Vorberatung |
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An der Beratung nahmen teil: Johannes Dirscherl, SG 16 |
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Herr Dirscherl erläuterte das Verfahren zur Neukalkulation der Abfallgebühren, insbesondere, warum die Gebührensatzung erst ab Juli 2017 gelten werde. Eine Übersicht zur Gebührenkalkulation ist als Anlage 4 beigefügt.
Er machte deutlich, dass die Änderung der Gebührensatzung keine Auswirkung auf die Abfallgebühren in den Gemeinden haben werde.
Frau Weigl-Mühlfeld erkundigte sich danach, wie Alt-Elektrogeräte weiter entsorgt werden und ob es Nachweise darüber gebe, was mit den einzelnen Wertstoffen wie z.B. seltene Erden, passiere. Herr Dirscherl teilte mit, dass eine gemeinnützige Firma sich um die Weiterverwertung kümmere; die Kontrolle sei jedoch Aufgabe der mittleren und oberen Aufsichtsbehörden.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1.
Der Landkreis Ebersberg erlässt die Vierte
Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Landkreises Ebersberg vom 01.06.2005
gemäß der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage „Vierte Änderungssatzung zur
Gebührensatzung“. Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Die Entsorgungsumlage nach dem KAG und § 4 der
Delegationsverordnung wird für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2021 auf
Grundlage der „Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Abfallentsorgung im
Landkreis Ebersberg vom Februar 2017, Fa. AU Consult GmbH, Augsburg“ mit 220,-
€/to festgelegt.