Beschluss: Kenntnis genommen

An der Beratung nahmen teil:

Brigitte Keller, Abteilungsleitung 1, Zentrales und Bildung

Der Landrat übernimmt den Vorsitz und übergibt das Wort an Frau Keller,

Frau Keller erläutert den Sachverhalt anhand einer Präsentation (Anlage 4 zum Protokoll).

KR Reinhard Oellerer erkundigt sich, ob es Neuigkeiten zur Berechnung der Unterkünfte von Flüchtigen gebe. Derzeit werde für ein Bett in einem 4-Bett-Zimmer 280 € gezahlt. Das wäre ein Mietpreis von 30 € / 40 € m2. Für ihn seien das Wuchermieten und er sehe hier eine große Problematik. Frau Keller könne hier keine Auskunft geben, aber sie bietet an, sich im Fachsachgebiet zu erkundigen.

KR Alexander Müller könne dem nur zustimmen und erläutert einen ihm bekannten Fall. Er verstehe die Abrechnung der Regierung von Unterfranken nicht. Die Gemeinde habe eine Wohnung für 500 € für vier Asylbewerber an die Regierung von Unterfranken vermietet. Diese verlangen pro Flüchtigen 278 € (somit insgesamt 1.112 €) nach einem vorgegebenen Regelsatz ohne Prüfung der einzelnen Mietverträge. Diese Abrechnungsweise belaste den Landkreishaushalt, wenn die Flüchtigen trotz geringfügigen Einkommens noch Wohngeld- und Sozialhilfeleistungen beziehen.

Frau Keller werde sich beim Freistaat und der Regierung von Unterfranken erkundigen und das Ergebnis zurückmelden.[1] (siehe Protokollnotiz)

Nachdem es keine weitere Wortmeldung gibt, stellt der Landrat die Kenntnisnahme des Gremiums über die erneute Berichterstattung im nächsten Jahr ohne Gegenstimme fest.



[1] Protokollnotiz:

-Zur Gebührenhöhe:

Die Gebühr für die Unterkunft alleinstehender oder einem Haushalt vorstehender Personen i.H.v. € 278 monatlich orientiert sich an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt wurde.

Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch (II) bzw. dem Zwölften Buch (XII) des Sozialgesetzbuches (SGB). Der Wert der Sachleistung entspricht zugunsten der betroffenen Personen den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom. Die Werte ergeben sich aus  den Sonderauswertungen der  Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz  zugrunde liegen.

Wichtig ist dabei das Bewusstsein, dass die erhobenen Gebühren nicht nur die reine Miete für die jeweilige Wohnfläche beinhalten, sondern auch etwa die Bereitstellung, Reparatur und den Austausch von Elektrogeräten (Waschmaschine, Spülmaschine u.ä.) sowie einen Großteil des Mobiliars. Hier gibt es sehr häufig Reparatur- bzw. Austauschbedarf. Ferner sind gewisse Dienstleistungen wie der Austausch von Leuchtmitteln enthalten. In der Gebühr für Haushaltsenergie sind auch die erheblichen Heiz- und Stromkosten enthalten. Bei der Kalkulation kann jedoch nicht auf jede einzelne Wohneinheit eingegangen werden, sondern es war eine einheitliche Regelung zu finden. Freilich kann dies bei einzelnen Adressaten zu finanziellen Nachteilen führen. In diesen Fällen erfolgt die Korrektur über die möglichen Rechtsmittel.

-Nachprüfbarkeit der Kalkulation:

Die genannten Statistiken sind öffentlich zugänglich.

-Möglichkeiten des Landkreises, gegen diese Praxis vorzugehen:

Es läuft bereits eine Anfrage des Landkreises Ebersberg an die Regierung von Unterfranken, die aber die Gebührenhöhe selbst nicht betrifft. Die Regierung von Unterfranken hat die Anfrage (auch von anderen Landkreisen) an das StMAS weitergereicht.