Vorberatung        

 

An der Beratung nahmen teil:

 

Hermann Schmidbartl, JC

Arthur Rachowka, Fa. Empirica AG

 

 

Herr Rachowka erläutert die Arbeitsprozesse sowie die Ergebnisse des Gutachtens zur Anpassung der Mietobergrenzen für den Landkreis Ebersberg. Die Daten wurden im Zeitraum 04/2016 - 03/–2018 erhoben.

 

In der anschließenden Diskussion werden folgende Punkte angemerkt:

 

  • acht Quartale sind ein zu langer Erhebungszeitraum,
  • die Differenzierung nach Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Mietblock etc. fehlt,
  • wie wird „angemessen“ definiert,
  • Zusammenhang Mietobergrenzen – Wohngeld,
  • Verhältnis Mietkosten – Nebenkosten,
  • Verhältnis Mietkosten – Lebenshaltungskosten,
  • welche Parameter lösen die Mietsteigerungen aus.

 

Die Anmerkungen und Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

  • Der Gesetzgeber sieht eine Aktualisierung der Obergrenzen nach zwei Jahren vor.
  • Eine Betrachtung nach Art des Wohnobjektes ist möglich, ist aber unerheblich und würde zu Einzelfallbetrachtungen führen.
  • Eine eindeutige Definition der „Angemessenheit“ hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben.
  • Wird eine Wohnung unerschwinglich, so prüft das Jobcenter die Gewährung von ergänzenden Aufstockungsleistungen.
  • Miet- und Nebenkosten ergänzen sich/rechnen sich auf (z.B. je nach Sanierungsstand oder Baujahr).
  • Miet- und Lebenshaltungskosten können nicht miteinander verrechnet werden.

 

Im  Übrigen gilt das Prinzip der Einzelfallprüfung, insbesondere bei einer nachweislichen Mitwirkung durch den Mieter.


Der SFB-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

1. Das Gutachten der Firma Empirica AG wird zur Kenntnis genommen.

2. Die dargelegten Richtwerte zur Angemessenheit von Unterkunftskosten sind ab 1.7.2019 anzuwenden. Die Richtwerte sowie die Präsentation des  Gut-achtens (Seiten 17 bis 20) sind Bestandteil des Beschlusses und Anlage 1 zur Niederschrift.