Vorberatung |
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An der Beratung nahmen teil: Hermann Schmidbartl, JC Arthur Rachowka, Fa. Empirica AG |
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Herr Rachowka erläutert die Arbeitsprozesse sowie die Ergebnisse des Gutachtens zur Anpassung der Mietobergrenzen für den Landkreis Ebersberg. Die Daten wurden im Zeitraum 04/2016 - 03/–2018 erhoben.
In der anschließenden Diskussion werden folgende Punkte angemerkt:
- acht Quartale sind ein zu langer Erhebungszeitraum,
- die Differenzierung nach Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Mietblock etc. fehlt,
- wie wird „angemessen“ definiert,
- Zusammenhang Mietobergrenzen – Wohngeld,
- Verhältnis Mietkosten – Nebenkosten,
- Verhältnis Mietkosten – Lebenshaltungskosten,
- welche Parameter lösen die Mietsteigerungen aus.
Die Anmerkungen und Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Der Gesetzgeber sieht eine Aktualisierung der Obergrenzen nach zwei Jahren vor.
- Eine Betrachtung nach Art des Wohnobjektes ist möglich, ist aber unerheblich und würde zu Einzelfallbetrachtungen führen.
- Eine eindeutige Definition der „Angemessenheit“ hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben.
- Wird eine Wohnung unerschwinglich, so prüft das Jobcenter die Gewährung von ergänzenden Aufstockungsleistungen.
- Miet- und Nebenkosten ergänzen sich/rechnen sich auf (z.B. je nach Sanierungsstand oder Baujahr).
- Miet- und Lebenshaltungskosten können nicht miteinander verrechnet werden.
Im Übrigen gilt das Prinzip der Einzelfallprüfung, insbesondere bei einer nachweislichen Mitwirkung durch den Mieter.
Der SFB-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
1. Das Gutachten der Firma Empirica AG wird zur Kenntnis genommen.
2. Die dargelegten Richtwerte zur Angemessenheit von Unterkunftskosten sind ab 1.7.2019 anzuwenden. Die Richtwerte sowie die Präsentation des Gut-achtens (Seiten 17 bis 20) sind Bestandteil des Beschlusses und Anlage 1 zur Niederschrift.