Sitzung: 01.10.2019 SFB-Ausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Vorlage: 2019/3509
SFB-Ausschuss am
18.10.2016, TOP 7ö SFB-Ausschuss am
29.03.2017, TOP 6ö SFB-Ausschuss am
04.10.2017, TOP 12ö |
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Sachvortragende(r): |
Marion Wolinski, Leiterin SG 22, Sozialhilfeverwaltung,
Asyl Jochen Specht, Teamleiter
Demografie, Abteilung 6 |
Der Landrat begrüßt Herrn Specht, Frau Bittner (Arbeiterwohlfahrt) und
Frau Wolinski, die den Sachverhalt anhand der versandten Sitzungsvorlage
erläutert.
Herr Specht ergänzt die Ausführungen von Frau Wolinksi zu folgenden
Themen mit einer Präsentation (Anlage 13 zum Protokoll):
- Der
Grundgedanke
- Das
Ziel
- Bestehendes
Einvernehmen
- Förderungsfähiger
Personenkreis und Begründung der Förderung
- Definierte
Rahmenbedingungen
- Wahl
der Rechtsform –Treuhandfonds, Gesundheitsstiftung, Richtlinie
- Verwaltung
der Wohnraumförderung – praktische Umsetzung
- Weitere
Schritte
KR Rolf Jorga bedankt sich für die Arbeit und erkundigt sich, ob diese
Förderung auch alleinerziehende Pflegekräfte erhalten und wie die Pflegekräfte
an den Standort gebunden werden können. Er gibt zu bedenken, dass bei einer
Stiftung Kosten auf den Landkreis zukommen und man das evaluieren müsse. Ihm
stelle sich die Frage, wer die Gelder ausgeben müsse oder ob diese geparkt
werden können. Die Grundidee finde er aber in Ordnung.
KRin Marina Matjanovski erklärt, dass es ein wichtiger Schritt sei, die
Auszubildenden in der Pflege zu unterstützen.
Der Landrat stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Der
SFB- Ausschuss fasst folgenden Beschluss:
1. Der
Landkreis stellt die - freiwillige Leistung - Investitionskostenförderung, mit
Wirkung zum 31.12.2019 ein. Die Gelder in Höhe von 100.000 Euro werden
letztmalig im Jahr 2020 für das Jahr 2019 ausbezahlt.
2. Der
Landkreis stellt die Gelder in Höhe von 100.000 Euro ab dem Jahr 2021 für eine
Wohnraumförderung für Auszubildende in der Pflege zur Verfügung.
3. Der
SFB-Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Sitzung im März 2020, ob dies in
Form einer eigenen Stiftung, eines Treuhandfonds bei einer bestehenden Stiftung
oder in Form einer Förderrichtlinie erfolgen soll.