Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Vorberatung        

SFB-Ausschuss am 18.10.2016, TOP 7ö

SFB-Ausschuss am 29.03.2017, TOP 6ö

SFB-Ausschuss am 04.10.2017, TOP 12ö

Sachvortragende(r):

Marion Wolinski, Leiterin SG 22, Sozialhilfeverwaltung, Asyl

Jochen Specht, Teamleiter Demografie, Abteilung 6

Der Landrat begrüßt Herrn Specht, Frau Bittner (Arbeiterwohlfahrt) und Frau Wolinski, die den Sachverhalt anhand der versandten Sitzungsvorlage erläutert.

Herr Specht ergänzt die Ausführungen von Frau Wolinksi zu folgenden Themen mit einer Präsentation (Anlage 13 zum Protokoll):

  • Der Grundgedanke
  • Das Ziel
  • Bestehendes Einvernehmen
  • Förderungsfähiger Personenkreis und Begründung der Förderung
  • Definierte Rahmenbedingungen
  • Wahl der Rechtsform –Treuhandfonds, Gesundheitsstiftung, Richtlinie
  • Verwaltung der Wohnraumförderung – praktische Umsetzung
  • Weitere Schritte

KR Rolf Jorga bedankt sich für die Arbeit und erkundigt sich, ob diese Förderung auch alleinerziehende Pflegekräfte erhalten und wie die Pflegekräfte an den Standort gebunden werden können. Er gibt zu bedenken, dass bei einer Stiftung Kosten auf den Landkreis zukommen und man das evaluieren müsse. Ihm stelle sich die Frage, wer die Gelder ausgeben müsse oder ob diese geparkt werden können. Die Grundidee finde er aber in Ordnung.

KRin Marina Matjanovski erklärt, dass es ein wichtiger Schritt sei, die Auszubildenden in der Pflege zu unterstützen.

Der Landrat stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Der SFB- Ausschuss fasst folgenden Beschluss:

1.   Der Landkreis stellt die - freiwillige Leistung - Investitionskostenförderung, mit Wirkung zum 31.12.2019 ein. Die Gelder in Höhe von 100.000 Euro werden letztmalig im Jahr 2020 für das Jahr 2019 ausbezahlt.

 

2.   Der Landkreis stellt die Gelder in Höhe von 100.000 Euro ab dem Jahr 2021 für eine Wohnraumförderung für Auszubildende in der Pflege zur Verfügung.

 

3.   Der SFB-Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Sitzung im März 2020, ob dies in Form einer eigenen Stiftung, eines Treuhandfonds bei einer bestehenden Stiftung oder in Form einer Förderrichtlinie erfolgen soll.