Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Vorberatung        

ULV-Ausschuss am 03.05.2018

Sachvortragende(r):

Bahram Gharadjedaghi, GFN

 

 

Landrat Robert Niedergesäß erläutert den aktuellen Projektstand bezüglich der Möglichkeiten einer Zonierung für Windkraftanlagen im Ebersberger Forst. Des Weiteren erklärt LR Robert Niedergesäß die Auswahl von GFN als Gutachter, stellt das weitere Vorgehen im Prozess vor und verweist auf die nächste ULV Sitzung im Januar.

Bahram Gharadedaghi, GFN (Gutachter) erläutert kurz den vom Landkreis erhaltenen Auftrag sowie den Umfang des Untersuchungsgebiets.
(Präsentation siehe Anlage 4)

Landrat Robert Niedergesäß erläutert die Konsequenzen, die das Gutachten mit sich brächte und verweist auf den ausgearbeiteten Verfahrensvorschlag.

Fragen an den Referenten:

KR Vincent Kalnin fragt, ob es die Möglichkeit zur Erhöhung der Artenvielfalt, auch im Untersuchungsgebiet, gäbe.

Antwort: Die Bayerischen Staatsforsten haben den Prozess schon begonnen, dieser sei aber aufgrund des Klimawandels und der Nutzung des Forsts als Wirtschaftswald schwierig und langwierig.

KRin Ilke Ackstaller fragt, warum in anderen Schutzgebieten Zonierungen möglich seien und im Untersuchungsgebiet nicht.

Antwort: Die Fläche und die Heterogenität der Flora und Fauna seien an anderen (zonierten) Orten wesentlich größer.

KRin Dr. Renate Glaser frägt, ob es ähnlich gelagerte Fälle in anderen Gebieten gäbe.

Antwort: Die Frage sei nicht pauschal zu beantworten. Es handle sich immer um Einzelfallentscheidungen, die auf Grundlage von Gutachten und nach entsprechender Abwägung getroffen werden.

Bahram Gharadjedaghi erklärt abschließend, dass der Besatz des Waldes dem entspricht was erwartet wurde und der Waldrand meist besser faunistisch ausgestattet sei, als der Wald innen oder freie Flächen außerhalb. Zudem darf die Bechsteinfledermaus nicht vernachlässigt werden. Dies sei kein Totschlagargument, könnte aber weitere Untersuchungen nach sich ziehen.

Severin von Woyna Green City Energy (GCE) kommentiert das Gutachten und erläutert den Standpunkt von Green City Energy zum aktuellen Verfahrensstand.

·         Es sei für GCE nicht plausibel, warum nicht zoniert werden könne.

·         Es gäbe andere Standorte mit mehr Konfliktpotential.

·         GCE hinterfrage die Maßstäbe der Signifikanzbewertung.

·         GCE erkenne keine artenschutzrechtlichen Hindernisse für einen Windpark. Frage an den Gutachter Bahram Gharadjedaghi, GFN zu dessen Einschätzung?

·         Die Bechsteinfledermaus und die beschriebenen Eulenarten seien nicht konfliktrelevant.

KR Alexander Müller fragt nach, ob es vergleichbare Windanlagen in Deutschland gäbe.

Severin von Woyna beantwortet die Frage mit einem eindeutigen ja.

Bahram Gharadjedaghi geht auf die Ausführungen und die Frage von Severin von Woyna ein.

  • Es sei kein Gutachten aus der Hosentasche möglich.
  • Die Methodik des Gutachtens an sich sei schwierig, da diese eventuell nicht langfristig genug angesetzt sei.
  • Offenland sei besser kalkulierbar als Wald, da beispielsweise der Wespenbussard wandere.
  • Die Fledermäuse seien zudem nicht konfliktfrei, da auch die Baumaßnahmen betrachtet werden müssen. Deswegen sei für alle Konflikte eine Prüfung notwendig.

Severin von Woyna stellt fest, dass GCE das Gutachten anerkenne, den Ausschluss von Windkraft aber ablehne.

Friederike Paster, Abteilungsleiterin 4 Bau und Umwelt erläutert die nötigen Entscheidungskriterien für eine mögliche Zonierung.

·         Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhaltung des geschlossenen Waldgebiets

·         Eigenart der Landschaft

·         Die Sicherung des Waldgebiets für die Erholung

·         Verbot der Veränderung des Gebietscharakters

Friederike Paster erläutert weiter, dass sich die Zonierung am Schutzzweck zu orientieren habe. Die gewonnen Daten des Gutachtens sind wertvoll, aber reichen eben nicht aus um eine Zonierung vorzunehmen. Friederike Paster weist nochmal auf den Verfahrensvorschlag hin und stellt fest, dass es einer politischen Entscheidung nach ausreichender Abwägung bedürfte.

Severin von Woyna erwähnt, dass auch Erneuerbare Energien im Bundesnaturschutzgesetz zum Erhalt der Umwelt verankert seien und widerholt das Unverständnis von GCE, dass keine Zonierung vorgenommen werden könne, da auch keine einzelnen Schutzbedürfnisse dagegen sprächen.

Friederike Paster, Abteilungsleiterin 4 Bau und Umwelt antwortet, dass auf Grundlage der Daten keine Abschichtung möglich sei.

KRin Ilke Ackstaller erklärt, dass der Wald schützenswert sei, aber eine Abwägung getroffen werden müsse. Keine Zonierung erschwere natürlich die Entscheidung. Die aktuelle Situation ließe viele Optionen offen.

KR Ludwig Maurer resümiert, dass es letztlich eine politische Entscheidung sei und möchte wissen, wieviel Energie ein Windrad produziert.

Friederike Paster stellt fest, dass diese Frage keine rechtliche Relevanz besitze.

Landrat Robert Niedergesäß stellt fest, dass sie jedoch ein politisch wichtiges Argument sein könne.

Hans Gröbmayr, Geschäftsführer Energieagentur erklärt, dass eine Anlage ca. acht Millionen Kwh produziere und der positive Beitrag zur CO2-Vermeidung ca. 1000x höher sei, als der CO2 Ausgleich durch den betroffenen Wald.

Severin von Woyna stimme zu und beziffere den Kwh-Wert auf acht bis zehn Millionen.

KR Vincent Kalnin möchte wissen über welche potentiellen Änderungen des LSG gesprochen würde.

Landrat Robert Niedergesäß erklärt, dass es keine Totalauflösung des LSG geben würde, alle anderen Optionen aber erst mit Fachleuten besprochen werden müssen.

Norbert Neugebauer, Büroleiter Büro LR erklärt, dass eine Zonierung auf Grundlage des Artenschutzes wohl nicht möglich sei, aber eventuell andere Parameter eine Zonierung ermöglichen.

Friederike Paster ergänzt, dass eine Zonierung das LSG nicht aufhebe sondern lediglich für die Windkraft nutzbar mache.

Landrat Robert Niedergesäß erläutert noch einmal kurz den vorgeschlagenen Beschluss.

 


Der ULV-Ausschuss fasst folgenden Beschluss:

1.    Ob eine Änderung der LSG-Verordnung zum Zwecke der Nutzung der Windenergie im Forst angestrebt wird, bedarf weiterer Vorprüfungen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Kriterien aus dem Schutzzweck der LSG-Verordnung Ebersberger Forst (Bewahrung der Eigenart der Landschaft und Sicherung der Erholungsfunktion) zu untersuchen.

3.    In einem Runden Tisch, bestehend aus der bisherigen Arbeitsgruppe „Zonierung LSG Ebersberger Forst“ und erweitert um Vertreter des/dem/der

·         Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

·         Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

·         Bayer. Landesamtes für Umwelt

·         Regierung von Oberbayern

·         Bayer. Staatsforsten

·         Fa. GFN

·         Fa. GCE

werden die Kriterien zur Vorbereitung einer Sondersitzung des ULV-Ausschusses im Januar 2020 aufgearbeitet. Der ULV-Ausschuss soll damit in die Lage versetzt werden, eine Entscheidung über die Einleitung eines Änderungsverfahrens der LSG-Verordnung zu treffen.