Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Vorberatung        

Kreistag 23.07.2001, Top 2 ö

Kreistag 28.04.2014, Top 8 ö

Sachvortragende(r):

Stefan Huber, Geschäftsführer der Kreisklinik Ebersberg gGmbH

 

Dr. jur. Johann Semmelmayer, Rechtsanwalt der Kreisklinik

Der Landrat begrüßt den Geschäftsführer der Kreisklinik Stefan Huber, Rechtsanwalt Dr. Semmelmayer sowie weitere Vertreter der Klinik.

Herr Huber führt kurz in den Sachverhalt ein und erklärt, dass die Kreisklinik ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in klinikeigenen Räumen einführen möchte. Der Aufsichtsrat habe darüber einen einstimmigen Beschluss gefasst.

Rechtsanwalt Dr. Semmelmayer erläutert, dass es einer Satzungsänderung bedürfe, da ein MVZ zur ambulanten ärztlichen Versorgung gehöre, die Satzung aber bisher nur eine stationäre, medizinische Versorgung erlaube. Dafür müsse auch eine Tochtergesellschaft, eine MVZ GmbH, gegründet werden. Die vorhandene Tochtergesellschaft ‚Klinikservice GmbH‘ könne zu einer MVZ GmbH umbenannt werden.

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) müsse das Tochterunternehmen wegen kassenrechtlichen Regressforderungen einen Bürgen haben. Der Landkreis könnte dafür eine Bürgschaft ebenso wie die Klinik gGmbH ausstellen. Dies bedürfe einer Ergänzung der Satzung der Kreisklinik. Daher werde § 11 Abs. 1 um den Buchstaben (i) ergänzt, welcher regelt, dass die Gesellschafterversammlung für die Gewährung von Bürgschaften für Tochterunternehmen zuständig sei.

Der Landrat erklärt, dass die Klinik nicht in Konkurrenz zu den niedergelassenen Ärzten treten wolle. Es solle lediglich ein Angebot an medizinischer Versorgung sein, wo es noch nicht bestehe oder die Gefahr bestünde, dass sich die Versorgungssituation verschlechtern könnte. Der Dialog mit den Ärzten wurde intensiviert. Es fände derzeit ein Generationenwechsel statt und viele Arztpraxen könnten nicht mehr nachbesetzt werden. Er bedankt sich bei der Klinik und beim Aufsichtsrat, die viel diskutiert und hinterfragt haben, um beiden Seiten gerecht zu werden. Es gehe darum, das Angebot für die Patienten zu optimieren und mit den niedergelassenen Ärzten zu kooperieren.

Herr Huber erklärt, dass laut Werner Klein, Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbands, die Stimmung bei den niedergelassenen Ärzten insgesamt positiver sei als noch vor 10 Jahren. Im Sommer 2018 wurde über den Ärztlichen Kreisverband mit Anwesenheit von Vertretern der KVB eine Veranstaltung zum Thema MVZ an der Kreisklinik Ebersberg durchgeführt, zu welcher alle niedergelassenen Ärzte aus dem Landkreis Ebersberg eingeladen wurden. Die Kreisklinik Ebersberg sei eines der letzten Krankenhäuser, welches noch kein MVZ betreibe.

Rechtsanwalt Dr. Semmelmayer beantwortet Verständnisfragen.

KR Albert Hingerl erkundigt sich, ob es sich hierbei um ein wirtschaftliches Ziel handle, um damit die wirtschaftliche Situation der Kreisklinik zu verbessern.

Herr Huber erklärt, dass ein MVZ grundsätzlich nicht immer wirtschaftlich sei. Er rechne aber damit, dass sich die Wirtschaftlichkeit auf die Klinik auswirken werde. Für die Tochter MVZ könne er das nicht garantieren.

KR Albert Hingerl erkundigt sich zu § 17 k (Rechte des Geschäftsführers), ob der Landkreis dadurch eine Generalbefugnis abgebe.

KR Alexander Müller regt an, dass beim Bürgschaftsrisiko der Kreis- und Strategieausschuss informiert werden solle.

Rechtsanwalt Semmelmayer erklärt, dass vorgesehen sei, dass der Aufsichtsrat darüber befinde. Der Aufsichtsrat bekomme ein Budget genehmigt, was der Kreis- und Strategieausschuss mitbekomme. Das Haftungsrisiko sei eher gering. Es bestehe in möglichen Rückzahlungsregressen und hier bewege man sich in einem 3-,4-, höchsten 5-stelligen Bereich. Möglicherweise müsse ein Defizitausgleich für eine Insolvenz geleistet werden. Der Aufsichtsrat werde derartige Fälle mit den Gremien des Kreistages diskutieren. Der Aufsichtsrat genehmige das Budget der Klinik gGmbH. Sollte der Unternehmensplan um 250.000 € überschritten werden, müsse die Geschäftsführung vom Aufsichtsrat die Genehmigung einholen.

KR Dr. Ernst Böhm erkundigt sich, in welchen Räumlichkeiten die MVZ untergebracht und mit welchem Stammkapital die Verluste der MVZ ausgeglichen werden würden.

Herr Huber antwortet, dass das MVZ im Pfarrer-Guggetzer-Haus untergebracht werde. Zu den Verlusten erklärt er, dass zunächst die Klinik eintreten müsste, soweit das Ergebnis nicht fortgeschrieben werden würde.

KR Reinhard Oellerer erklärt, die Rentabilität eines MVZs könne schwer eingeschätzt werden. Wichtig sei ihm, dass dafür keine eigenen Räumlichkeiten errichtet werden müssen und es für den Start im Pfarrer-Guggetzer-Haus keines großen Kapitaleinsatzes bedarf.

KR Christian Eckert merkt an, dass diese Räumlichkeiten aber ausgerüstet und eingerichtet werden müssten; ebenso werde Personal benötigt; dem Landkreis gehe aber das Geld aus.

Herr Huber erklärt, dass die Ärzte mit ihrem Inventar und Personal umziehen; die Praxen würden dann genauso weiterlaufen, nur in anderen Räumen.

KR Dr. Ernst Böhm gibt zu bedenken, dass ein Selbständiger zum Angestellten werde. Es sei ein Unterschied, ob ein Selbständiger oder Angestellter langzeitkrank werde.

Der Landrat stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Der Kreis- und Strategieausschuss fasst folgenden Beschluss:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Der Kreistag beschließt die zweite Änderung der Satzung der Kreisklinik gGmbH. Die zweite Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und Anlage 1 zur Niederschrift.