Vorberatung        

Kreistag 23.07.2001, Top 2 ö

Kreistag 28.04.2014, Top 8 ö

Kreis- und Strategieausschuss am 02.12.2019, TOP 3 ö

Der Landrat begrüßt den Geschäftsführer Stefan Huber sowie den ärztlicher Direktor Dr. med. Peter Kreissl von der Kreisklinik gGmbH Ebersberg und führt in den Sachverhalt der versandten Sitzungsvorlage ein. Besonders betonen möchte er, dass das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) keine Konkurrenz für die niedergelassenen Ärzte sein solle. Es gehe darum, eine Versorgungslücke zu schließen und dort, wo die Versorgung in Zukunft droht schlechter zu werden, diese sicherzustellen. 

Herr Huber erklärt, dass sich die Klinik seit 2013 mit dem Thema MVZ beschäftige. Seit dieser Zeit gab es viele Veranstaltungen und es wurde mit vielen Ärzten gesprochen. Am 13.06.2018 gab es eine Mitgliederversammlung des ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg unter Teilnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) mit dem Titel „Die Kreisklinik als Betreiber eines MVZ“. Es waren damals ungefähr 50 niedergelassene Ärzte anwesend. Am Ende der Veranstaltung haben sich die KVB und der ärztliche Kreisverband positiv für das Vorhaben der Kreisklinik ausgesprochen, in der Art und Weise, wie die Kreisklinik das machen wolle. Und zwar als ergänzende Versorgung, keine konkurrierende und vor allem auch nicht mit niedergelassenen allgemeinen Ärzten. Im Jahr 2019 kamen zwei niedergelassene Fachärzte auf die Klinik zu. Sie wollten ihre fachärztlichen Sitze an der Klinik integrieren. Dieser Vorschlag wurde aufgenommen und somit sei die Sitzung und der Beschluss die logische Konsequenz darauf, denn die Kreisklinik dürfe nur dann ein MVZ betreiben, wenn der Kreistag beschließe, dass die Satzung der Klinik gGmbH geändert werde. Die Klinik habe dzt. den Auftrag, die stationäre klinische Versorgung sicherzustellen, aber nicht die medizinische Versorgung in anderen Bereichen anzubieten. Daher brauche die Klinik die Satzungsänderung.

Herr Huber verliest die Änderungen und erklärt zu § 11, diese Änderung sei notwendig, weil die KVB Bürgschaften verlange. Denn ein MVZ könnte insolvent gehen und deswegen müsse im Hintergrund jemand sein, der das absichere, falls die KVB Nachforderungen habe.

Zu § 17 k) erläutert Herr Huber, die Kreisklinik Ebersberg gGmbH sei der Gesellschafter der MVZ GmbH. Er als Geschäftsführer der Kreisklinik gGmbH sei gleichzeitig auch Gesellschaftsvertreter im MVZ. Sonst könnte er, ohne diese Regelung, eigenständig Entscheidungen für das MVZ treffen. Damit dies nicht der Fall sei setze man hier diese Regelung ein, dass der Aufsichtsrat der Klinik Entscheidungen treffe und er sie als Geschäftsführer umsetze. Das hieße, dass er nicht alleine befugt sei, Entscheidungen zu treffen, sondern weiterhin der Aufsichtsrat der Kreisklinik; daher sei diese Änderung zu § 17 notwendig.

KR Dr. Wilfried Seidelmann äußert seine Bedenken, denn die Klinik hafte auch für das Tochterunternehmen MVZ. Des Weiteren unterliege das MVZ dem Kassenrecht und der Bewilligung von Kassensitzen. Er sehe auch, dass der Landkreis, nach Berechnung der KVB bei den Fachinternisten, bei über 200 % liege. Ebenso habe der Landkreis bei den Orthopäden eine Überversorgung. Er bittet daher, einen Konsens mit allen niedergelassenen Ärzten zu suchen, damit die gute Zusammenarbeit mit der Klinik und den Praxen erhalten bleibe. Sein Vorschlag wäre daher, eine Stellungnahme von allen Ärzten im Landkreis einzuholen und die Beschlussfassung über die Satzungsänderung zu vertagen.

KRin Johanna Weigl-Mühlfeld erklärt, dass sie sich der Meinung von KR Dr. Seidelmann anschließe. Denn für sie sei die Satzung nicht begrenzt und das Argument, dass die Kreisklinik Ebersberg die letzte sei, die kein MVZ habe, kein ausreichendes Argument sei. Die Entscheidung darüber solle daher verschoben und vorher noch abgeklärt werden, was auf den Landkreis zukomme, wenn er Bürgschaften übernehmen müsse.

In der anschließend geführten Diskussion werden im Gremium mehrfach die Vorteile einer an der Klinik angesiedelten MVZ angesprochen.

Der Landrat erkundigt sich bei KR Dr. Seidelmann, ob sein Vorschlag als Antrag nach der Geschäftsordnung (GO) zu werten sei, was dieser bejaht.

Der Landrat stellt den Antrag nach der GO von KR Dr. Seidelmann sowie den Beschlussvorschlag getrennt zur Abstimmung.


Der Kreistag fasst folgende Beschlüsse:

1.   Antrag gemäß der GO-KT von KR Dr. Wilfried Seidelmann:

Die Entscheidung über die Satzungsänderung zu vertagen.

&

abgelehnt

Ja 5   Rest dagegen

 

2.   Der Kreistag beschließt die zweite Änderung der Satzung der Kreisklinik gGmbH. Die zweite Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und Anlage 5 zur Niederschrift.

&

angenommen

Nein 5   Rest dafür