Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Persönlich beteilig: 1

Sachvortragende(r):

Norbert Neugebauer, Leiter Büro Landrat

Der Landrat übergibt das Wort an Norbert Neugebauer, der den Sachverhalt der versandten Sitzungsvorlage vorstellt. Ergänzend erklärt er, dass der Beschlussvorschlag so formuliert sei, dass, sollte sich der Höchstsatz in § 8 SGB IV bzw. das Grundgehalt des Landrats erhöhen, der Kreistag nicht extra darüber beschließen müsse.

Nachdem es keine Wortmeldung gibt, stellt der Landrat den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Der gewählte Stellvertreter des Landrats Walter Brilmayer ist persönlich beteiligt im Sinne des Art. 43 LKrO und hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

1.  Der gewählte Stellvertreter des Landrats erhält für die besondere Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter eine Grund-Entschädigung. Sie wird auf den jeweiligen Höchstbetrag, der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als Geringfügigkeitsgrenze festgelegt ist, festgelegt (derzeit monatlich 450 €).

2.  Neben der Grund-Entschädigung nach Nr. 1 erhält der gewählte Stellvertreter für jeden Vertretungstag 1/30 (= Tagessatz) des Grundgehaltes des Landrats; angerechnet werden die tatsächlich geleisteten Vertretungszeiten, wobei pro Stunde 1/8 des Tagessatzes vergütet wird. Bei Vertretung während des regulären Urlaubs des Landrats wird ein Tag des Vertretungszeitraums pauschal mit 4 Stunden berücksichtigt. Die Entschädigung wird monatlich abgerechnet.

3.  Reisekosten werden gesondert nach Art. 56 KWBG abgerechnet.