Der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer verliest den Sachverhalt der Sitzungsvorlage:

„Die Regierung von Oberbayern hat das am 31.03.2020 festgestellte Ergebnis der Wahl des Kreistags berichtigt. Die AfD erhält demnach statt bisher zwei nunmehr drei Sitze und erlangt damit Fraktionsstatus. Für die AfD ist jetzt auch die Bewerberin Heidelinde Pelz gewählt. Die Bayernpartei erhält statt zwei Sitzen lediglich einen Sitz. Die Berichtigung des Wahlergebnisses wurde am 31.07.2020, also erst nach der letzten Kreistagssitzung, verkündet.

Frau Heidelinde Pelz hat die Wahl nicht abgelehnt. Offensichtliche Amtshindernisse liegen nicht vor. Die gewählte Person erhält damit ihr Amt.

Nach Art. 24 Abs. 4 LkrO sind alle Kreisräte alsbald nach ihrer Wahl in feierlicher Form zu vereidigen.“

Der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer bittet Heidelinde Pelz nach vorne und die Anwesenden sich zu erheben, dem diese nachkommen.

Heidelinde Pelz leistet die Eidesformel:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Anschließend verliest der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht:

 

„Verschwiegenheitspflicht

In diesem Zusammenhang ist auf die Verschwiegenheitspflicht der Kreistagsmitglieder hinzuweisen. Siehe dazu den Auszug aus der Landkreisordnung:

Art. 14 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.

(2) 1 Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3 Sie haben auf Verlangen des Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.

(3) 1 Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1 Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2 Die Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach den für den Landrat geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 3 Der Landkreis stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für den gewählten Stellvertreter des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.“

Der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer schließt den Tagesordnungspunkt.