Sitzung: 06.10.2020 Kreistag
Vorlage: 2020/0001/1
Der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer verliest den Sachverhalt der
Sitzungsvorlage:
„Die
Regierung von Oberbayern hat das am 31.03.2020 festgestellte Ergebnis der Wahl
des Kreistags berichtigt. Die AfD erhält demnach statt bisher zwei nunmehr drei
Sitze und erlangt damit Fraktionsstatus. Für die AfD ist jetzt auch die
Bewerberin Heidelinde Pelz gewählt. Die Bayernpartei erhält statt zwei Sitzen
lediglich einen Sitz. Die Berichtigung des Wahlergebnisses wurde am 31.07.2020,
also erst nach der letzten Kreistagssitzung, verkündet.
Frau
Heidelinde Pelz hat die Wahl nicht abgelehnt. Offensichtliche Amtshindernisse
liegen nicht vor. Die gewählte Person erhält damit ihr Amt.
Nach
Art. 24 Abs. 4 LkrO sind alle Kreisräte alsbald nach ihrer Wahl in feierlicher
Form zu vereidigen.“
Der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer bittet Heidelinde Pelz nach vorne
und die Anwesenden sich zu erheben, dem diese nachkommen.
Heidelinde
Pelz leistet die Eidesformel:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den
Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich
schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen,
so wahr mir Gott helfe.“
Anschließend
verliest der gewählte stellvertretende Landrat Walter Brilmayer die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht:
„Verschwiegenheitspflicht
In
diesem Zusammenhang ist auf die Verschwiegenheitspflicht der Kreistagsmitglieder
hinzuweisen. Siehe dazu den Auszug aus der Landkreisordnung:
Art. 14 Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht
(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind
verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1 Sie
haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen
im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie
dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. 3 Sie haben auf Verlangen des
Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und
Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit
es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen
bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die
Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1
Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über
die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2
Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3
und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) 1 Wer den
Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann
im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter
Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die
Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2 Die Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach
den für den Landrat geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 3 Der Landkreis
stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten
unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für den gewählten Stellvertreter
des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.“
Der gewählte
stellvertretende Landrat Walter Brilmayer schließt den Tagesordnungspunkt.