Vorberatung        

Kreis- und Strategieausschuss am 30.11.2020, TOP Ö

Kreistag am 14.12.2020, TOP Ö 8

Der Landrat begrüßt Andreas Wenzel, Leiter SG 33, Öffentliche Sicherheit und Gemeinden, und verweist auf die Sitzungsvorlage, in der ausführlich dargelegt wurde, weshalb die in der Kreistagssitzung am 14.12.2020 beschlossene Satzung geändert werden müsse. Der Landrat informiert darüber, dass es gemäß der ersten Lesung des Bayerischen Landtages es künftig möglich sein solle, zumindest für einen überschaubaren Zeitraum, zu 100 % Briefwahlen durchführen zu können. Allerdings sei die Gesetzesänderung noch nicht durch und somit stelle sich ihm die Frage, ob der Beschluss unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes und damit der ausschließlichen Briefabstimmung formuliert werden könne.

Michael Ottl, wissenschaftlicher Rechtsberater und Leiter Büro des Landrats informiert, dass nach Korrespondenz von Andreas Wenzel und Dr. Milena Wolff, Abteilungsleiterin 3 mit der Sach- bzw. Abteilungsleitung im Innenministerium sowie nach heutiger gemeinsamer Abstimmung ein Vorbehaltsbeschluss aufgenommen werden könne.

Dr. Milena Wolff erklärt, dass im Kreistag am 14.12.2020 eine Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Landkreis Ebersberg als kombinierte Brief- und Urnenabstimmung beschlossen wurde. Eine reine Briefwahlabstimmung könne erst durchgeführt werden, wenn das entsprechende Gesetz geändert und in Kraft getreten sei. Nach der jetzigen Gesetzeslage sei eine reine Briefwahlabstimmung noch nicht zulässig. Eine reine Briefwahl habe auch einen gewissen Nachteil, wobei Dr. Wolff einräume, dass eine Briefwahl aufgrund der Pandemie und der Kostenersparnis für die Gemeinden ein Vorteil wäre. In der Tat sehe es so aus, so Dr. Wolff, als ob es im März 2021 eine Gesetzesvorlage geben werde. Die Satzung wurde auf Brief- und Urnenwahl angepasst und solle jetzt auf eine reine Briefwahl angepasst werden. Das Innenministerium habe dem Landkreis kein Muster liefern können. Sie möchte auf diese Problemstellung hinweisen. Das Innenministerium sehe die Änderung der Satzung auf eine reine Briefabstimmung als unproblematisch an, allerdings beruhe diese Einschätzung nur auf eine telefonische Rücksprache von heute Vormittag und der Landkreis habe keinen Satzungsvorschlag vom Innenministerium geliefert bekommen.

KR und MdL Thomas Huber erklärt, sofern der Innenausschuss und dann der Verfassungsausschuss am Donnerstag die Vorlage so beschließen, könnte der Gesetzesentwurf Anfang März in die zweite Lesung gehen, mit der Zielsetzung bis Ostern verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht zu werden. Es könnte möglicherweise zeitüberschneidend kritisch werden, aber er meine, dass die Chancen gutstehen würden. Er schlage daher vor, einen sogenannten Vorbehaltsbeschluss in den Empfehlungsbeschluss an den Kreistag am 15.03.2021 einzubauen, um, falls die Gesetzesänderung komme, davon Gebrauch machen zu können. Corona-bedingt könnten die Bürgerinnen und Bürger die Briefwahl nutzen und die Kosten sowie die Logistik würden sich für die Kommunen enorm reduzieren, wenn nicht in allen Gemeinden ein Wahllokal errichtet werden müsste.

KR Manfred Schmidt stellt folgenden Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag

Am Satzende des § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (..)„der innerhalb von vier Monaten nach Beschlussfassung vorzunehmen ist.“

und begründet dies. Er erklärt, dass er ansonsten keine Einwände zur Satzungsänderung habe.

Michael Ottl erklärt, dass der Kreistag hier selbst ein Ratsbegehren angestrebt habe und er sich nicht selbst kontrollieren und an eine Frist binden müsse.

Andreas Wenzel erklärt, dass der 15.03.2021 die entscheidende Kreistagssitzung und die Veröffentlichung des Gesetzes zum 16.03.2021 vorgesehen sei. Es bedürfe eines gewissen Vorlaufs für die Druckerei, da die Wahlbenachrichtigungskarten 21 Tage vor der Wahl versandt werden müssen. Sollte es eine Verzögerung mit der Veröffentlichung geben, werde es nach dem 19.03. mit Druck und Versand kritisch.

KR Alexander Müller erklärt, dass die Satzung rein formal 28 Tage vor dem Ratsbegehren veröffentlicht sein müsse und der Kreistag am 31.03. oder 01.04. in einer Sondersitzung die Satzung ändern könne.

KR Thomas Huber schlägt vor, den Kreistag am 15.03. um zwei Wochen zu verschieben, es ginge schließlich um 300.000 €, die sich die Kommunen sparen würden.

Andreas Wenzel erklärt, dass die Versand- und Rücksendekosten ohnehin anfallen würden. Wegfallen würde bei einer reinen Briefwahl gegenüber einer kombinierten Brief- und Urnenwahl die Urnenwahllokale plus Besetzung, was monetär für die Gemeinden nicht allzu groß sein werde.

Der Landrat erklärt, dass die Kosten weniger als 300.000 € betragen würden.

Michael Ottl, wissenschaftlicher Rechtsberater und Leiter Büro Landrat ergänzt den an die Wand projizierten Beschlussvorschlag wie folgt:

„3. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 (Zulässigkeit der reinen Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden) der LT-Drs. 18/13024 (Gesetzesentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie) als formelles Gesetz wird beschlossen, dass der für den 16. Mai 2021 angesetzte Bürgerentscheid ausschließlich als Briefabstimmung – und nicht, wie bisher beschlossen, als kombinierte Brief-/Urnenabstimmung – durchgeführt wird.

4.  Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Landkreis Ebersberg wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 der LT-Drs. 18/13024 als formelles Gesetz ergänzend wie folgt geändert:

Folgender § 34 a wird nach § 34 eingefügt:

㤠34 a

Der für den 16. Mai 2021 anberaumte Bürgerentscheid wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt. Die Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Abstimmungsscheine und Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Merkblatt für Briefabstimmung) werden durch die Gemeinden an alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“

Der Landrat stellt als erstes den Antrag von KR Manfred Schmidt und anschließend den um die Punkte 3. und 4. ergänzten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Der Kreis- und Strategieausschuss fasst folgenden Beschluss:

Änderungsantrag von KR Manfred Schmidt:

Am Satzende des § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (..)„der innerhalb von vier Monaten nach Beschlussfassung vorzunehmen ist.“

&

abgelehnt

Ja 1   Nein 12

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

  1. Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren im Landkreis Ebersberg wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
  2. Die Satzung ist Teil des Beschlusses (Anlage 9 zum Protokoll).
  3. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 (Zulässigkeit der reinen Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden) der LT-Drs. 18/13024 (Gesetzesentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie) als formelles Gesetz wird beschlossen, dass der für den 16. Mai 2021 angesetzte Bürgerentscheid ausschließlich als Briefabstimmung – und nicht, wie bisher beschlossen, als kombinierte Brief-/Urnenabstimmung – durchgeführt wird.

 

  1. Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Landkreis Ebersberg wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 der LT-Drs. 18/13024 als formelles Gesetz ergänzend wie folgt geändert:

 

Folgender § 34 a wird nach § 34 eingefügt:

 

㤠34 a

 

Der für den 16. Mai 2021 anberaumte Bürgerentscheid wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt. Die Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Abstimmungsscheine und Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Merkblatt für Briefabstimmung) werden durch die Gemeinden an alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“

&

angenommen

Ja 12   Nein 1