Vorberatung        

Kreis- und Strategieausschuss am 30.11.2020, TOP Ö 5
Kreistag am 14.12.2020, TOP Ö 8
Kreis- und Strategieausschuss am 22.02.2021, TOP 9 Ö

Der Landrat verweist auf die unter Berücksichtigung der neuesten Beschlussfassung im Landtag aktualisierte Satzung, die als Tischvorlage dem Gremium vorliegt (Anlage 2 zum Protokoll). Er begrüßt den zuständigen Sachbearbeiter Andreas Wenzel, der für Fragen zur Verfügung steht.

KR Manfred Schmidt erklärt, dass er in der Satzung eine Fristregelung nach Beschlussfassung des Kreistages vermisse. Diese habe er im Kreis- und Strategieausschuss beantragt, die aber vom Gremium abgelehnt wurde. Er werde daher dagegen stimmen.

KRin Bianka Poschenrieder bedankt sich beim Landrat für dessen Einsatz, dass das Bürgerbegehren eine Briefwahl werde, was die Wahlbeteiligung deutlich erhöhen werde.


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

1.   Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren im Landkreis Ebersberg wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

2.   Die Satzung ist Teil des Beschlusses (Anlage 2 a zum Protokoll).

3.   Vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 (Zulässigkeit der reinen Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden) der LT-Drs. 18/13024 (Gesetzesentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie) als formelles Gesetz wird beschlossen, dass der für den 16. Mai 2021 angesetzte Bürgerentscheid ausschließlich als Briefabstimmung – und nicht, wie bisher beschlossen, als kombinierte Brief-/Urnenabstimmung – durchgeführt wird.

4.   Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Landkreis Ebersberg wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 der LT-Drs. 18/13024 als formelles Gesetz ergänzend wie folgt geändert:

Folgender § 34 a wird nach § 34 eingefügt:

㤠34 a

Der für den 16. Mai 2021 anberaumte Bürgerentscheid wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt. Die Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Abstimmungsscheine und Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Merkblatt für Briefabstimmung) werden durch die Gemeinden an alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“