Vorberatung |
Kreis- und
Strategieausschuss am 30.11.2020, TOP Ö 5 |
Der Landrat verweist auf die unter Berücksichtigung der neuesten Beschlussfassung im Landtag aktualisierte Satzung, die als Tischvorlage dem Gremium vorliegt (Anlage 2 zum Protokoll). Er begrüßt den zuständigen Sachbearbeiter Andreas Wenzel, der für Fragen zur Verfügung steht.
KR Manfred Schmidt erklärt, dass er in der Satzung eine Fristregelung nach Beschlussfassung des Kreistages vermisse. Diese habe er im Kreis- und Strategieausschuss beantragt, die aber vom Gremium abgelehnt wurde. Er werde daher dagegen stimmen.
KRin Bianka Poschenrieder bedankt sich beim Landrat für dessen Einsatz, dass das Bürgerbegehren eine Briefwahl werde, was die Wahlbeteiligung deutlich erhöhen werde.
Der Kreistag fasst folgenden
Beschluss:
1. Die Satzung über die Durchführung von
Bürgerbegehren im Landkreis Ebersberg wird in der vorliegenden Fassung
beschlossen.
2. Die Satzung ist Teil des Beschlusses
(Anlage 2 a zum Protokoll).
3. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des § 2
Nr. 3 (Zulässigkeit der reinen Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden) der
LT-Drs. 18/13024 (Gesetzesentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung,
Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der
Corona-Pandemie) als formelles Gesetz wird beschlossen, dass der für den 16.
Mai 2021 angesetzte Bürgerentscheid ausschließlich als Briefabstimmung – und
nicht, wie bisher beschlossen, als kombinierte Brief-/Urnenabstimmung –
durchgeführt wird.
4. Die Satzung über die Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Landkreis Ebersberg wird vorbehaltlich
des Inkrafttretens des § 2 Nr. 3 der LT-Drs. 18/13024 als formelles Gesetz
ergänzend wie folgt geändert:
Folgender § 34
a wird nach § 34 eingefügt:
„§ 34 a
Der für den 16. Mai 2021 anberaumte
Bürgerentscheid wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt. Die
Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Abstimmungsscheine und
Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel,
Stimmzettelumschlag, Merkblatt für Briefabstimmung) werden durch die Gemeinden
an alle stimmberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“