Vorberatung |
Kreis-
und Strategieausschuss am 19.07.2021, TOP 9 |
Der Landrat verweist auf den
Sachverhalt der Sitzungsvorlage.
Die Erklärung, auf die Nachfrage von KR Manfred Schmidt
hinsichtlich der Normenhierarchie, ist als Notiz[1]
dem Protokoll beigefügt.
Auf die Nachfrage von KR Reinhard
Oellerer, ob interessierte Kreisrätinnen und Kreisräte eine Grundausbildung zum
Vergaberecht erhalten könnten, antwortet Franziska Sendner-Maier, dass sie das
gerne einmal machen könnte. Nachdem eine gewisse Unruhe im Gremium entsteht und
Anmerkungen zu vernehmen sind, dass Vergaben Aufgabe der Verwaltung seien,
erklärt der Landrat, dass dies von der Verwaltung geprüft werde.
[1] Protokollnotiz:
Den Erläuterungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist Folgendes zu
entnehmen:
„§ 1 Abs. 1 UVgO - Absatz 1 definiert den
Anwendungsbereich der UVgO als Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer-
und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Die
Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa
als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den
Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt.
Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine
Rechtsverbindlichkeit.“
Für Kommunalbehörden im Freistaat Bayern wurde bislang keine Anwendungspflicht ausgesprochen. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 08. Dezember (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist (im Folgenden als Bekanntmachung bezeichnet), enthält in Nr. 4.1 S. 1 lediglich eine Anwendungsempfehlung. Die Beschlussfassung zur vorrangigen Anwendung der Bekanntmachung der Ministerien ermöglicht uns beispielsweise, weiterhin die von der UVgO abweichenden Wertgrenzen des Freistaats Bayern für Liefer- und Dienstleistungen, anzuwenden.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1. Der Anwendungsempfehlung der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für
Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli
2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020
(BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, wird gefolgt.
2. Die
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird unbeschadet der vorrangigen Anwendung
der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration
über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl.
S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr.
787) geändert worden ist, angewandt.