Beschluss: einstimmig angenommen

Vorberatung        

Kreis- und Strategieausschuss am 19.07.2021, TOP 9

Der Landrat verweist auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage.

Die Erklärung, auf die Nachfrage von KR Manfred Schmidt hinsichtlich der Normenhierarchie, ist als Notiz[1] dem Protokoll beigefügt.

Auf die Nachfrage von KR Reinhard Oellerer, ob interessierte Kreisrätinnen und Kreisräte eine Grundausbildung zum Vergaberecht erhalten könnten, antwortet Franziska Sendner-Maier, dass sie das gerne einmal machen könnte. Nachdem eine gewisse Unruhe im Gremium entsteht und Anmerkungen zu vernehmen sind, dass Vergaben Aufgabe der Verwaltung seien, erklärt der Landrat, dass dies von der Verwaltung geprüft werde.



[1] Protokollnotiz:

Den Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist Folgendes zu entnehmen:

„§ 1 Abs. 1 UVgO - Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich der UVgO als Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Die Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit.“

Für Kommunalbehörden im Freistaat Bayern wurde bislang keine Anwendungspflicht ausgesprochen. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 08. Dezember (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist (im Folgenden als Bekanntmachung bezeichnet), enthält in Nr. 4.1 S. 1 lediglich eine Anwendungsempfehlung. Die Beschlussfassung zur vorrangigen Anwendung der Bekanntmachung der Ministerien ermöglicht uns beispielsweise, weiterhin die von der UVgO abweichenden Wertgrenzen des Freistaats Bayern für Liefer- und Dienstleistungen, anzuwenden.


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

1.   Der Anwendungsempfehlung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, wird gefolgt.

2.   Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird unbeschadet der vorrangigen Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, angewandt.