Stellvertretend für die Mitglieder des Energie-Forums Zorneding bittet KRin Bianka Poschenrieder um schriftliche Beantwortung von zwei Fragen zu den im Bürgerentscheid beschlossenen fünf Windrädern (Anlage 2 zum Protokoll). Der Landrat bedankt sich für die Anfrage und sichert eine schriftliche Beantwortung der Fragen zu:

·         Was wird aktuell getan, um die Anforderungen des Bürgerentscheids zu realisieren?

Antwort:

Die Anforderung des Bürgerentscheides war es, dass der Landkreis die ihm zur Verfügung stehenden grundstücksrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Errichtung von maximal fünf Windenergieanlagen im Ebersberger Forst ermöglichen.

Durch Unterzeichnung des Vertrages mit den Bayerischen Staatsforsten wurde diese Anforderung erfüllt.

Darüber hinaus bereitet die Verwaltung derzeit die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) Ebersberger Forst vor. Der formale Auftrag an die Verwaltung erfolgte nach Behandlung im ULV-Ausschuss am 16.06.21 und im Kreis- und Strategieausschuss am 19.07.2021 am 02.08.2021 im Kreistag.

Zuletzt wurde im ULV-Ausschusses am 06.10.2021 berichtet. Herr Prof. Dr. Schöbel von der TU München hat sein Gutachten zu den Schutzzwecken „Eigenart der Landschaft“ und „Erholungsfunktion“ und ein Konzept zur Zonierung des LSG Ebersberger Forst vorgelegt.

In der Sitzung des ULV am 06.10.2021 wurde auch beschlossen, unabhängig von einer Rechtspflicht vor Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Nach Möglichkeit sollen Synergieeffekte und Möglichkeiten zur Verschränkung mit den für das Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Untersuchungen spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genutzt werden.

Aktuell wurde der Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Leistungsverzeichnisses für die Beauftragung der SUP vergeben. Aufgrund des Leistungsverzeichnisses soll zum Frühjahr 2022 - nach Genehmigung des Kreishaushalts durch die Regierung von Oberbayern - die SUP ausgeschrieben und vergeben werden.

Die in jedem Fall standortbezogen durchzuführende saP, die für das immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungsverfahren notwendig ist, umfasst in der Regel eine gesamte Vegetationsperiode, optimalerweise innerhalb eines Kalenderjahres. Die Entscheidung, wann die saP in Auftrag gegeben wird, liegt bei der Green City AG.

Eine Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Dauer erwarten wir uns aus der Erarbeitung des Leistungsverzeichnisses. Der konkrete Startzeitpunkt für diese Untersuchungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Die Verwaltung befindet sich in enger Abstimmung hierzu mit dem Projektträger, der Green City AG.

·         Sehen Sie, Herr Landrat, eine Möglichkeit eine Ausnahme von 10H bei der Bayerischen Staatsregierung für die zwei innerhalb von 10H liegenden Windenergieanlagen zu beantragen? Die Abweichung beträgt nach derzeitigem Stand nur 250m.


Antwort:

Es gibt keine gesetzliche Möglichkeit, dass die Staatsregierung "Ausnahmen" von der 10 H-Regelung erteilt. Allenfalls könnten nach Art. 82 Abs. 3 BayBO die betroffenen Gemeinden Ihre Zustimmung zu einer Unterschreitung des 10 H-Abstandes erteilen (nicht durch Bauleitplanung, aber durch Beschluss).

Wie dies bereits im ULV-Ausschuss am 6.10.2021 bei der Vorstellung des Konzepts von Herrn Prof. Schöbel thematisiert wurde, ist 10 H zwar kein naturschutzfachliches Ausschlusskriterium, das bei der Modifizierung der LSG-Verordnung berücksichtigt werden könnte, sondern ein „sonstiges Hindernis“, das gegebenenfalls im Einzelgenehmigungsverfahren zu überwinden wäre. Ich persönlich sehe den Kreistag politisch aber grundsätzlich an die Einhaltung des 10 H-Abstands gebunden. Den Bürgern wurde kommuniziert, dass der Kreistag 10 H einhalten möchte.

Wo genau die 10 H-Grenzen verlaufen, muss allerdings erst noch genau geprüft werden. Die von Herrn Prof. Schöbel in seinem Konzept dargestellten Linien stellen nur eine ungefähre Grenzziehung dar. Die Verwaltung steht auch hierüber in engem Austausch mit Green City. Somit bleibt zunächst abzuwarten, ob tatsächlich Standorte innerhalb des 10 H-Abstands liegen bzw. wie groß tatsächlich die Abweichung wäre.

Es ist und war stets mein oberstes Ziel den Prozess zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung transparent und offen zu gestalten. Daher kann ich bereits jetzt in Aussicht stellen, dass im ULV am 09.02.2022 über den aktuellen Sachstand ausführlich berichtet werden wird.

Zudem wird zur Begleitung der angestrebten Untersuchungen erneut, wie bei der Erstellung des faunistischen Gutachtens durch das Büro GFN, ein Arbeitskreis aus Vertretern der Fraktionen, des Naturschutzbeirates und der Verwaltung eingerichtet werden.