Vorberatung |
Kreistag am 27.01.2020, TOP Ö5 ULV am 06.07.2022, TOP Ö14 und Ö15 |
Sachvortragende(r): |
Friederike Paster, Abteilungsleiterin 4, Bau und Umwelt |
Friederike Paster, Abteilungsleiterin Bau und Umwelt, hält einen Sachvortrag anhand einer Präsentation (Anlage 10 zum Protokoll).
Die AfD-Fraktion spreche sich gegen einen Verfahrensabbruch zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst aus, so KR Manfred Schmidt. Es seien alle Gesichtspunkte zu betrachten, um mögliche Risiken (z. B. Trinkwasserverunreinigung) auszuschließen. Der Wald sei der beste Klimaschützer und damit ein besonders schützenswertes Gut. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen würde die Natur zerstört und lediglich ein Teil wieder mühsam zurückgeholt werden. Die Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene habe zudem dazu geführt, dass dem einst durchgeführten Bürgerentscheid die Grundlage fehle. Der Bürger habe die Zustimmung für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen vor Auflockerung der 10 H-Regelung und damit unter anderen Voraussetzungen erteilt.
KRin Waltraud Gruber zeige sich enttäuscht über die Ablehnung des Antrags der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung des ULV-Ausschusses am 06.07.2022. Die weltpolitische Lage sei zuletzt sehr ereignisreich gewesen (Angriffskrieg gegen die Ukraine, Energiekrise, Waldbrände und Dürren). Der Ebersberger Forst sei sehr brandgefährdet und der Kampf gegen die Klimaerwärmung sei unser aller Aufgabe. Damit bestehe ein hohes öffentliches Interesse gegenüber erneuerbaren Energien, was sich auch in der Neuerung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wiederspiegle. Der Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sei ein Anstoß sich der neuen Herausforderungen zu stellen. Die Auflockerung der 10 H-Regelung stelle eine Anpassung an die neuen politischen Herausforderungen dar und mache eine Angleichung der gefassten Beschlüsse des Kreistags in seiner Sitzung am 27.01.2022 erforderlich. Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023, wonach Anlagenbetreiber den Gemeinden bei Errichtung der Windenergieanlagen Beiträge oder Zuwendungen gewähren sollen, müsse berücksichtigt werden. Den Wegfall der Grundlage des Volksbegehrens sehe sie persönlich dabei nicht. Diesbezüglich sei lediglich über die Errichtung von fünf Windenergieanlagen abgestimmt worden, die 10 H-Regelung sei nicht Bestandteil des Begehrens gewesen.
Der Landrat zeigt sich erleichtert über den bestehenden Vertrag mit den Bayerischen Staatsforsten, welcher eine Obergrenze von fünf Windenergieanlagen garantiere. Seiner Ansicht nach sei die Einhaltung der 10 H-Regelung die Geschäftsgrundlage für den Bürgerentscheid gewesen und er plädiere ausdrücklich für dessen Einhaltung im Ebersberger Forst, obgleich er grundsätzlich eher gegen diese Regelung sei.
KR Alexander Müller stimmt den Ausführungen des Landrats zu. Er sei der Meinung, dass die 10 H-Regelung die Kommunikationsgrundlage für den im Gremium gefassten Beschluss gewesen sei. Eine erneute Befassung mit der Thematik „10 H“ bestünde nur bei Aufhebung der Regelung durch Anliegergemeinden selbst, was derzeit nicht der Fall sei.
KR Manfred Schmidt beantragt getrennte Abstimmung der Beschlussvorschläge a) sowie b) Punkt 4. Über die übrigen Vorschläge b) Punkte 1 bis 3 könne gesamthaft abgestimmt werden.
Persönlich sei KRin Waltraud Gruber der Ansicht, dass der Bürgerentscheid die vorgesehene Errichtung der Windenergieanlagen eher schwieriger mache.
KR Thomas Huber teilt diese Meinung nicht. Der Bürgerentscheid stelle die Grundlage für den politischen Auftrag dar. Die Berücksichtigung der Meinung des Bürgers in die Entscheidungen des Gremiums sei das oberste Gut. Auch sei er selbst stets ein Befürworter der 10 H-Regelung gewesen, Hintergrund sei hier der Schutz der Bevölkerung.
Der Landrat stellt den Beschlussvorschlag getrennt zur Abstimmung.
Der
Kreis- und Strategieausschuss fasst folgende Beschlüsse:
Dem
Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
a)
1.
Mit Inkrafttreten der
Neuregelung in § 26 Abs. 3 BNatSchG-E sind Windenergieanlagen in
Landschaftsschutzgebieten nicht mehr verboten. Die vom Kreistag angestoßene
Änderung des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst ist dann zur
Verwirklichung von Windenergieanlagen nicht mehr erforderlich.
2.
Die Verwaltung wird
beauftragt, bei Verkündung einer entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung das
Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst
abzubrechen.
& |
angenommen |
Ja 11 Nein 1 Anwesend 12 |
b)
1.
Der Antrag der Fraktion
Bündnis 90 / Die Grünen vom 12.06.2022 wird abgelehnt.
2.
Der Kreistag hält daran
fest, dass – auch wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen – die
in Ziffer 12 des Grundsatzbeschlusses vom 27.01.2020 genannten Bereiche von
Windenergieanlagen freigehalten werden sollen.
3.
Die Verwaltung wird
beauftragt, durch vertragliche Vereinbarung auf die Einhaltung der Kriterien
auf dem Gebiet des Freistaats Bayern im LSG Ebersberger Forst hinzuwirken.
& |
angenommen |
Ja 9 Nein 3 Anwesend 12 |
4.
Eine Ausnahme gilt hierbei
für den Bereich des 15-km-Radius des Wetterradars Isen, den der Kreistag nicht
weiter als freizuhaltenden Bereich ansieht.
& |
angenommen |
Ja 11 Nein 1 Anwesend 12 |