Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Sachvortragende(r):

Johannes Dirscherl, Leiter SG 16, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen

 

Martina Arnold, Mitarbeiterin SG 16, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen

Der Landrat begrüßt zum Tagesordnungspunkt Einführung § 2b Umsatzsteuergesetz in der Kommunalen Abfallwirtschaft den Leiter des zuständigen Sachgebietes Johannes Dirscherl und dessen Mitarbeiterin Martina Arnold.

Brigitte Keller, Finanzmanagerin und Abteilungsleiterin 1 (Zentrales und Bildung) informiert vorab aus aktuellem Anlass, dass der Bund die nochmalige Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2024 vorgeschlagen habe. Somit können juristische Personen des öffentlichen Rechts noch bis einschließlich des Jahres 2024 das alte Umsatzsteuerrecht anwenden oder, sich bereits vorzeitig zur Anwendung der Neuregelung entscheiden. Sollte sich der Freistaat Bayern dazu entschließen zu optieren, so habe das Landratsamt als Kreis- und Staatsbehörde mit einer dezentralen Buchführung keine andere Wahl als dies auch zu tun, so Brigitte Keller, da die Differenzierung zwischen staatlichen und kommunalen Abrechnungen und der damit einhergehenden Prüfung auf steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Landratsamt nicht händelbar sei.

Johannes Dirscherl erklärt einführend, dass durch die Einführung von § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Übertragung von Teilaufgaben des Landkreises an die Gemeinden/Gemeindeverbände zum Befördern und Einsammeln von Müll künftig eine Dienstleistung darstelle und der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Aufgrund dieser Tatsache habe das Landratsamt Ebersberg den Wirtschaftsprüfer Herrn Baumann beauftragt, dies vom Landesamt für Steuern prüfen zu lassen. Das Landesamt für Steuern habe nun das Verrechnungsmodell (Delegationsvereinbarung) mit den Gemeinden/Gemeindeverbänden geprüft mit der Aussage, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und den Gemeinden/Gemeindeverbänden rein hoheitlich sei, unabhängig davon, ob optiert werde oder nicht, so Johannes Dirscherl. Künftig falle keine Mehrwertsteuer für diese Zusammenarbeit an. Beim Zweckverband ZAS Burgkirchen, die eine eigene Körperschaft sei, sehe es anders aus, so Johannes Dirscherl, dieser werde voraussichtlich nicht optieren.  

Martina Arnold hält einen Sachvortrag anhand der Sitzungsvorlage. Sie stellt die Auswirkungen durch die Einführung von § 2 b UStG – Delegationsvereinbarung vor, informiert über das Abrechnungsvolumen der gemeindescharfen Abrechnung im Haushaltsjahr 2021 – 889.630,94 €, darauf müssten 19 % Umsatzsteuer (§ 2 b UStG) abgeführt werden (Durch die Stellungnahme des Landesamtes für Steuern können daher jährlich 169.029,88 € für die Delegierung der Aufgaben an die Gemeinden/GV eingespart werden). Und über das Saldierungsverbot, aufgrund dessen ab 01.01.2023 keine zusammenfassenden Abrechnungen verschiedener Fraktionen mehr vorgenommen werden können. Die jährliche Spitzabrechnung sei nicht mehr möglich, so Martina Arnold, diese erfolge vierteljährlich. In ihrem weiteren Sachvortrag stellt sie die mögliche schrittweise Rückabwicklung der bestehenden Delegation für einzelne Fraktionen vor sowie die mit den Gemeinden/GV aufgrund der vielen noch bestehenden Verträge noch zu klärende Zentralisierung und Aufnahme aller Abfallfraktionen in die Entsorgungsumlage. Des Weiteren informiert sie über die Abrechnung der Dualen Wertstofferfassung (Verpackungen), deren Umsätze ab 2023 umsatzsteuerpflichtig seien. Die Ertragssteuern müssen jedoch nur für den gewerblichen Anteil (33,5 %) an das Finanzamt Erding abgeführt werden. 

Die Auswirkung auf den Haushalt sieht wie folgt aus:

Gebührenhaushalt:

Ergebnisplan 2023      8.358 T€ zuzüglich      793 T€             =          9.151 T€

Ergebnisplan 2024      8.367 T€ zuzüglich      1.267 T€          =          9.634 T€

(Erhöhung durch § 2 bUStG, Preissteigerung, Transportkosten und CO 2 -Abgabe ab 2024)

Dieser ist wegen dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszugleichen, d.h. die Gebühren müssen so kalkuliert werden, dass eine vollständige Kostendeckung erreicht wird.

Keine (Netto-) Auswirkungen auf den Kreishaushalt.

 

Martina Arnold und Johannes Dirscherl beantworten zufriedenstellend die Fragen aus dem Gremium zum Verwaltungsaufwand der vierteljährlichen Abrechnung und zur Hausmüllentsorgung durch die ZAS Burgkirchen.

Auf die Nachfrage, ob die Delegationsvereinbarung so angepasst werden könnte, dass alle Aufgaben hoheitlich seien, antwortet Martina Arnold, dass der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die bestehende bereits aufgrund der Kompliziertheit angemahnt und zur Vereinfachung aufgefordert habe.

Der Landrat stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Der ULV-Ausschuss fasst folgenden Beschluss:

1.   Von den Ausführungen zur Kostenentwicklung in der Abfallwirtschaft wird Kenntnis genommen.

2.   Die aktuelle Delegation ist nach Verbindlicher Auskunft des Landesamtes für Steuern hoheitlich. Es werden keine Anpassungen vorgenommen, die diesen Status gefährden.

3.   Der Landkreis strebt die Rückabwicklung der Delegation an. Als erster Schritt sind die Abfallfraktionen

- Gartenabfall

- Gasentladungslampen

- Kfz-Batterien

- Speisefette

- Gerätebatterien

- Bauschutt

ab dem Gebührenzeitraum 2025/2028 über die Entsorgungsumlage abzurechnen. Die Gebührenkalkulation ist entsprechend anzupassen.

4.   Die endgültige Umstellung soll bis zum Ablauf des Gebührenzeitraums 2025/2028 vorbereitet werden.