Dr. Falk Billion, Bürger aus Anzing, richtet sich mit folgenden Fragen an den Landrat:

  1. Welche einzelnen Verfahren muss das Projekt der Windräder im Ebersberger Forst nach den seitens der Bundesregierung geänderten Vorgaben nun durchlaufen, bevor die definitive Genehmigung erteilt werden kann (Ist z. B. eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung noch erforderlich)?
  2. Mit welcher Zeitdauer rechnet das Landratsamt bis zur Baugenehmigung für die Windräder (Wann ist die Genehmigung zu erwarten)?
  3. In welcher Weise wird im Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt gewährleistet, dass Bau und Betrieb der Windräder „zur Förderung der Landschaftspflege“ erfolgen, so wie es im Ratsbegehren vom Mai 2021 formuliert wurde (Konkrete Fördermaßnahmen, über die Konzentration auf „nur“ 5 Windräder hinaus)?
  4. Steht inzwischen fest, wer nun der Projektträger für die Windräder im Ebersberger Forst sein wird?

Falls der Projektträger feststeht:

  1. Welches Unternehmen ist das?
  2. Wer sind die Gesellschafter, die auf den verschiedenen Ebenen hinter dem Projektträger stehen?
  3. Welche konkreten Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Projekts stehen im Business Plan des Projektträgers (Technische Beschreibung, Investitions- und Finanzierungsplan, Ertragsplanung, Chancen und Risiken)?
  4. Welche Finanzinstrumente bietet der Projektträger für die Beteiligung von Bürgern an den Windrädern im Landschaftsschutzgebiet Ebersberger Forst an (Gesellschaftsanteile, Darlehen, Schuldverschreibungen o. ä.)?
  5. Über welche nachgewiesene spezifische Fachkompetenz in Sachen Windenergieanlagen in Waldgebieten verfügt der Projektträger?

Der Landrat sichert eine Beantwortung der Fragen zu (Anlage 1 zum Protokoll). Aktuell würde der Projektträger noch nicht final feststehen. Die Verhandlungen würden weiter andauern, man müsse wichtige Detailfragen klären. Sodann werde die Öffentlichkeit informiert.

Friederike Paster, Leiterin der Abteilung Bau und Umwelt, erläutert, dass zunächst das vorgeschriebene Verfahren nach dem Bundes-Imissionsschutzgesetz durchgeführt werden müsse. Dieses beinhalte gewisse Fristen zur Einreichung sämtlicher Unterlagen, der zeitliche Horizont für den gesamten Prozess sei jedoch nur schwer absehbar. Nach derzeitiger Rechtslage sei die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) nicht erforderlich. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich sei, könne erst nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen geprüft werden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Umweltprüfung (saP) sei jedoch in jedem Fall durchzuführen.