Sachvortragende(r):

Susanne Hensel, Teamleiterin SG 61, Kreisjugendamt

Kerstin Mebs, Sachbearbeiterin SG 61, Kreisjugendamt

Susanne Hensel und Kerstin Mebs, Kreisjugendamt, halten einen Sachvortrag anhand einer Präsentation (Anlage 2 zum Protokoll).

KRin Bianka Poschenrieder erkundigt sich nach der Anzahl der jährlichen Fälle im Fachbereich Beistandschaften.

Eine konkrete Auskunft der jährlichen Fallzahlen sei schwierig, die Personen würden von der Geburt an bis zum Alter von 21 Jahren betreut werden, so Susanne Hensel. Auch würden einvernehmlich getrennte Elternteile das Beratungsangebot bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wahrnehmen, um die Einhaltung des ordnungsgemäßen Satzes zu gewährleisten. Der Fachbereich behandele derzeit rund 700 Fälle.

Beschließendes Mitglied Franz Frey bittet um Erläuterung der Gründe für den Vorrang des Beistands vor dem Elternteil im Falle eines gerichtlichen Verfahrens. Insbesondere interessiere ihn, ob die Beistandschaft dabei auch Interessen, entgegen der Wünsche und Vorstellungen der Eltern vertrete. Sodann erkundigt er sich nach besonders erfreulichen und weniger angenehmen Momenten des Arbeitsalltags des Fachbereichs Beistandschaften.

Susanne Hensel informiert, dass, im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, der Beistand vor dem Elternteil Vorrang habe. Anders verhalte es sich bei der Vertretung des Mündels vor Gericht durch einen Elternteil, hier bestehe Anwaltszwang. Im Falle einer anwaltlichen Vertretung dürfe sodann keine Beistandschaft vor Gericht erfolgen. Die Amtsvormundschaft habe dabei keinerlei Interesse entgegen der Belange des unterhaltsberechtigten Elternteils zu handeln. Anders verhalte es sich im Hinblick auf die Interessen des Unterhaltsverpflichteten, welche häufig kontrovers seien. Dabei könne sich der Beistand dem Instrument der Zwangsvollstreckung bedienen und dies selbst entgegen des Wunsches des Unterhaltsberechtigten. Im Rahmen einer Amtsvormundschaft sei es besonders wichtig die Unterhaltsansprüche richtig durchzusetzen und dabei die Interessen beider Elternteile bei der Trennung bestmöglich zu berücksichtigen. Persönlich empfinde sie das Erreichen von Gerechtigkeit als besonders spannend, aber ebenso herausfordernd.

Beratendes Mitglied Ruth Kaufmann erkundigt sich nach den Konsequenzen für den Fall eines unbekannten Aufenthalts des Kindesvaters.

In diesem Fall würde ein Unterhaltsvorschuss durch den Staat erfolgen, so Susanne Hensel. Die Bedarfe ergeben sich dabei aus den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes.

Beschließendes Mitglied Michael Nerreter bittet um Information, wie die Festlegung des Unterhaltssatzes bei Selbstständigen erfolge. Zudem erkundigt er sich nach der Einflussnahme der Beistandschaft bei der Festsetzung konkreter Unterhaltsforderungen. Beispielsweise gäbe es Mütter, die auf einen Teil des Unterhalts verzichten, um das gute Verhältnis mit dem Kindesvater nicht zu gefährden.

Susanne Hensel berichtet über die Auskunftspflicht der Unterhaltspflichtigen, bei Selbständigen werde der Unterhalt auf Grundlage des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre berechnet. Bei der Festlegung des Kindesunterhalts werde, neben der Düsseldorfer Tabelle, selbstverständlich auch der Wunsch der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Zeigt sich eine Mutter mit einem geringeren Satz einverstanden, weil der Kindesvater ohnehin gewisse Kosten übernimmt und sie das gute Verhältnis mit ihm nicht gefährden möchte, so werde der Beistand keine Einordnung in eine höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle durchsetzen. Der Mindestunterhalt müsse dabei jedoch gegeben sein.

Beschließendes Mitglied Ulrike Bittner erkundigt sich, inwieweit der Beistand direkten Kontakt mit dem Kind habe und wieviel Zeit hierfür veranschlagt werde.

Ein direkter Kontakt mit den Kindern bestehe nicht, diesen würde das Bewusstsein für die vorliegende Thematik fehlen, so Susanne Hensel. Anders würde es sich bei volljährigen Betroffenen verhalten, hier könne beratend unterstützt werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch das aktive Zugehen auf die Beistandschaft.


Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorstellung des Fachbereichs Beistandschaften zur Kenntnis.