Margrita Schwanke-Berner, Sachgebietsleiterin des Personalservice, informiert über das am 02.März 2023 vom Bayerischen Landtag beschlossene Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Hierin werden die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend angepasst und systematisch neu ausgerichtet. Bisherige Orts- und Familienzuschläge wurden durch eine Ortskomponente und eine neue Stufe L für ledige Beamte erweitert. Die bisher gewährte Ballungsraumzulage (Grundbetrag, Kinderzuschlag) wird aufgehoben und unter Angleichung der Gebietskulisse in die neue Ortskomponente integriert.

Beim Dienstherrn Landkreis Ebersberg sind zum Stand 01.07.2023 27 Kreisbeamte tätig. Hier profitieren von der Gesetzesänderung hauptsächlich Beamte mit Kindern, die in den Gemeinden mit Ortsklasse VII (Grafing, Vaterstetten und Markt Schwaben) wohnen.

Das Gesetz trat ab 01.04.2023 in Kraft, enthält aber für die Zeit zwischen Verkündigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (04.05.2020) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nachzahlungsregelungen. Besoldungsansprüche wegen Verletzung der Alimentationspflichten durch den Dienstherrn müssen von Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zeitnah gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht werden.

Zugunsten unserer Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen verfährt der Landkreis Ebersberg bei der Umsetzung des Gesetzes zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile wie der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt und der Landkreis München, die Landkreise Erding, Freising und Dachau und verzichtet für die Jahre 2020, 2021 sowie 2022 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen erfolgen somit eventuelle Nachzahlungen an die Beamtinnen und Beamten des Landkreises rückwirkend bis 2020 von Amts wegen.

Auswirkung auf den Haushalt:

Beim Landkreis Ebersberg sind 19 von 27 Beamten/-innen von einer Nachzahlung betroffen. Der Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2020 bis 2022 beträgt insgesamt knapp 30.600 €. Für die Monate Januar bis März 2023 werden knapp 4.300 € nachgezahlt.