Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Anwesend: 12

Vorberatung        

8. Rechnungsprüfungsausschuss am 20.04.2023, TOP 2 N

Sachvortragende(r):

Michael Ottl, wissenschaftlicher Rechtsberater und Leiter Büro des Landrats

Michael Ottl informiert in seinem Sachvortrag über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 durch das Revisionsamt als Sachverständiger.

KR Benedikt Mayer zeigt sich erstaunt über das notwendige Revidieren des im April 2021 gefassten Beschlusses, wonach der Jahresverlust aus der Ergebnisrechnung als Verlustvortrag bei der Position Eigenkapital in die Bilanz eingehe. Nun zeige sich, dass dies gemäß KommHV-Doppik gar nicht möglich ist. Misslich sei zudem, dass der Beschluss zweieinhalb Jahre nicht ausgeführt worden sei. Persönlich erachte er das Vertrauen gegenüber der Arbeit der Verwaltung als unabdingbar, auf deren Aussage müsse das Gremium sich verlassen können.

Friedrich Staffe, stellvertretender Leiter des Revisionsamtes, erläutert die Beanstandung des Beschlusses vom 26.04.2021 im Prüfbericht 2020 (Textziffer 5), welche § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik widerspreche. Danach sei der Jahresfehlbetrag mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen. Die Verbuchung des Jahresüberschusses bzw. Fehlbetrags sei erst zulässig, wenn der Kreistag über die Verwendung des Jahresfehlbetrags entschieden habe. Daraus habe sich die Zeitverschiebung ergeben.

Ana Stellmach informiert, dass diese Vorgehensweise den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entspreche, jedoch gemäß KommHV-Doppik nicht möglich sei. Die Verwaltung habe den Jahresabschluss 2020 in der Sitzung am 26.04.2021 vorgestellt, die entsprechende Buchung sei jedoch nicht erfolgt.

Trotz falscher Beschlusslage sei dem Landkreis keinerlei Schaden entstanden, so Friedrich Staffe. Der Beschluss hätte ohnehin erst nach Fertigstellung des Prüfberichts sowie nach der Entscheidung des Gremiums über die Feststellung und Verwendung des Fehlbetrags vollzogen werden können.

KR Manfred Schmidt nimmt Bezug auf die 21 unerledigten bzw. für eine Nachprüfung vorgesehenen Textziffern und erkundigt sich nach der Stellungnahme durch das Revisionsamt (RevA). Interessant sei insbesondere die Rechtsauffassung, welche teilweise von der Ansicht der Verwaltung abweichen würde. Für die Willensbildung des Gremiums seien detaillierte Ausführungen über die Prüfungsfeststellungen durch das RevA hilfreich.

Friedrich Staffe berichtet über die jährliche Prüfung des Haushaltsjahres, hier würden sich stets Einzelfeststellungen in Form von Textziffern ergeben. Es erfolge ein regelmäßiger Austausch mit der Verwaltung, bei bestimmten Sachverhalten sei man unterschiedlicher Auffassung. Grundsätzlich habe das RevA kein Weisungsrecht gegenüber der Verwaltung, die divergenten Rechtsauffassungen würden entsprechend im Prüfbericht vermerkt werden. Zudem erhalte dieser ein Kapitel über den Erledigungsstand früherer Prüfungsfeststellungen, welcher stets die Rechtsauffassung des RevA widerspiegle. Textziffern bei der über einen längeren Zeitraum keine einheitliche Rechtsmeinung erzielt werden könne, würden sodann nicht mehr weiterverfolgt und aus dem Bericht gestrichen werden. Für einen umfassenden Überblick aller Feststellungen seien daher, neben dem aktuellen Bericht, ebenso Prüfberichte aus den früheren Haushaltsjahren erforderlich. Gerne nehme er diese Anregung auf, das RevA werde darüber beraten, ob der Erledigungsstand früherer Prüfungsfeststellungen künftig anders oder umfassender dargestellt werden könne.

KR Alexander Müller bittet um folgende Ergänzung des Beschlussvorschlags: „Der erzielte Jahresfehlbetrag i.H.v. 16.612.183,16 € wird … ausgeglichen, der KSA-Beschluss vom 26.04.2021 (TOP 5 Punkt 1) wird damit aufgehoben.“

KR Albert Hingerl erkundigt sich nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des rechtswidrigen Beschlusses durch das RevA und der entsprechenden Information an das Gremium.

Friedrich Staffe erläutert, dass die Prüfberichte des RevA über Session für den gesamten Kreistag zur Verfügung stehen würden. Die Information an das Gremium sei mit den Beratungen durch den Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) in seiner Sitzung am 20.04.2023 erfolgt bzw. durch die Ladung, welche 14 Tage zuvor erfolgt sei. Den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das RevA könne er nicht datieren, die Prüfung sei ein längerer Prozess, welcher von zahlreichen anderen Tätigkeiten unterbrochen werde. Er sichert eine Beantwortung als Protokollnotiz zu.[1]

Der Landrat stellt den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.



[1] In der Prüfungssoftware des Revisionsamtes „hfp openEditor“ werden alle Erfassungseinträge zu den insgesamt 1.669 Prüfungsfragen der Jahresabschlussprüfung mit Datum und Uhrzeit erfasst.

Die Prüfungsfeststellung hinsichtlich der unzutreffenden Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung wurde am 13.10.2022 geschrieben.


Der Kreis- und Strategieausschuss fasst folgenden Beschluss:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Auf Grund des Ergebnisses der örtlichen Rechnungsprüfung wird der Jahresabschluss des Landkreises Ebersberg für das Haushaltsjahr 2020 mit den auf den Seiten 22 bis 23, 30 bis 32, 36 und 44 bis 45 des Berichts vom 05.04.2023 ausgewiesenen Summen gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO festgestellt.

Diese Abschlusszahlen sind Bestandteil dieses Beschlusses und Anlage zur Niederschrift (Anlage 5 zum Protokoll).

Der erzielte Jahresfehlbetrag i.H.v. 16.612.183,16 € wird in Übereinstimmung mit § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage ausgeglichen, der Beschluss des Kreis- und Strategieausschusses vom 26.04.2021 (TOP 5 Punkt 1) wird damit aufgehoben.