Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Sachvortragende(r):

Sebastian Hallmann, Sachbearbeiter SG 17, Mobilität und Wirtschaft

Sebastian Hallmann informiert in seinem Sachvortrag über das weitere Vorgehen zur gemeinschaftlichen Umsetzung eines im MVV-Raum öffentlichen Bikesharing-Systems durch die Stadt München sowie die Verbundlandkreise. Zunächst starte das System auf dem Gebiet sogenannter Basisgebietskörperschaften, zu einem späteren Zeitpunkt sei die Aufnahme der Optionsgebietskörperschaften, wie der Landkreis Ebersberg, geplant. Die Umsetzung in den Landkreisen obliege dabei zuständigkeitshalber bei den Gemeinden, Märkten und Städten. Eine Finanzierung oder Teilfinanzierung über den Landkreis sei nicht geplant.

KRin Bianka Poschenrieder berichtet über den Zusammenschluss der Gemeinden in einigen Landkreisen, beispielsweise im Rahmen eines Kooperationsvertrages, um den Defizitausgleich zu tragen. Sie erkundigt sich, inwieweit ein derartiges Modell ebenso für den Landkreis Ebersberg angedacht sei.

Sebastian Hallmann erläutert, dass der Landkreis Fürstenfeldbruck der einzige aller Verbundlandkreise sei, der seine Gemeinden durch eine Förderung unterstütze. Angesichts der Haushaltssituation des Landkreises Ebersberg rate er davon ab eine allgemeine Förderung in Aussicht zu stellen, zumal das Bikesharing-System nicht in allen Landkreiskommunen gleich genutzt werden könne. Dieses sei hilfreich, um die erste oder letzte Meile zu einem Zustieg zum Regionalbus oder zur S-Bahn zurücklegen zu können und daher eher in städtischen Gebieten vorzufinden.

Nach Ansicht von KR Thomas von Sarnowski handele es sich bei der Etablierung des Bikesharing-Systems um eine Weichenstellung zur einheitlichen Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs im gesamten MVV-Gebiet. Der Zweckvereinbarung käme damit eine große Bedeutung zu, sie sei uneingeschränkt zu begrüßen.

Persönlich erachte er die Unterstützung des Systems als wichtig, es zeichne sich durch seine Funktionalität aus und sei deutschlandweit das größte Verbundsystem in diesem Bereich, so der Landrat. Insbesondere in Anbetracht der Haushaltslage des Landkreises müsse jedoch jede sich beteiligende Gemeinde die Finanzierung übernehmen, selbst im einst großzügigen Landkreis München hätten sich diese Zeiten geändert.

KR Josef Oswald erkundigt sich nach der vorgesehenen Anzahl der Räder in den Gemeinden, Märkten und Städten.

Sebastian Hallmann erläutert, dass die kleinste Stationsgröße drei Fahrräder beinhalte.

KR Leonhard Spitzauer informiert über die Empfehlung durch die Münchner Verkehrsgesellschaft mgH (MVG) zur Bereitstellung von 2,5 Rädern pro 1.000 Einwohner. Dies würde insbesondere in größeren Kommunen hohe Kosten verursachen.

Der Landrat erläutert, dass der früheste Beitritt des Landkreises zum Bikesharing-System im ersten Quartal 2026 sei, bis dahin könne die Entwicklung in den Pilotgemeinden betrachtet werden. Grundsätzlich erachte er das System als gute Ergänzung zum bereits bestehenden öffentlichen Nahverkehr.


Der ULV-Ausschuss fasst folgenden Beschluss:

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

  1. Der Landrat wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden: Zweckvereinbarung) abzuschließen.
  2. Vom Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen aufgrund einer steuerlichen Prüfung, aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
  3. Der Landrat wird ermächtigt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen, Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung für und gegen den Landkreis Ebersberg zu empfangen.
  4. Der Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und diese aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
  5. Der Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne oder mehrere Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern.