Sitzung: 04.12.2023 Kreis- und Strategieausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Vorlage: 2023/1094/1
Vorberatung |
ULV-Ausschuss
am 29.11.2023, TOP 5 |
Der Landrat führt kurz in das Thema ein.
Ein Sachvortrag durch den anwesenden Sachbearbeiter Sebastian Hallmann ist nicht gewünscht.
Es folgt keine Wortmeldung.
Der Kreis- und Strategieausschuss fasst
folgenden Beschluss:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Der
Landrat wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche
Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von
Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im
Folgenden: Zweckvereinbarung) abzuschließen.
- Vom
Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich
sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des
Finanzamtes oder ähnlicher Stellen aufgrund einer steuerlichen Prüfung,
aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus
vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
- Der
Landrat wird ermächtigt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen,
Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die
Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung
für und gegen den Landkreis Ebersberg zu empfangen.
- Der
Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu
ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und diese aufgrund von
Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen,
aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich
ist.
- Der
Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne
oder mehrere Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere
Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die
Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind
unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als
Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die
Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern.