Ein Bürger erkundigt sich nach der Bereitschaft des Landrats dem Kreistag folgenden Vorschlag zu unterbreiten:

„Der Kreistag des Landkreises Ebersberg möge folgenden Beschluss fassen:

Der Kreistag beschließt, unter Beachtung des Art. 46 Abs. 4 LKrO die öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse aus dem Gebäude des Landratsamts in das Internet zu übertragen und die Ton-Bild-Aufzeichnungen für eine bestimmte Dauer lra-ebe.de bereitzuhalten und beauftragt die Verwaltung, die technischen, administrativen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen.“

Dabei verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2020 sowie des Verwaltungsgerichts München vom 19.10.2023, wonach der Kreistag zulässiger Adressat von Bürgereingaben nach Art. 17 GG sei. Dahingehend habe der Landrat diese Eingabe zur Beratung und Entscheidung dem Kreistag vorzulegen.