Sitzung: 02.07.2024 SFB-Ausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Vorlage: 2024/1266
Sachvortragende(r): |
Anschi
Kandlbinder, Mitarbeiterin SG 21, besondere soziale Leistungen,
Versicherungsamt, Wohnungswesen |
Anschi Kandlbinder hält einen Sachvortrag anhand der Sitzungsvorlage. Nach
den Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im
Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg ist Grundvoraussetzung
insbesondere, dass der Mietraum durch den Freistaat Bayern gefördert sein muss.
Entweder im Bayerischen Wohnungsbauprogramm durch die „Staatliche Förderung zur
Finanzierung von Mietwohnungen in Bayern“ (sog. EoF-Wohnungsbau) oder durch das
kommunale Wohnungsförderungsprogramm –KommWFP-.
Die WBE plante die Förderung von 22 Wohnungen nach dem KommWFP ein und
damit einhergehend auch nach den Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung
von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg. Dementsprechend
wurde am 10.11.2021/12.01.2022 zwischen dem Landkreis Ebersberg und der WBE ein
öffentlicher Vertrag geschlossen, der im Tenor die Gewährung eines einmaligen
verlorenen Baukostenzuschusses i.H.v. 110.000 € für 22 durch den Freistaat
Bayern im Rahmen des „Kommunalen Förderungsprogramms –KommWFP- geförderten
Mietwohnungen vorsah (5.000 € pro geförderter Wohnung).
Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid v. 03.07.2023 hat die
Regierung von Oberbayern lediglich 19 (von 22 errichteten) Mietwohnungen im
Bescheid genannt.
Da die Landkreisförderung in ihren Richtlinien zwingend auf die Förderung
der Regierung von Oberbayern aufsetzt, konnte dementsprechend auch nur für 19
Mietwohnungen ein einmaliger verlorener Baukostenzuschuss i.H.v. insgesamt
95.000 € gewährt werden.
Eine Förderung der weiteren 3 Mietwohnungen i.H.v. insgesamt 15.000 € in
Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im
Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg erscheint jedoch vor dem
Hintergrund angebracht, dass die errichteten Mietwohnungen vom Sinn und Zweck
her mit dem in der Richtlinie festgehaltenem überlagerndem Förderungsziel im
Einklang stehen (s. Ausführungen in der Vorbemerkung der Richtlinien). Ziel ist
die Förderung des sozialen Wohnungsbaus der insbesondere beim günstigen
Wohnungsbau innerhalb der Mietpreisobergrenzen, die das Jobcenter anerkennt, verwirklicht
wird. Die von der WBE geschaffenen weiteren 3 Mietwohnungen entsprechen diesem
Ziel.
Die gescheiterte Förderung für die 3 Mietwohnungen nach dem kommunalen
Wohnraumförderungsprogramm –KommWFP- basiert auf folgendem Missverständnis im
Handlungsablauf:
Die Regierung von Oberbayern hat zunächst einen Aufzug gefordert. Dadurch
konnten bei der Antragsstellung nur 19 Wohnungen angegeben werden. Tatsächlich
wurden aber sodann 22 Wohnungen errichtet – Pflegepersonal benötigt keinen
Aufzug.
Die Angabe der weiteren 3 Wohnungen unterblieb dann im Bescheid. Dieser
„Fehler“ sollte jedoch nicht mit einem Scheitern der Förderung durch den
Landkreis Ebersberg einhergehen, da auch die geschaffenen weiteren 3
Mietwohnungen zu 100 % mit dem in den Richtlinien verankerten überlagernden
Förderungsziel einhergehen. Es erscheint dementsprechend als sachgerecht eine
Förderung i.H.v. insgesamt 15.000 € für die weiteren 3 Mietwohnungen in
Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im
Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg zu gewähren.
Als kaufmännische Vorständin der WBEgKU beantwortet die Finanzmanagerin
und Abteilungsleiterin für Zentrales und Bildung Brigitte Keller zufriedenstellend
eine Verständnisfrage aus dem Gremium.
Der SFB-Ausschuss fasst
folgenden Beschluss:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
In Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg werden der Wohnbaugesellschaft Ebersberg gkU insgesamt 15.000 € als einmaliger verlorener Baukostenzuschuss für die 3 weiteren geschaffene Mietwohnungen in dem Objekt Pfarrer-Guggetzer-Straße 6, die bislang nicht von einer Landkreisförderung abgedeckt sind, gewährt.