Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Sachvortragende(r):

Anschi Kandlbinder, Mitarbeiterin SG 21, besondere soziale Leistungen, Versicherungsamt, Wohnungswesen

Anschi Kandlbinder hält einen Sachvortrag anhand der Sitzungsvorlage. Nach den Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg ist Grundvoraussetzung insbesondere, dass der Mietraum durch den Freistaat Bayern gefördert sein muss. Entweder im Bayerischen Wohnungsbauprogramm durch die „Staatliche Förderung zur Finanzierung von Mietwohnungen in Bayern“ (sog. EoF-Wohnungsbau) oder durch das kommunale Wohnungsförderungsprogramm –KommWFP-.

Die WBE plante die Förderung von 22 Wohnungen nach dem KommWFP ein und damit einhergehend auch nach den Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg. Dementsprechend wurde am 10.11.2021/12.01.2022 zwischen dem Landkreis Ebersberg und der WBE ein öffentlicher Vertrag geschlossen, der im Tenor die Gewährung eines einmaligen verlorenen Baukostenzuschusses i.H.v. 110.000 € für 22 durch den Freistaat Bayern im Rahmen des „Kommunalen Förderungsprogramms –KommWFP- geförderten Mietwohnungen vorsah (5.000 € pro geförderter Wohnung).

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid v. 03.07.2023 hat die Regierung von Oberbayern lediglich 19 (von 22 errichteten) Mietwohnungen im Bescheid genannt. 

Da die Landkreisförderung in ihren Richtlinien zwingend auf die Förderung der Regierung von Oberbayern aufsetzt, konnte dementsprechend auch nur für 19 Mietwohnungen ein einmaliger verlorener Baukostenzuschuss i.H.v. insgesamt 95.000 € gewährt werden.

Eine Förderung der weiteren 3 Mietwohnungen i.H.v. insgesamt 15.000 € in Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg erscheint jedoch vor dem Hintergrund angebracht, dass die errichteten Mietwohnungen vom Sinn und Zweck her mit dem in der Richtlinie festgehaltenem überlagerndem Förderungsziel im Einklang stehen (s. Ausführungen in der Vorbemerkung der Richtlinien). Ziel ist die Förderung des sozialen Wohnungsbaus der insbesondere beim günstigen Wohnungsbau innerhalb der Mietpreisobergrenzen, die das Jobcenter anerkennt, verwirklicht wird. Die von der WBE geschaffenen weiteren 3 Mietwohnungen entsprechen diesem Ziel.

Die gescheiterte Förderung für die 3 Mietwohnungen nach dem kommunalen Wohnraumförderungsprogramm –KommWFP- basiert auf folgendem Missverständnis im Handlungsablauf:

Die Regierung von Oberbayern hat zunächst einen Aufzug gefordert. Dadurch konnten bei der Antragsstellung nur 19 Wohnungen angegeben werden. Tatsächlich wurden aber sodann 22 Wohnungen errichtet – Pflegepersonal benötigt keinen Aufzug.
Die Angabe der weiteren 3 Wohnungen unterblieb dann im Bescheid. Dieser „Fehler“ sollte jedoch nicht mit einem Scheitern der Förderung durch den Landkreis Ebersberg einhergehen, da auch die geschaffenen weiteren 3 Mietwohnungen zu 100 % mit dem in den Richtlinien verankerten überlagernden Förderungsziel einhergehen. Es erscheint dementsprechend als sachgerecht eine Förderung i.H.v. insgesamt 15.000 € für die weiteren 3 Mietwohnungen in Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg zu gewähren.

Als kaufmännische Vorständin der WBEgKU beantwortet die Finanzmanagerin und Abteilungsleiterin für Zentrales und Bildung Brigitte Keller zufriedenstellend eine Verständnisfrage aus dem Gremium.


Der SFB-Ausschuss fasst folgenden Beschluss:

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

In Anlehnung an die Richtlinien für die Förderung bei Neuschaffung von Gebäuden im Mietwohnungsbau durch den Landkreis Ebersberg werden der Wohnbaugesellschaft Ebersberg gkU insgesamt 15.000 € als einmaliger verlorener Baukostenzuschuss für die 3 weiteren geschaffene Mietwohnungen in dem Objekt Pfarrer-Guggetzer-Straße 6, die bislang nicht von einer Landkreisförderung abgedeckt sind, gewährt.