Vorberatung        

ULV-Ausschuss am 02.10.2014, TOP 11ö

Kreis- und Strategie-Ausschuss am 07.010.2013, TOP 9ö

Landrat Robert Niedergesäß rief den Tagesordnungspunkt auf und übergab das Wort an die Antragssteller Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen.

KR Philip Goldner erklärte, dass es in diesem Antrag nicht nur um die 10-H-Regelung ginge, sondern auch um das Vetorecht der Nachbargemeinden. Die sogenannte Länderöffnungsklausel wurde am 15.07.2014 durch ein entsprechendes Bundesgesetz zur Änderung des Baugesetzbuches beschlossen; ein Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzes zur Einführung der sogenannten 10-H-Regelung liege dem Bayerischen Landtag bereits vor. Dieser Gesetzentwurf sieht zur Umsetzung einer „relativen Privilegierung“ zur Berücksichtigung örtlicher und topographischer Gegebenheiten und bei Bestehen eines örtlichen Konsenses vor, dass die Gemeinden im Rahmen Ihrer Planungshoheit weiterhin abweichende Abstände durch Festsetzungen in ihren Bebauungsplänen treffen können.

Landrat Robert Niedergesäß erklärte, dass es ein Gespräch mit der obersten Baubehörde und dem Landtagsabgeordneten Thomas Huber gegeben habe. Das bisherige Verfahren der Landkreisgemeinden habe keinen Bestandsschutz. Hier handle es sich um ein noch nicht abgeschlossenes Flächennutzungsplanverfahren. Wie Landrat Robert Niedergesäß von der Obersten Baubehörde erfahren habe, soll es ein Vetorecht der benachbarten Gemeinden zu der geplanten 10-H-Regelung wohl nicht mehr geben.

Landrat Robert Niedergesäß las eine Stellungnahme der hausinternen Juristin für Bau und Umwelt Frau Silke Adami vor:

„Nach Ansicht der OBB (in Abstimmung mit Herrn Dr. Dirnberger vom Bayerischen Gemeindetag) ist keine erneute frühzeitige Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Es handele sich nicht um eine Änderung der Planung durch die Gemeinden, sondern die Änderung komme quasi „von außen“ aufgrund der geänderten gesetzlichen Vorgaben. Die Konzentrationsflächenplanung beinhalte zwei Elemente:

·         Darstellung über die Art der Bodennutzung (Fläche für Windenergie)

·         Vorhaben außerhalb dieser Flächen stehen öffentliche Belange entgegen (Art. 35 Abs. 3 BauGB).

Nur Letzteres falle durch die Gesetzesänderung weg. Somit kann die Planung als reguläre Flächennutzungsplanung weitergeführt werden. Im nächsten Verfahrensschritt ist hier natürlich eine Klarstellung in den Unterlagen und Beschlüssen erforderlich.“

Landrat Robert Niedergesäß erklärte, dass derzeit für die geplanten Windkraftanlagen im Ebersberger Forst ein Ertragsgutachten gefertigt werde. Die dort geplanten Windräder seien im 10-H-Bereich geplant, also konform zur neuen Gesetzeslage.

KR Alexander Müller schlägt einen alternativen Beschluss vor, über den unter Punkt 2 abgestimmt wurde.


Der ULV-Ausschuss fasste folgende Beschlüsse:

1.    Abstimmung über den Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 20.07.2014 über eine Botschaft von kommunaler Seite an die Bayerische Staatsregierung mit dem Ziel der Ablehnung der 10-H-Regelung und dem geplanten Vetorecht der Nachbarkommunen.

&

abgelehnt

 

4 Stimmen dafür

9 Stimmen dagegen

 

2.    Abstimmung über den Antrag von Kreisrat Alexander Müller:                              Der Landkreis Ebersberg hält weiter den eingeschlagenen Weg der Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationsflächen Windkraftanlagen“ der Gemeinden für richtig und wird ihn weiter unterstützen. Nur dadurch werden aus heutiger Sicht die vereinbarten Ziele der Energiewende im Landkreis gesichert.

&

einstimmig angenommen