Beschluss: einstimmig angenommen

 

 2014/2223

 

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An der Beratung nahmen teil:

Stefanie Geisler, Abteilungsleiterin Soziales

 

Landrat Robert Niedergesäß rief den Tagesordnungspunkt auf und übergab das Wort an Frau Geisler.

Frau Geisler berichtete, dass der Landkreis Ebersberg im Rahmen des Vollzugs des SGB II und SGB XII verpflichtet ist, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen neben dem monatlichen Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

In der Regel erfolgt die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Aufgrund der verschärften Wohnraumsituation im Landkreis Ebersberg fallen hierunter auch die Kosten im Rahmen der Obdachlosenunterbringung. Nur sehr wenige Gemeinden halten noch eigene Obdachlosenunterkünfte vor; darüber hinaus sind vorhandene Unterkünfte oft zu 100 % und sehr lange belegt. Von den Kommunen wird daher auf Alternativen ausgewichen, so dass immer öfter Unterbringungen in Pensionen, Hotels oder Ferienwohnungen erfolgen. Die hierfür anfallenden Kosten liegen zumeist erheblich über den im Landkreis Ebersberg zurzeit gültigen Mietobergrenzen.

Nach den Feststellungen der Verwaltung ist es mittlerweile üblich, dass die Gemeinden dem jeweiligen Grundsicherungsträger – Jobcenter oder Sozialamt - in diesen Fällen die tatsächlichen Unterkunftskosten in Rechnung stellen, die noch einmal weit über den angemessenen Kosten liegen. Von Seiten des Landkreises wurden diese tatsächlichen Kosten bisher erstattet.

Für den Kreishaushalt verteuern sich damit die Kosten der Unterkunft (KdU), die schon jetzt den größten Einzelbetrag im Landkreishaushalt ausmachen. Der Ansatz für das Jahr 2015 liegt bei knapp 6.100.000 € und damit um 400.000 € höher als noch im Jahr 2014. Dies wirkt sich damit auch auf die Kreisumlage aus.

Zudem werden Gemeinden benachteiligt, die noch eigene Obdachlosenunterkünfte vorhalten. Diese Gemeinden werden noch zusätzlich über die Kreisumlage an den höheren Kosten der übrigen Gemeinden beteiligt, die die unangemessenen Kosten zur Erstattung anmelden. Dies erscheint nicht sachgerecht.

Es gilt zu bedenken, dass es sich bei der Obdachlosenunterbringung um eine gemeindliche Pflichtaufgabe handelt, Art. 7 LStVG, Art. 57 Absatz 1 GO. Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet, entsprechende Einrichtungen zu schaffen. Fehlen solche Einrichtungen kann die Unterbringung der Obdachlosen auch in privaten Unterkünften erfolgen.

Gemeinde

Unterkünfte

Zimmer

Plätze ges.

Beschreibung

Bemerkung

Anzing

0

0

0

Assling

1

2

Wohncontainer

vorrangig Unterbringung in Pensionen i. Lkr.

Ebersberg

0

0

0

Kurzfristige Unterbringung in der Herberge

Forstinning

0

0

0

Pliening

1

1

1

Obdachlosenzimmer

Glonn

0

0

0

Pension Petzinger, Pension Voglsinger

Grafing

2

3

6

gemeindeeigene Wohnungen, nicht Sbe

ansonsten Unterbringung in Pensionen im Lkr.

Hohenlinden

1

2

2

Kirchseeon

1

5

Einzelpersonen/Ehepaare

Markt Schwaben

0

0

0

Unterbringung in Pensionen im Lkr.

Poing

1

2

4

Gemeindeunterkunft

Steinhöring

1

2

4

Obdachlosenunterkunft

Vaterstetten

1

3

8

Einzelpersonen männl., Mehrbettzi.

Zorneding

0

0

0

Summen

9

13

32

 

Eine Abfrage des Diakonischen Werkes Rosenheim im Rahmen der FOL ergab eine Fallzahl von 356 Fällen. (Stand: Frühjahr 2014)

Die dem Leistungsberechtigten in Rechnung gestellten Aufwendungen der Gemeinde als Sicherheitsbehörde sind grundsätzlich im Rahmen der Grundsicherung zu tragende Unterkunftskosten (u.a. BVerwG, Urteil v. 12.12.1995 – Az.: 5 C 28/93). Hiervon umfasst sind jedoch eigentlich nur die Kosten in angemessener Höhe (z.B. Leitfaden für Kommunen zur Obdachlosigkeit, BVS Band 7)

Diese Vorgehensweise praktizieren z.B. der Landkreis Starnberg und Freising schon jetzt. Der Landkreis Erding ist ebenfalls in der Vorbereitung hierfür.

Die Regelungen aus den Nachbarlandkreisen sollten nach Ansicht der Verwaltung auch im Landkreis Ebersberg zur Anwendung kommen. Dies entlastet zum einen den Landkreishaushalt, zum anderen wird den Kommunen so ihre Verpflichtung wieder mehr bewusst. Auch im Arbeitskreis „Wohnen“ wurde am 03.07.2014 über dieses Thema beraten. Das Vorgehen wurde von den Mitgliedern des Arbeitskreises befürwortet, da die so eingesparten Beträge für neue Projekte verwendet werden können:

Folgende Fragen wurden im Gremium angesprochen:

 

-       Wer ist für den Differenzbetrag der übersteigenden Kosten zuständig?

 

Frau Geisler gab an, dass diese durch die Gemeinden selbst zu tragen sind.

 

-       Wie hoch ist die Dunkelziffer von nichtregistrierten Obdachlosen?

 

Frau Geisler berichtete, dass die Zahl deutlich höher ist, aber man diese nur schätzen kann. Auch die Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hat keine genaueren Zahlen diesbezüglich.

 


Der SFB-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

 

  1. Im Rahmen der Obdachlosenunterbringung werden von Seiten des Landkreises Ebersberg bei Übernahme der Kosten der Unterkunft nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft ab dem 1. Tag der Unterbringung erstattet.

 

  1. Von dieser Verfahrensweise ausgenommen werden bis auf Weiteres die Fälle der anerkannten Asylbewerber, die unmittelbar nach positivem Abschluss des Asylverfahrens obdachlos werden und von den Gemeinden untergebracht werden müssten („Fehlbeleger“).

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Verfahrensanweisung zu erarbeiten, die ab dem 1.1.2015 umzusetzen ist.