2014/2223 |
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An der Beratung nahmen teil: |
Stefanie Geisler, Abteilungsleiterin Soziales |
Landrat Robert Niedergesäß rief den Tagesordnungspunkt auf und übergab
das Wort an Frau Geisler.
Frau Geisler berichtete, dass der Landkreis Ebersberg im Rahmen des
Vollzugs des SGB II und SGB XII verpflichtet ist, bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen neben dem monatlichen Regelsatz auch die Kosten der
Unterkunft zu übernehmen.
In der Regel erfolgt die Übernahme der angemessenen Kosten der
Unterkunft. Aufgrund der verschärften Wohnraumsituation im Landkreis Ebersberg
fallen hierunter auch die Kosten im Rahmen der Obdachlosenunterbringung. Nur
sehr wenige Gemeinden halten noch eigene Obdachlosenunterkünfte vor; darüber
hinaus sind vorhandene Unterkünfte oft zu 100 % und sehr lange belegt. Von den
Kommunen wird daher auf Alternativen ausgewichen, so dass immer öfter
Unterbringungen in Pensionen, Hotels oder Ferienwohnungen erfolgen. Die hierfür
anfallenden Kosten liegen zumeist erheblich über den im Landkreis Ebersberg
zurzeit gültigen Mietobergrenzen.
Nach den Feststellungen der Verwaltung ist es mittlerweile üblich, dass
die Gemeinden dem jeweiligen Grundsicherungsträger – Jobcenter oder Sozialamt -
in diesen Fällen die tatsächlichen Unterkunftskosten in Rechnung stellen, die
noch einmal weit über den angemessenen Kosten liegen. Von Seiten des
Landkreises wurden diese tatsächlichen Kosten bisher erstattet.
Für den Kreishaushalt verteuern sich damit die Kosten der Unterkunft
(KdU), die schon jetzt den größten Einzelbetrag im Landkreishaushalt ausmachen.
Der Ansatz für das Jahr 2015 liegt bei knapp 6.100.000 € und damit um 400.000 €
höher als noch im Jahr 2014. Dies wirkt sich damit auch auf die Kreisumlage
aus.
Zudem werden Gemeinden benachteiligt, die noch eigene
Obdachlosenunterkünfte vorhalten. Diese Gemeinden werden noch zusätzlich über
die Kreisumlage an den höheren Kosten der übrigen Gemeinden beteiligt, die die
unangemessenen Kosten zur Erstattung anmelden. Dies erscheint nicht
sachgerecht.
Es gilt zu bedenken, dass es sich bei der Obdachlosenunterbringung um
eine gemeindliche Pflichtaufgabe handelt, Art. 7 LStVG, Art. 57 Absatz 1 GO.
Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet, entsprechende Einrichtungen zu
schaffen. Fehlen solche Einrichtungen kann die Unterbringung der Obdachlosen
auch in privaten Unterkünften erfolgen.
Gemeinde |
Unterkünfte |
Zimmer |
Plätze ges. |
Beschreibung |
Bemerkung |
Anzing |
0 |
0 |
0 |
||
Assling |
1 |
2 |
Wohncontainer |
vorrangig Unterbringung in
Pensionen i. Lkr. |
|
Ebersberg |
0 |
0 |
0 |
Kurzfristige Unterbringung in der
Herberge |
|
Forstinning |
0 |
0 |
0 |
||
Pliening |
1 |
1 |
1 |
Obdachlosenzimmer |
|
Glonn |
0 |
0 |
0 |
Pension Petzinger, Pension
Voglsinger |
|
Grafing |
2 |
3 |
6 |
gemeindeeigene Wohnungen, nicht
Sbe |
ansonsten Unterbringung in
Pensionen im Lkr. |
Hohenlinden |
1 |
2 |
2 |
||
Kirchseeon |
1 |
5 |
Einzelpersonen/Ehepaare |
||
Markt Schwaben |
0 |
0 |
0 |
Unterbringung in Pensionen im Lkr. |
|
Poing |
1 |
2 |
4 |
Gemeindeunterkunft |
|
Steinhöring |
1 |
2 |
4 |
Obdachlosenunterkunft |
|
Vaterstetten |
1 |
3 |
8 |
Einzelpersonen männl., Mehrbettzi. |
|
Zorneding |
0 |
0 |
0 |
||
Summen |
9 |
13 |
32 |
Eine Abfrage des Diakonischen Werkes Rosenheim im Rahmen der FOL ergab
eine Fallzahl von 356 Fällen. (Stand: Frühjahr 2014)
Die dem Leistungsberechtigten in Rechnung gestellten Aufwendungen der
Gemeinde als Sicherheitsbehörde sind grundsätzlich im Rahmen der Grundsicherung
zu tragende Unterkunftskosten (u.a. BVerwG, Urteil v. 12.12.1995 – Az.: 5 C
28/93). Hiervon umfasst sind jedoch eigentlich nur die Kosten in angemessener
Höhe (z.B. Leitfaden für Kommunen zur Obdachlosigkeit, BVS Band 7)
Diese Vorgehensweise praktizieren z.B. der Landkreis Starnberg und
Freising schon jetzt. Der Landkreis Erding ist ebenfalls in der Vorbereitung
hierfür.
Die Regelungen aus den Nachbarlandkreisen sollten nach Ansicht der Verwaltung
auch im Landkreis Ebersberg zur Anwendung kommen. Dies entlastet zum einen den
Landkreishaushalt, zum anderen wird den Kommunen so ihre Verpflichtung wieder
mehr bewusst. Auch im Arbeitskreis „Wohnen“ wurde am 03.07.2014 über dieses
Thema beraten. Das Vorgehen wurde von den Mitgliedern des Arbeitskreises
befürwortet, da die so eingesparten Beträge für neue Projekte verwendet werden
können:
Folgende Fragen wurden im Gremium angesprochen:
- Wer ist für den Differenzbetrag der übersteigenden Kosten zuständig?
Frau Geisler gab an, dass diese durch die
Gemeinden selbst zu tragen sind.
- Wie hoch ist die Dunkelziffer von nichtregistrierten Obdachlosen?
Frau Geisler berichtete, dass die Zahl
deutlich höher ist, aber man diese nur schätzen kann. Auch die Fachstelle zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit hat keine genaueren Zahlen diesbezüglich.
Der SFB-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
- Im Rahmen der
Obdachlosenunterbringung werden von Seiten des Landkreises Ebersberg bei
Übernahme der Kosten der Unterkunft nur noch die angemessenen Kosten der
Unterkunft ab dem 1. Tag der Unterbringung erstattet.
- Von dieser
Verfahrensweise ausgenommen werden bis auf Weiteres die Fälle der
anerkannten Asylbewerber, die unmittelbar nach positivem Abschluss des
Asylverfahrens obdachlos werden und von den Gemeinden untergebracht werden
müssten („Fehlbeleger“).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Verfahrensanweisung zu erarbeiten, die ab dem 1.1.2015 umzusetzen ist.