Beschluss: einstimmig angenommen

An der Beratung nahmen teil:

Stefanie Geisler, Leiterin Abteilung 2; Soziales und Bildung

Landrat Robert Niedergesäß übergab, nach seiner Sachverhaltseinführung das Wort an Frau Geisler, die anhand der folgenden Präsentation das neue Konzept zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vorstellte.

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

A.  Bestand

1.   Förderweg: 633 Wohnungen

2.   Förderweg:   27 Wohnungen

3.   Förderweg:   78 Wohnungen

EOF gefördert:  180 Wohnungen

 

Insgesamt:      918 Wohnungen

B.  Gemeindliche Bestand:

     438 Sozialwohnungen in den Kommunen

     – zusätzlich 250 Wohnungen bei der GWG Ebersberg

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

C. Wartelisten:

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Landkreis Ebersberg fördert die Errichtung von Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung.

Bis dato:

Beschluss des Kreisausschusses vom 14.01.1991

-            Wohnbauförderung des Landkreises ist künftig von einer gleich hohen ortskommunalen Förderung abhängig.

-            Grundfördersatz 10 % der zuwendungsfähigen Kosten

-            Erhöhter Fördersatz 15 %: kinderreiche Familien, Schwerbehinderte, junge Familien, ältere Menschen etc.

-            Bindungswirkung von 25 Jahren

-            Förderung durch den Freistaat Bayern

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Arbeitskreis „Wohnen“ seit Oktober 2013

-            1.000 Sozialwohnungen in 10 Jahren

-             dringender Handlungsbedarf

-             Überarbeitung der Richtlinie, um die Förderung attraktiver zu machen

-             Landkreis möchte mehrere Partner einbeziehen – neben z.B. GWG Ebersberg und Wasserburg, Diakonie auch private Investoren

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

-       Höhe der Förderung:

a)    Einkommensstufe I: Grundbetrag von 5.000 €

b)    Einkommensstufe II: Grundbetrag von 4.000 €

c)    Einkommensstufe III: Grundbetrag von 3.000 €

d)    Wohnungen mit einer Größe bis 65 qm: zusätzliche Förderung von 1.500 €

-       Gesamthöhe des Baukostenzuschusses darf dabei die Höhe des Baukostenzuschusses der Kommune nicht übersteigen.

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Vorschlag für eine neue Richtlinie:

Empfehlung an die Gemeinden: Bei Neuausweisung von Bauland mindestens 10% davon für geförderten Wohnungsbau vorsehen.

Antragsberechtigt sind

-          Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften

-          Investoren der Kirche

-          gewerbliche und private Investoren

Antragsvoraussetzungen:

-          Förderung durch den Freistaat Bayern

-          Zuschuss der Kommune in gleicher Höhe

-          Bereitstellung des verbilligten Grundstückes

-          mind. 50 % der Wohnungen: Einkommensstufe I

-          Verpflichtung des Investors, Landkreisbürger bei der Belegung bevorzugt zu berücksichtigen.

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Anträge müssen bis zum 31.08. eingehen.

Zuschussauszahlung erfolgt erst, wenn der Bewilligungsbescheid der ROB vorliegt und bestandskräftig geworden ist.

Auszahlung erfolgt in zwei Raten (Rohbau und Fertigstellung).

Freiwillige Leistung des Landkreises

--> SFB-Beschluss vom 8.10.2014 einstimmig

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Auswirkung auf Haushalt:

Bei dieser Förderung handelt sich weiterhin um eine freiwillige Leistung des Landkreises.

Für das Haushaltsjahr 2015 werden für 2 bereits konkrete Projekte 88.000 € veranschlagt (Kirchseeon 48.000 €, Grafing 40.000 €). Der Ansatz wird 2015 bis 2018 auf jährlich 200.000 € aufgestockt.

 

Richtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Dem KSA-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Die angefügte Richtlinie zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus wird beschlossen.

2.    Die Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Nach der Präsentation wurden folgende Punkte angesprochen und geklärt:

      Den Genossenschaften den Vorzug zu geben, denn sie sind zuverlässige Partner.

      Wenn die Bindungsfrist abläuft, werden die Wohnungen am freien Markt vermietet und stehen damit nicht mehr zur Verfügung.

      Sozialer Wohnungsbau funktioniere dann, wenn Grundstücke, auch vom Landkreis, zur Verfügung gestellt würden.

      Ein Kreisrat kenne zwei private Investoren, die jährlich 100 – 200 Mio. € oder Wohnungen finanzieren und zu denen eine Kontaktaufnahme arrangiert werden könnte.

      Private Investoren stiegen nur dann ein, wenn die Grundstücke verbilligt zur Verfügung gestellt würden.


Der Kreis- und Strategieausschuss fasste folgenden Beschluss:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Die angefügte Richtlinie zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus wird beschlossen. Sie ist Bestandteil des Beschlusses und Anlage zur Niederschrift.

2.    Die Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

 

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einstimmig angenommen