Beschluss: einstimmig angenommen

An der Beratung nahmen teil:

Gabriele Köhnen, Mitarbeiterin der Abteilung 1; Zentrales

Landrat Robert Niedergesäß rief den Tagesordnungspunkt auf und übergab das Wort an Frau Köhnen, die den Sachverhalt kurz erläuterte.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 28.07.2014 eine Satzung über den Zugang zu Informationen der Landkreisverwaltung (Informationsfreiheitssatzung) beschlossen, die am 01.01.2015 in Kraft treten werde. Diese Satzung sehe auch die Erhebung von Kosten für den Verwaltungsaufwand vor.

Da der Landkreis Ebersberg bislang keine entsprechenden Regelungen getroffen habe, ist nunmehr eine Kostensatzung zu erlassen, die neben den sonstigen Amtshandlungen auch die entsprechenden Gebühren für den Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Informationsfreiheitssatzung beziffere.

Nach Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) können die Landkreise für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten sei dann durch Kostensatzungen zu regeln.

Art. 17 Landkreisordnung (LkrO) ermächtige die Landkreise, zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen zu erlassen.

Die Höhe der Gebühren bemesse sich nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz), das der Satzung anliegt.

Änderungen/Anpassungen entscheide der Landrat aufgrund seiner Befugnis im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung und informiere den Kreistag zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt.


Der Kreis- und Strategieausschuss fasste folgenden Beschluss:

            Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Die beigefügte Kostensatzung mit anhängendem Kommunalem Kostenverzeichnis wird beschlossen. Sie ist Bestandteil des Beschlusses und Anlage zur Niederschrift.

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einstimmig angenommen