Sitzung: 09.07.2015 LSV-Ausschuss
Gem. Art. 46 LKrO
sind nur die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der
Öffentlichkeit bekanntzugeben, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
Hierbei handelt es
sich um keinen Beschluss, sondern nur um eine Kenntnisnahme einer
Eilentscheidung durch den Landrat. Diese muss formal nicht noch einmal
bekanntgegeben werden.