Gem. Art. 46 LKrO sind nur die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit bekanntzugeben, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

Hierbei handelt es sich um keinen Beschluss, sondern nur um eine Kenntnisnahme einer Eilentscheidung durch den Landrat. Diese muss formal nicht noch einmal bekanntgegeben werden.