Diese Angelegenheit wurde zuletzt behandelt im
Kreistag am 05.05.2008, TOP 6 ö
Kreistag am 13.05.2013, TOP 5 ö
Kreis- und Strategieausschuss am 19.07.2021, TOP 15 ö
Der Landrat ist Beamter auf Zeit. Sein Rechtsverhältnis und seine Besoldung sind im Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) geregelt. Landräte in Landkreisen, die zwischen 75.001 und 150.000 Einwohner haben, werden nach Besoldungsgruppe (BGr) B6 besoldet.
Dienstaufwandsentschädigung
Der Landrat erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung (Art. 46 KWBG). Damit ist auch die Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises abgegolten
Die Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit formal durch Beschluss festgesetzt. Nachdem dies in der konstituierenden Sitzung des Kreistags für die Wahlperiode 2020 – 2026 leider übersehen wurde, was die Verwaltung bedauert, ist dies nun nachzuholen.
Die mögliche Dienstaufwandentschädigung liegt gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG zwischen 996,59 € und 1.371,72 € (Stand 01.01.2021).
Der Landrat des Landkreises Ebersberg erhält nach jahrelang geübter Praxis stets den Endbetrag des Rahmensatzes.
Beratungen im Kreis- und Strategieausschuss
am 19.07.2021
Die Beschlussempfehlung
an den Kreistag erfolgte einstimmig.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Die Dienstaufwandsentschädigung des Landrates Robert Niedergesäß wird für die aktuelle Amtszeit mit dem Endbetrag der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG festgesetzt.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Situation.