Betreff
Dienstwagen des Landrats; Finanzielle Abgeltung für die private Nutzung
Vorlage
2021/0370/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Die Angelegenheit wurde bereits behandelt:

Kreistag vom 28.07.2003

Kreis- und Strategieausschuss vom 19.07.2021, TOP 16 ö

Der Landkreis stellt dem Landrat für dienstlich veranlasste Fahrten einen Dienstwagen zur Verfügung. Mit Beschluss vom 28.07.2003 genehmigte der Kreistag die private Nutzung des Dienstwagens. Der Landrat nutzt den Dienstwagen weiterhin für private Fahrten, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Für die private Nutzung ist eine erneute eine Regelung über die finanzielle Abgeltung zu treffen. Die formale Beschlussfassung obliegt dem Kreistag.

Wird die Nutzung von Dienstkraftwagen für Privatfahrten genehmigt, so wird je Fahrtkilometer der Nutzung ein Sachbezugswert auf die Besoldung angerechnet. Dieser ist bei Selbstfahrten die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG; bei Inanspruchnahme eines Fahrers ist der Sachbezugswert um 30 v.H. zu erhöhen (vgl. § 4 Abs. 1 BaySachbezV). Seit 01.01.2017 beträgt die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 abs. 1 Satz 1 BayRKG 0,35 €, bei Inanspruchnahme eines Fahrers erhöht sich der Sachwertbezug dementsprechend auf 0,46 €.

Bei der Fahrt Wohnung – Dienststelle handelt es sich stets um Privatfahrten. Aufgrund der unregelmäßigen oder zeitlich oft ungünstigen Dienstverpflichtungen kommunaler Wahlbeamter wird in der Praxis insbesondere ersten Bürgermeistern, Landräten und Bezirkstagspräsidenten die Genehmigung zur unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens für die dem privaten Bereich zuzuordnenden Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erteilt (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, FN 54 zu Erl. 5 a zu § 10 BBesG). Dieser steuerrechtlich geldwerte Vorteil muss dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

 

Beratungen im Kreis- und Strategieausschuss am 19.07.2021

Die Beschlussempfehlung an den Kreistag erfolgte einstimmig.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

1.   Der Landrat ist berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen.

Er erstattet hierfür dem Landkreis den tatsächlichen Kilometer-Aufwand, maximal die gleichen Beträge, wie sie im staatlichen Bereich für Dienstautos verrechnet werden (tatsächlich zur Zeit max. 0,35 € bzw. 0,46 € mit Fahrer).

 

  1. Absatz 1 gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Für diese Fahrten wird dem Landrat die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens gestattet. Hiervon unberührt bleibt die Versteuerung dieser Fahrten als geldwerter Vorteil.

 

  1. Die Abrechnung soll jeweils bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine gegenüber der bisherigen Praxis.