Betreff
Umsetzungsstand Sozialpädagogische Arbeit an den weiterführenden Schulen (SaS) nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2021
Vorlage
2022/0620
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

FSK-Ausschuss am 30.06.2010, TOP 4ö

JH-Ausschuss am 08.07.2010, TOP 4ö

FSK-Ausschuss am 25.10.2010, TOP 5ö

FSK-Ausschuss am 30.03.2011, TOP 6ö

FSK-Ausschuss am 04.07.2011, TOP 7ö

FSK-Ausschuss am 11.10.2011, TOP 7ö

Jugendhilfeausschuss am 20.10.2011

Jugendhilfeausschuss am 18.10.2012, TOP 12ö

Jugendhilfeausschuss am 14.11.2012, TOP 5.2ö

Jugendhilfeausschuss am 22.04.2013 Top 6ö

Jugendhilfeausschuss am 17.10.2013 Top 3ö

Jugendhilfeausschuss am 13.03.2014, TOP 6ö

Jugendhilfeausschuss am 26.06.2014, TOP 10 ö

Jugendhilfeausschuss am 23.10.2014, TOP 9 ö

Jugendhilfeausschuss am 05.03.2015, TOP 5 ö

Jugendhilfeausschuss am 22.10.2015, TOP 20 ö

Kreis- und Strategieausschuss am 15.02.2016, TOP 7ö

SFB-Ausschuss am 09.03.2016, TOP 8ö

Jugendhilfeausschuss am 07.04.2016, TOP 7ö

Jugendhilfeausschuss am 04.04.2019, TOP 7ö

SFB-Ausschuss am 29.06.2021, TOP 8ö

Jugendhilfeausschuss am 20.10.2021, TOP 7ö

SFB-Ausschuss am 02.02.2022, TOP 13nö

 

Ausgangslage:

 

Die Jugendsozialarbeit an Schulen stellt ein eigenständiges Handlungsfeld im Schnittpunkt der Verantwortung von Jugendhilfe und Schule dar. Sie ist nicht auf Grund-, Mittel- und Förderschulen begrenzt, sondern hat ihren Platz auch in den weiterführenden Schulen sowie, in Verbindung mit den Hilfen zur beruflichen Förde­rung, auch in der Berufsschule.

 

Die Sozialpädagogische Arbeit an weiterführenden Schulen (kurz: SaS) ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 13, 13a Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII). Demzufolge ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung dieser Aufgabe verantwortlich und trägt für deren Umsetzung die Gesamtverantwortung (§ 79 Absatz 1 SGB VIII).

 

Mit Beschluss vom 04.07.2011 erkannte der FSK-Ausschuss „den Bedarf der Realschulen und Gymnasien an sozialpädagogischer Unterstützung an und finanziert je Schule die Hälfte einer halben Stelle.“ Demzufolge beschloss der Jugendhilfeausschuss am 20.10.2011, die Hälfte der Kosten aus dem Budget des Kreisjugendamtes Ebersberg zu übernehmen. Die andere Hälfte der Kosten trägt der Landkreis als Schulsachaufwandsträger im Budget des FSK-Ausschusses, dem jetzigen SFB-Ausschuss.

 

Der Jugendhilfeausschuss beschloss am 26.06.2014, die SaS fortzuführen. Das Kreisjugendamt Ebersberg wurde in diesem Zusammenhang beauftragt, in die Vertragsverhandlungen mit der Jugendhilfe Oberbayern des Diakonischen Werkes Rosenheim (im Folgenden: Diakonie) zu treten und mit ihr zusammen eine Auswertung des Projekts vorzunehmen und diese dem Jugendhilfeausschuss anschließend vorzustellen.

 

Nachdem die Arbeitsgruppe „Freiwillige Leistungen“ im Februar 2016 dem Vorschlag der Verwaltung zustimmte, Projekte und Leistungen künftig im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu vergeben, beauftragte der Kreis- und Strategie­ausschuss am 15.02.2016 die Verwaltung, ein Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der SaS durchzu­führen.

 

Der Jugendhilfeausschuss sprach sich am 07.04.2016 ebenfalls für die Fortführung der SaS aus und ermächtigte die Verwaltung, die SaS für die Dauer von drei Jahren mit einer optionalen Verlängerung um weitere zwei Jahren auszuschreiben. An dem damaligen europaweiten Ausschreibungsverfahren beteiligte sich lediglich die Diakonie, weshalb die Diakonie zunächst vom 01.09.2016 bis 31.08.2019 und daran anschließend vom 01.09.2019 bis 31.08.2021 mit der Ausführung der Leistung beauftragt wurde, nachdem die Verwaltung von der optionalen Vertragsverlängerung Gebrauch machte.

 

Ausgehend vom Beschluss des Kreis- und Strategieausschusses vom 15.02.2016 wurde im Frühjahr 2021 ein erneutes Ausschreibungsverfahren in die Wege geleitet, um nach Ablauf der Vereinbarung zum 31.08.2021 nahtlos einen Träger mit der Wahrnehmung der SaS beauftragen zu können. Die Ausschreibung erfolgte durch die neu gegründete Zentrale Vergabestelle des Landratsamtes Ebersberg. In dem Vergabeverfahren konnte letztlich nur das Angebot des Bieters Gesellschaft zur Förderung beruflicher und sozialer Integration gemeinnützige GmbH (im Folgenden: gfi) gewertet werden, da die Diakonie in ihrem Angebot von den Vergabeunterlagen abwich und demzufolge von der Wertung ausgeschlossen werden musste. Die Diakonie rief in der Folge das Bayerische Verwaltungsgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an und rügte, dass eine Entscheidung über die finanzielle Förderung von Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 SGB VIII im Vergabeverfahren rechtlich unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht München verpflichtete daraufhin den Landkreis Ebersberg mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zuschlagserteilung an die gfi vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Hiergegen legte der Landkreis Ebersberg Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 zurück und entschied, dass Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII für rechtsanspruchsgesicherte Leistungen – wie etwa solche nach §§ 13, 13a SGB VIII – nicht exklusiv nur mit einem Leistungserbringer abgeschlossen werden können und eine Anwendung von Vergaberecht damit ausgeschlossen sei (vgl. Anlage 1).

 

Neben der Vermeidung eines (zeit-)aufwändigen Rechtsstreitverfahrens, galt es vor allem den Schülerinnen und Schülern an den weiterführenden Schulen die nötige sozialpädagogische Unterstützung zu ermöglichen und die vom SFB- und Jugendhilfeausschuss bereits beschlossene Stellenerhöhung zeitnah umzusetzen, weshalb das Kreisjugendamt Ebersberg eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits angeregte. Die Details des Vergleichsvertrages wurden am 11.01.2022 einvernehmlich zwischen der Diakonie, gfi und dem Kreisjugendamt Ebersberg erarbeitet. Am 26.01.2022 wurde der Vergleich den Schulleitern im Rahmen einer Videokonferenz unterbreitet, wo er auf einhellige Zustimmung stieß.

 

Zum 01.03.2022 konnte das Kreisjugendamt Ebersberg mit beiden Trägern eine vertragliche Vereinbarung nach § 77 SGB VIII abschließen, die neben der vom SFB-Ausschuss und vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Ausweitung der eingesetzten Fachkräfte auf 5,5 Vollzeitäquivalente auch eine Vertragslaufzeit bis längstens 31.08.2027 vorsieht. Die Verteilung der Schulen auf die beiden Träger können der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.

 

Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte im SFB-Ausschuss vom 02.02.2022 Fragen zur Vergabe und künftigen Ausgestaltung der SaS im Landkreis Ebersberg, welche die Verwaltung im nichtöffentlichen Teil des SFB-Ausschusses abschließend beantworten konnte.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Keiner, Kenntnisnahme.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Für die Rechtsstreitigkeiten über das Vergabeverfahren fielen bisher etwa 70.000 Euro an. Mit weiteren Forderungen im Umfang von etwa 5.000 Euro ist zu rechnen.

 

Bis zum Ende der optionalen Laufzeit zum 31.08.2027 sind für die SaS Ausgaben von insgesamt 2.705.334 Euro aufzuwenden. Das entspricht einem jährlichen Ausgabenvolumen von 491.879 Euro.