Betreff
Anerkennung der Storchennest Kitas gGmbH als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Vorlage
2022/0621
Art
Sitzungsvorlage

Mit Schreiben vom 18.01.2022 stellte die Storchennest Kitas gGmbH einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII). Zugleich teilte sie mit, dass ihr die Eigenschaft als Einrichtungsträger und Arbeitgeber der Beschäftigten der Eltern-Kind-Initiative Schwabener Storchennest e.V. übertragen wurde. Die Eltern-Kind-Initiative Schwabener Storchennest e.V. ist seit 2018 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

 

Gemäß der Satzung der Storchennest Kitas gGmbH ist der Zweck der Gesellschaft „die Förderung der Bildung und der Erziehung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO“ (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Storchennest Kitas gGmbH).

 

„Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere

a)    durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern […];

b)    durch die Erarbeitung und Weiterentwicklung einer pädagogischen Konzeption für eine Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen für diese Kindertageseinrichtungen sowie durch Schulung für das Fachpersonal […]“ (§ 3 Abs. 2 der Satzung der Storchennest Kitas gGmbH).

 

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die Anerkennung zu verweigern, wird der Storchennest Kitas gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen.

 

Begründung:

 

Die Storchennest Kitas gGmbH ist Träger von drei Kindertagesstätten in Markt Schwaben. Die Kinderkrippe ging 2003 in Betrieb. Das Kinderhaus mit Hort und Schulkindergarten nahm im Jahr 2014, der Kindergarten im Jahr 2016 seinen Betrieb auf.

 

I.

Für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ist das Kreisjugendamt Ebersberg sachlich und örtlich zuständig (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG). Die Storchennest Kitas gGmbH ist Träger von drei Kindertagesstätten in Markt Schwaben. Der Träger hat somit seinen Sitz im Bezirk des Kreisjugendamtes Ebersberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Landkreis Ebersberg.

 

II.

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

 

 

Die Storchennest Kitas gGmbH ist als gGmbH eine juristische Person.

 

zu Ziffer 1:

In seiner Eigenschaft als Einrichtungsträger ist die Storchennest Kitas gGmbH gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig. Die pädagogische Konzeption kann die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unterstützen (§ 75 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).

 

zu Ziffer 2:

Der Bescheid des Finanzamtes Erding vom 10.08.2020 nach § 60a Abs. 1 AO stellt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert fest. Die gGmbH verfolgt somit gemeinnützige Ziele (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

 

zu Ziffer 3:

Die seit dem Jahr 2000 erfolgreiche Tätigkeit als Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen lässt erwarten, dass die Storchennest Kitas gGmbH einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet. Sie scheint hierzu auch finanziell und personell dauerhaft in der Lage zu sein (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

 

zu Ziffer 4:

Es besteht kein Zweifel an einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).

 

III.

Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII hat ein Träger einen Anspruch auf die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Die Storchennest Kitas gGmbH wurde 2020 gegründet. Im Jahr 2021 wurde der Betrieb „Kindertagesstätten“ aus der Eltern-Kind-Initiative Schwabener Storchennest e.V. ausgegliedert und auf die übernehmende Gesellschaft Storchennest Kitas gGmbH übertragen. Nach der Übertragung fungiert der Schwabener Storchennest e.V. weiter als Förderverein. Deshalb wird die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe für den Schwabener Storchennest e.V. zurückgenommen, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII kumulativ nicht mehr gegeben sind. Die Storchennest Kitas gGmbH wird durch die Übertragung Träger der Einrichtungen und Arbeitgeber der vom Schwabener Storchennest e.V. übernommenen Beschäftigten.

 

Damit hat die Storchennest Kitas gGmbH zwar formal die in § 75 Abs. 2 SGB VIII geforderte dreijährige Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe nicht erfüllt. Dennoch entspricht die Storchennest Kitas gGmbH den Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII, weshalb sie einen Anspruch darauf hat, dass das Kreisjugendamt Ebersberg nach pflichtgemäßen Ermessen über ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entscheidet. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die einer derartigen Anerkennung entgegenstehen, wird der Storchennest Kitas gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Der Storchennest Kitas gGmbH wird die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ausgesprochen.

Auswirkung auf den Haushalt:

Keine