Mit Schreiben vom 18.01.2022
stellte die Storchennest Kitas gGmbH einen Antrag auf Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII).
Zugleich teilte sie mit, dass ihr die Eigenschaft als Einrichtungsträger und
Arbeitgeber der Beschäftigten der Eltern-Kind-Initiative Schwabener
Storchennest e.V. übertragen wurde. Die Eltern-Kind-Initiative Schwabener
Storchennest e.V. ist seit 2018 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Gemäß der Satzung der Storchennest
Kitas gGmbH ist der Zweck der Gesellschaft „die Förderung der Bildung und der
Erziehung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO“ (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Storchennest
Kitas gGmbH).
„Die Gesellschaft erfüllt
ihren Zweck insbesondere
a)
durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen
zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern […];
b)
durch die Erarbeitung und
Weiterentwicklung einer pädagogischen Konzeption für eine Erziehung auf
wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen für diese Kindertageseinrichtungen
sowie durch Schulung für das Fachpersonal […]“ (§ 3 Abs. 2 der Satzung der
Storchennest Kitas gGmbH).
Nachdem keine Gründe
ersichtlich sind, die Anerkennung zu verweigern, wird der Storchennest Kitas
gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen.
Begründung:
Die Storchennest Kitas
gGmbH ist Träger von drei Kindertagesstätten in Markt Schwaben. Die
Kinderkrippe ging 2003 in Betrieb. Das Kinderhaus mit Hort und
Schulkindergarten nahm im Jahr 2014, der Kindergarten im Jahr 2016 seinen
Betrieb auf.
I.
Für die Anerkennung nach §
75 SGB VIII ist das Kreisjugendamt Ebersberg sachlich und örtlich zuständig (§ 69
Abs. 1 SGB VIII, Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG). Die Storchennest Kitas gGmbH ist
Träger von drei Kindertagesstätten in Markt Schwaben. Der Träger hat somit
seinen Sitz im Bezirk des Kreisjugendamtes Ebersberg. Seine Tätigkeit erstreckt
sich auf den Landkreis Ebersberg.
II.
Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können
juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande
sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Die Storchennest Kitas
gGmbH ist als gGmbH eine juristische Person.
zu Ziffer 1:
In seiner Eigenschaft als Einrichtungsträger
ist die Storchennest Kitas gGmbH gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig. Die pädagogische Konzeption kann
die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit
unterstützen (§ 75 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).
zu Ziffer 2:
Der Bescheid des
Finanzamtes Erding vom 10.08.2020 nach § 60a Abs. 1 AO stellt die Einhaltung
der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert
fest. Die gGmbH verfolgt somit gemeinnützige Ziele (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VIII).
zu Ziffer 3:
Die seit dem Jahr 2000
erfolgreiche Tätigkeit als Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen lässt
erwarten, dass die Storchennest Kitas gGmbH einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet. Sie scheint hierzu auch finanziell und
personell dauerhaft in der Lage zu sein (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB
VIII).
zu Ziffer 4:
Es besteht kein Zweifel an
einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB
VIII).
III.
Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII
hat ein Träger einen Anspruch auf die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe,
wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig
gewesen ist. Die Storchennest Kitas gGmbH wurde 2020 gegründet. Im Jahr 2021
wurde der Betrieb „Kindertagesstätten“ aus der Eltern-Kind-Initiative
Schwabener Storchennest e.V. ausgegliedert und auf die übernehmende
Gesellschaft Storchennest Kitas gGmbH übertragen. Nach der Übertragung fungiert
der Schwabener Storchennest e.V. weiter als Förderverein. Deshalb wird die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe für den Schwabener Storchennest e.V.
zurückgenommen, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII kumulativ nicht
mehr gegeben sind. Die Storchennest Kitas gGmbH wird durch die Übertragung
Träger der Einrichtungen und Arbeitgeber der vom Schwabener Storchennest e.V.
übernommenen Beschäftigten.
Damit hat die Storchennest
Kitas gGmbH zwar formal die in § 75 Abs. 2 SGB VIII geforderte dreijährige Tätigkeit
in der Kinder- und Jugendhilfe nicht erfüllt. Dennoch entspricht die Storchennest
Kitas gGmbH den Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII, weshalb sie einen
Anspruch darauf hat, dass das Kreisjugendamt Ebersberg nach pflichtgemäßen
Ermessen über ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entscheidet. Nachdem
keine Gründe ersichtlich sind, die einer derartigen Anerkennung entgegenstehen,
wird der Storchennest Kitas gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
ausgesprochen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Der Storchennest Kitas gGmbH wird die Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ausgesprochen.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine