Betreff
Einführung Bürgergeld; Erste Erfahrungen
Vorlage
2023/0945
Art
Sitzungsvorlage

Zum 01.01.2023 sind weitreichende Gesetzesänderungen im Sozialgesetzbuch II eingetreten. Das sogenannte Bürgergeld wurde zum 01.01.2023 eingeführt. Die rechtlichen Änderungen treten zweistufig in Kraft; zunächst zum 01.01.2023 und dann zum 01.07.2023.

Zum 01.01.2023 treten folgende rechtliche Änderungen in Kraft:

·         Erhöhung der Regelbedarfe (502 Euro für den Alleinstehenden, volljähriger Partner 451 Euro, Kinder (0-5 Jahre) 318 Euro, Kinder (6-13 Jahre) 348 Euro, Kinder bzw. Jugendliche (14-17 Jahre) 420 Euro).

·         Der Vermittlungsvorrang entfällt. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.

·         Karenzzeit: In den ersten 12 Monaten bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro für den Alleinstehenden geschützt. Dieser Freibetrag erhöht sich um jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft um 15.000 Euro.

·         Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

·         Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Dies gilt für alle Bezieher von Bürgergeld ab dem 01.01.2023, auch wenn sie bereits vorher im laufenden Leistungsbezug standen.

·         Heizkosten werden in angemessener Höhe nach der tatsächlichen Wohnfläche berechnet.

·         Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezuges an möglich, das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022.

·         Einführung einer Verwaltungsvereinfachung: Keine Aufhebung und Erstattung für die Vergangenheit, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist.

Zum 01.07.2023 treten folgende rechtliche Änderungen in Kraft:

·      Verbesserung der Freibeträge bei Anrechnung von Einkommen bei allen Erwerbstätigen in einer Bedarfsgemeinschaft.

·      Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs bis zur Minijobgrenze (derzeit 520 Euro je Monat) behalten.

·      Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan ersetzt.

·      Sollten bei der gemeinsamen Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, gibt es ein neu geschaffenes Schlichtungsverfahren.

·      Bei Weiterbildungen werden für erfolgreiche Zwischen- bzw. Abschlussprüfungen Prämien gezahlt. Zusätzlich gibt es ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro je Monat.

·      Als „neues“ Angebot können Beziehende von Bürgergeld ein ganzheitliches Coaching in Anspruch nehmen. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen

Der Geschäftsführer des Jobcenters Ebersberg berichtet von den ersten Erfahrungen des Jobcenters seit 01.01.2023 und die damit verbundenen Herausforderungen. Im Anschluss steht Herr Hoigt dem Gremium für Fragen zur Verfügung.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem SFB Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Keiner, Kenntnisnahme.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Die Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises sind derzeit noch nicht konkret bezifferbar. Es wird insgesamt eine Steigerung bei den Kosten der Unterkunft erfolgen. Dies geschieht aus mehrerlei Gründen:

-       im ersten Jahr müssen die Mieten vollständig übernommen werden,

-       die Freibeträge bei der Anrechnung von Vermögen werden angehoben und

-       das Kundenvolumen im Jobcenter steigt an.

 

Als Lösung könnte auf Bundesebene entschieden werden, dass die Bundesbeteiligung (derzeit 61,8 % (vorläufig) und 5,8 % für Bildung und Teilhabe) angehoben wird.

 

Alternativ könnte über die Verteilung von Erwerbseinkommen diskutiert werden. Derzeit fließt das im ersten Schritt in vollem Umfang auf die Bundesleistungen in der Anrechnung, das verbleibende Einkommen wird auf die Kosten der Unterkunft angerechnet.

 

Das wären zwei Optionen, die eine dringend notwendige Verbesserung für die Höhe der Kosten der Unterkunft auf Landkreisebene bedeuten würden.

 

Anmerkung der Finanzmanagerin:

 

Ohne eine weitere deutliche Steigerung der Bundesbeteiligung an den Kosten des Bürgergeldes wird der Haushalt 2023 nicht auskömmlich sein. Das Bürgergeld wurde 2023 im Haushalt des Landkreises nicht berücksichtigt, weil davon ausgegangen wurde, dass der Bund (der das Bürgergeld beschlossen hat) und nicht die Kommunen diese Leistungen zu tragen haben! Allerdings gibt es zwischen Bund und Kommunen in Deutschland derzeit kein rechtlich abgesichertes Konnexitätsprinzip, dieses gibt es nur zwischen einigen Ländern und den Kommunen. Wenn allerdings der Bund den Kommunen durch eine solche Gesetzgebung zusätzliche Leistungen in siebenstelliger Höhe abverlangt, werden diese Gelder den Kommunen für ihre bestehenden gesetzlichen Aufgaben entzogen! Ohne Leistungseinschnitte an anderer Stelle müssen folglich die Einnahmen erhöht werden – auf der Ebene der Landkreise geht das nur über die Kreisumlage!