Zum 01.01.2023 treten folgende rechtliche Änderungen in Kraft:
·
Erhöhung der Regelbedarfe (502 Euro für den
Alleinstehenden, volljähriger Partner 451 Euro, Kinder (0-5 Jahre) 318 Euro,
Kinder (6-13 Jahre) 348 Euro, Kinder bzw. Jugendliche (14-17 Jahre) 420 Euro).
·
Der Vermittlungsvorrang entfällt. Weiterbildung und
der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
·
Karenzzeit: In den ersten 12 Monaten bleibt Vermögen
von bis zu 40.000 Euro für den Alleinstehenden geschützt. Dieser Freibetrag
erhöht sich um jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft um 15.000 Euro.
·
Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von
15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
·
Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12
Monaten (Karenzzeit) geprüft. Dies gilt für alle Bezieher von Bürgergeld ab dem
01.01.2023, auch wenn sie bereits vorher im laufenden Leistungsbezug standen.
·
Heizkosten werden in angemessener Höhe nach der
tatsächlichen Wohnfläche berechnet.
·
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und
Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezuges an möglich, das
Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022.
·
Einführung einer Verwaltungsvereinfachung: Keine
Aufhebung und Erstattung für die Vergangenheit, wenn die Erstattungsforderung
weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
ist.
Zum 01.07.2023 treten folgende rechtliche Änderungen in Kraft:
· Verbesserung der Freibeträge bei Anrechnung von Einkommen bei allen Erwerbstätigen in einer Bedarfsgemeinschaft.
· Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs bis zur Minijobgrenze (derzeit 520 Euro je Monat) behalten.
· Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan ersetzt.
· Sollten bei der gemeinsamen Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, gibt es ein neu geschaffenes Schlichtungsverfahren.
· Bei Weiterbildungen werden für erfolgreiche Zwischen- bzw. Abschlussprüfungen Prämien gezahlt. Zusätzlich gibt es ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro je Monat.
· Als „neues“ Angebot können Beziehende von Bürgergeld ein ganzheitliches Coaching in Anspruch nehmen. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen
Der Geschäftsführer des Jobcenters Ebersberg
berichtet von den ersten Erfahrungen des Jobcenters seit 01.01.2023 und die
damit verbundenen Herausforderungen. Im Anschluss steht Herr Hoigt dem Gremium
für Fragen zur Verfügung.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem SFB Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Keiner,
Kenntnisnahme.
Die
Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises sind derzeit noch nicht konkret
bezifferbar. Es wird insgesamt eine Steigerung bei den Kosten der Unterkunft
erfolgen. Dies geschieht aus mehrerlei Gründen:
- im ersten Jahr müssen die Mieten vollständig übernommen werden,
- die Freibeträge bei der Anrechnung von Vermögen werden angehoben und
- das Kundenvolumen im Jobcenter steigt an.
Als Lösung könnte auf Bundesebene entschieden werden, dass die Bundesbeteiligung (derzeit 61,8 % (vorläufig) und 5,8 % für Bildung und Teilhabe) angehoben wird.
Alternativ könnte über die Verteilung von Erwerbseinkommen diskutiert werden. Derzeit fließt das im ersten Schritt in vollem Umfang auf die Bundesleistungen in der Anrechnung, das verbleibende Einkommen wird auf die Kosten der Unterkunft angerechnet.
Das wären zwei Optionen, die eine dringend notwendige Verbesserung für die Höhe der Kosten der Unterkunft auf Landkreisebene bedeuten würden.
Anmerkung der Finanzmanagerin:
Ohne eine weitere deutliche Steigerung der
Bundesbeteiligung an den Kosten des Bürgergeldes wird der Haushalt 2023 nicht
auskömmlich sein. Das Bürgergeld wurde 2023 im Haushalt des Landkreises nicht
berücksichtigt, weil davon ausgegangen wurde, dass der Bund (der das Bürgergeld
beschlossen hat) und nicht die Kommunen diese Leistungen zu tragen haben! Allerdings gibt es zwischen Bund und Kommunen in
Deutschland derzeit kein rechtlich abgesichertes Konnexitätsprinzip, dieses
gibt es nur zwischen einigen Ländern und den Kommunen. Wenn allerdings der Bund
den Kommunen durch eine solche Gesetzgebung zusätzliche Leistungen in
siebenstelliger Höhe abverlangt, werden diese Gelder den Kommunen für ihre
bestehenden gesetzlichen Aufgaben entzogen! Ohne Leistungseinschnitte an
anderer Stelle müssen folglich die Einnahmen erhöht werden – auf der Ebene der
Landkreise geht das nur über die Kreisumlage!