Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
10. Jugendhilfeausschuss am 25.05.2023, TOP 6ö
Das Kinder– und Jugendhilferecht im
Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII) wurde durch das Gesetz zur Stärkung von
Kinder und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom
03.06.2021 fachlich reformiert.
Als nächste „Ausbaustufe“ nach dem
Ausbau der Ganztagesbetreuung soll die Kinder- und Jugendhilfe künftig inklusiv
gestaltet werden. Die Umsetzung soll schrittweise erfolgen. Diese „inklusive
Lösung“ muss allerdings noch durch ein Bundesgesetz geregelt werden.
Aktueller Umsetzungsstand
Zum 16.09.2024 wurde durch das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) nun ein sog. Referentenentwurf
erstellt und es werden die Verbände der Kinder- und Jugendhilfe angehört.
Danach soll der Entwurf durch den Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden.
Ein Ländergesetz soll alles Weitere regeln. Leider stehen die endgültigen
Veränderungen damit nach wie vor nicht fest. Jedoch haben sich im Entwurf
einige Punkte bereits herauskristallisiert:
·
§ 35 SGB VIII wird bis § 35 i erweitert und so alle weiteren
Behinderungen abgedeckt.
·
Für die Frühförderstellen besteht weiter eine pauschale
Finanzierung.
·
Für die Länder Bayern und
Nordrheinwestfalen soll auf Grund der Bezirke bzw. Landschaftsverbände eine
längere Übergangsfrist bis 01.01.2030 eingeräumt werden.
·
Ambulante Leistungen sollen
kostenfrei sein, bei allen anderen Leistungen sollen die Sorgeberechtigten nur
im Rahmen der „häuslichen Ersparnis“ mitfinanzieren.
·
Die Finanzierung und damit auch
die personelle Ausstattung ist noch nicht geklärt. Bund, Länder und Kommunen
gehen von völlig unterschiedlichen Finanzbedarfen aus.
Fazit
Als Fazit lässt sich festhalten, dass
die im Rahmen der SGB VIII-Reform vorgenommenen Anpassungen an vielen Stellen
zielführend und zeitgemäß erscheinen. Die mit der Gesetzesanpassung angestoßene
Weiterentwicklung der Jugendhilfe in Richtung einer einheitlichen (inklusiven)
Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen ist für die
Betroffenen eine große Erleichterung. Eine Konkretisierung der Umsetzung wäre
nötig, damit die Planung rechtzeitig erfolgen kann.
Für die Jugendhilfe im Landkreis
Ebersberg ist zu erwarten, dass die Weiterentwicklung entsprechender Ressourcen
bedarf. Dies bedeutet neben hohen Kosten, auch einen stark steigenden Bedarf an
Fachkräften beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, aber auch bei allen
freien Trägern.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
Welche?
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Der Bericht über die SGB VIII-Reform wird zu
Kenntnis genommen.
Auswirkung auf den Haushalt:
Lt. letzter Berechnung des Bundes vom 16.09.2024
werden bundesweit folgende Kosten für die Länder und Kommunen erwartet:
·
Es können ab dem 1. Januar 2028 jährlich ca. 12
Millionen Euro Mehrkosten entstehen als Folge der Kostenbeitragsfreiheit für
ambulante Leistungen, die bisher nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX) geleistet wurden.
·
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von ca. 44,6 Millionen Euro durch einmalige Umstellungskosten.
·
Es entstehen jährlich Erfüllungskosten in Höhe
von ca. 4,3 Millionen Euro.
Die von den Ländern und den Landkreistagen prognostizierten
Ausgaben weichen davon stark nach oben ab.
Die
kommunalen Spitzenverbände haben zu Recht einen
vollständigen Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen gefordert. Inwieweit
dies erfolgt wird die weitere politische Debatte zeigen.