Betreff
Synopse Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG
Vorlage
2024/1319
Aktenzeichen
6
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

10. Jugendhilfeausschuss am 25.05.2023, TOP 6ö

 

Das Kinder– und Jugendhilferecht im Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII) wurde durch das Gesetz zur Stärkung von Kinder und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 03.06.2021 fachlich reformiert.

Als nächste „Ausbaustufe“ nach dem Ausbau der Ganztagesbetreuung soll die Kinder- und Jugendhilfe künftig inklusiv gestaltet werden. Die Umsetzung soll schrittweise erfolgen. Diese „inklusive Lösung“ muss allerdings noch durch ein Bundesgesetz geregelt werden.

Aktueller Umsetzungsstand

Zum 16.09.2024 wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) nun ein sog. Referentenentwurf erstellt und es werden die Verbände der Kinder- und Jugendhilfe angehört. Danach soll der Entwurf durch den Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden. Ein Ländergesetz soll alles Weitere regeln. Leider stehen die endgültigen Veränderungen damit nach wie vor nicht fest. Jedoch haben sich im Entwurf einige Punkte bereits herauskristallisiert:

·         § 35 SGB VIII wird bis § 35 i erweitert und so alle weiteren Behinderungen abgedeckt.

·         Für die Frühförderstellen besteht weiter eine pauschale Finanzierung.

·         Für die Länder Bayern und Nordrheinwestfalen soll auf Grund der Bezirke bzw. Landschaftsverbände eine längere Übergangsfrist bis 01.01.2030 eingeräumt werden.

·         Ambulante Leistungen sollen kostenfrei sein, bei allen anderen Leistungen sollen die Sorgeberechtigten nur im Rahmen der „häuslichen Ersparnis“ mitfinanzieren.

·         Die Finanzierung und damit auch die personelle Ausstattung ist noch nicht geklärt. Bund, Länder und Kommunen gehen von völlig unterschiedlichen Finanzbedarfen aus.

 Fazit

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die im Rahmen der SGB VIII-Reform vorgenommenen Anpassungen an vielen Stellen zielführend und zeitgemäß erscheinen. Die mit der Gesetzesanpassung angestoßene Weiterentwicklung der Jugendhilfe in Richtung einer einheitlichen (inklusiven) Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen ist für die Betroffenen eine große Erleichterung. Eine Konkretisierung der Umsetzung wäre nötig, damit die Planung rechtzeitig erfolgen kann.

Für die Jugendhilfe im Landkreis Ebersberg ist zu erwarten, dass die Weiterentwicklung entsprechender Ressourcen bedarf. Dies bedeutet neben hohen Kosten, auch einen stark steigenden Bedarf an Fachkräften beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, aber auch bei allen freien Trägern.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Wenn ja, negativ:

            Bestehen alternative Handlungsoptionen?   ja*    nein*

 

Welche?

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Der Bericht über die SGB VIII-Reform wird zu Kenntnis genommen.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Lt. letzter Berechnung des Bundes vom 16.09.2024 werden bundesweit folgende Kosten für die Länder und Kommunen erwartet:

 

·         Es können ab dem 1. Januar 2028 jährlich ca. 12 Millionen Euro Mehrkosten entstehen als Folge der Kostenbeitragsfreiheit für ambulante Leistungen, die bisher nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geleistet wurden.

·         Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 44,6 Millionen Euro durch einmalige Umstellungskosten.

·         Es entstehen jährlich Erfüllungskosten in Höhe von ca. 4,3 Millionen Euro.

 

Die von den Ländern und den Landkreistagen prognostizierten Ausgaben weichen davon stark nach oben ab.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben zu Recht einen vollständigen Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen gefordert. Inwieweit dies erfolgt wird die weitere politische Debatte zeigen.