Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
03.
Jugendhilfeausschuss am 23.10.2014, TOP 7ö
06.
Jugendhilfeausschuss vom 22.10.2015, TOP 6ö
08.
Jugendhilfeausschuss vom 13.10.2016, TOP 16ö
11.
Jugendhilfeausschuss vom 12.10.2017, TOP 7ö
14.
Jugendhilfeausschuss vom 11.10.2018, TOP 16ö
17.
Jugendhilfeausschuss vom 10.10.2019, TOP 14ö
02.
Jugendhilfeausschuss vom 13.10.2020, TOP 15ö
05.
Jugendhilfeausschuss vom 20.10.2021, TOP 15ö
08.
Jugendhilfeausschuss vom 20.10.2022, TOP 6ö
Die
Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII ist eine Pflichtaufgabe des öffentlichen
Jugendhilfeträgers und vertraglich seit Anfang der 90-iger Jahre auf das
Caritaszentrum Ebersberg übertragen.
Nachdem
das aus dem Jahr 1993 datierende Vertragswerk ausschließlich den Umfang der
Bezuschussung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelte, jedoch
keinerlei Festlegungen über die quantitative und inhaltliche Erbringung der
Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung enthielt, vereinbarten das
Caritaszentrum Ebersberg und das Kreisjugendamt Ebersberg Ende 2020, die
bestehende, ausschließlich fiskalisch geprägte Vereinbarung durch ein neues
Regelwerk zu ersetzen, das die zu erbringenden Leistungen, ausgerichtet an den
Standards und Erwartungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers, beschreibt und
die zur Leistungserbringung aufzuwenden personellen und finanziellen Ressourcen
detailliert festlegt. Hierdurch wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
auch seiner Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB
VIII gerecht, das Angebot der Erziehungsberatung im Landkreis Ebersberg
angemessen und bedarfsorientiert zu erbringen und laufend zu evaluieren.
Der
bisherige Pauschalzuschuss inkludierte bis 2023 neben der Erbringung der
Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII auch weitere Leistungen, wie z.B. die
ISEF-Beratung, die gerichtsnahe Beratung nach §§ 17 und 18 SGB VIII sowie die
Aufgaben, die dem Caritaszentrum Ebersberg aus der Mitwirkung am „Ebersberger
Modell“ erwachsen.
Das
neu ausgearbeitete Vertragswerk ermöglicht, alle Leistungen einschließlich der
dafür aufzuwendenden personellen Ressourcen getrennt voneinander zu betrachten
und so jeden Bereich aus dem umfangreichen Leistungsportfolio des
Caritaszentrums Ebersberg inhaltlich eigenständig anzupassen und mit einem
eigenen Finanzmittelbedarf zu versehen.
a) Der
Finanzmittelbedarf des Caritaszentrums Ebersberg zur Erbringung der
Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII einschließlich der aufsuchenden
Erziehungsberatung sowie der präventiven Erziehungsberatung gemäß § 16 SGB
VIII, den Gruppenangeboten gemäß § 29 SGB VIII und der Beratung für die
Insoweit erfahrenen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen nach § 8a Abs. 4
SGB VIII beläuft sich auf 365.045,37 €.
Dies sind vor allem auf Grund sinkender Fallzahlen in der Erziehungsberatung 43.977,21
€ (etwa 10%) weniger als 2024. Vom Finanzbedarf ist der Regierungszuschuss in
Höhe von 62.582.- € abzuziehen, da dieses Geld durch die Regierung und nicht
durch den Landkreis Ebersberg getragen wird. Eine weitere Beschränkung ist
nicht möglich, da es sich um eine Pflichtleistung handelt.
HH-Jahr |
2024 |
2025 |
beantragter |
353.766,86 € |
310.204,22 € |
%-Veränderung |
|
-12,33% |
Differenz |
- € |
- € |
Spitzab-rechnung |
Spitzabrechnung in
2025 |
Spitzabrechnung in
2026 |
%-Veränderung
zum Vorjahr |
|
|
b) Der
Finanzmittelbedarf für die gerichtsnahen Beratungen gemäß §§ 17 und 18 SGB VIII
einschließlich den Aufgaben und Leistungen nach dem „Ebersberger Modell“
umfasst 162.137,63 € und damit rund
23.115,39 € (etwa 16%) mehr als
2024. Da die Caritas hier Aufgaben nach
dem FamFG leistet ist eine Reduzierung nur möglich, wenn das Kreisjugendamt
Stellen aufbaut, was nicht möglich und beabsichtigt ist.
HH-Jahr |
2024 |
2025 |
beantragter |
139.137,63 € |
162.137,63 € |
%-Veränderung |
|
16,53% |
Differenz |
- € |
- € |
Spitzab-rechnung |
Spitzabrechnung in
2025 |
Spitzabrechnung in
2026 |
%-Veränderung
zum Vorjahr |
|
|
c) Für
die Beratung von Eltern mit Kindern von 0 bis 3 Jahren („Schreibabyberatung“)
fallen Ausgaben von insgesamt 0.- Euro
an. Dies sind 44.672,17 Euro weniger als 2024. Auf Grund der angespannten
Haushaltslage und in Absprache mit der Amtsleitung hat die Verwaltung
beschlossen diesen Posten zu kündigen. Trotz der unbestritten fachlich
sinnvollen Arbeit handelt es sich nicht um Pflichtleistungen. Das
Kreisjugendamt muss nun ggf. auf andere Dienste verweisen.
HH-Jahr |
2024 |
2025 |
beantragter |
44.672,17 € |
- € |
%-Veränderung |
325,81% |
-100,00% |
Differenz |
- € |
- € |
Spitzab-rechnung |
Spitzabrechnung in
2025 |
Spitzabrechnung in
2026 |
%-Veränderung
zum Vorjahr |
|
|
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
Welche?
Dem
Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Der Finanzmittelbedarf in
Höhe von 310.204,22 Euro für die Erbringung der Erziehungsberatung gemäß §
28 SGB VIII, den
Gruppenangeboten gemäß § 29 SGB VIII und der Beratung für die Insoweit erfahrenen
Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII wird zur
Kenntnis genommen.
Kostenbeteiligung: 310.204,22
Euro
(Veränderung zu 2024: -
43.559,64 Euro = - 12,33 %)
- Der Finanzmittelbedarf in
Höhe von 162.137,63 Euro für die Erbringung die gerichtsnahen Beratungen
gemäß §§ 17 und 18 SGB VIII einschließlich den Aufgaben und Leistungen
nach dem „Ebersberger Modell“ wird, vorbehaltlich der Genehmigung des
Haushaltes 2025, bewilligt.
Kostenbeteiligung lt. Antrag: 162.137,63 Euro
(Veränderung zu 2024:
23.115,93 Euro = 16 %)
3. Die Beratung für Kinder von 0-3
Jahren (Schreibabyberatung) wird auf Grund der angespannten Haushaltslage
eingestellt. Es fallen an dieser Stelle keine Kosten mehr an.
Kostenbeteiligung
lt. Vertragsanlage: 43.902,89 Euro
Bewilligter
Zuschuss 0.- Euro
(Veränderung zu
2024: 44.672,17 Euro = -100 %)
4.
Die genannten
Beträge werden in den Haushalt 2025 eingeplant.
Auswirkung auf den Haushalt:
Es fallen Ausgaben in Höhe von insgesamt 472.121,96 € an. Diese liegen durch
die Streichung der Maßnahme Schreibabyberatung um 65.339,31 € bzw. 12,16 % unter dem Zuschussbedarf des
Vorjahres.
HH-Jahr |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
beantragter |
445.615,13 € |
473.094,95 € |
498.201,92 € |
552.885,33 € |
560.266,93 € |
562.922,21 € |
537.461,27 € |
472.121,96 € |
%-Veränderung |
5,40% |
6,17% |
5,31% |
10,98% |
1,34% |
0,47% |
-4,52% |
-12,16% |
Differenz |
816,04 € |
8.568,18 € |
- 9.363,86 € |
- 57.846,96 € |
- 53.824,99 € |
- 70.562,30 € |
Spitzabrechnung
in 2025 |
Spitzabrechnung
in 2026 |
Spitzab-rechnung |
446.431,17 € |
481.663,13 € |
488.838,06 € |
495.038,37 € |
506.441,94 € |
492.359,91 € |
||
%-Veränderung zum Vorjahr |
7,20% |
7,89% |
1,47% |
1,25% |
2,25% |
-2,86% |
|
|