Die Angelegenheit wurde bereits behandelt:
Jugendhilfeausschuss
am 09.04.2025 Top 5 ö
1. Ausgangssituation
Frau Ann-Kathrin Lutschewitz wurde auf Vorschlag der Diakonie München und Oberbayern, als ein im Landkreis Ebersberg wirkender Wohlfahrtsverband, am 27.07.2020 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Mit E-Mail vom 11.11.2024 teilte die Diakonie München und Oberbayern mit, dass Frau Ann-Kathrin Lutschewitz, aufgrund ihres Ausscheidens, für den nächsten Jugendhilfeausschuss am 03.04.2025 nicht mehr als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zur Verfügung steht und von ihrem Ehrenamt abberufen werden möchte.
2. Rechtliche
Grundlage und Beurteilung
Art.
13 LKrO Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1 Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises
verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern
ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der
Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die
Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit
Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie
berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann
vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder
sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt
der Beurteilung des Kreistags, da er die Abberufung ausspricht.
Für einen wichtigen Grund spricht, dass Frau
Ann-Kathrin Lutschewitz, in den
Jugendhilfeausschuss berufen worden ist, weil sie durch ihre Tätigkeit als
Mitarbeiterin der Diakonie München und Oberbayern einen fachlichen Bezug zu den
Themen des Jugendhilfeausschusses hatte.
Die Grundlage der Berufung fällt mit dem
Ausscheiden bei der Diakonie München und Oberbayern weg. Der Landkreis
Ebersberg hat Interesse daran, dass der stellvertretende stimmberechtigte Sitz
im Jugendhilfeausschuss mit einer Person besetzt wird, die im Landkreis
Ebersberg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist.
3. Nachbesetzung
Die Stellvertretung muss daher für diesen
stimmberechtigten Sitz neu geregelt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 können
Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII nur durch die im Kreisgebiet
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgegeben werden, wobei
insbesondere die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nach § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises
Ebersberg vom 15. April 1996 für die stellvertretenden stimmberechtigten
Mitglieder entsprechend. Die Diakonie München und Oberbayern hat als örtlicher
Wohlfahrtsverband von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und schlägt Herrn
Christian Althoff als stellvertretendes beschließendes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 werden die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Kreistag in offener Abstimmung gewählt.
In seiner Sitzung vom 03.04.2025 fasste der
Jugendhilfeausschuss dazu den folgenden einstimmigen Beschluss und legt ihn dem
Kreis- und Strategieausschuss in identischer Form zur Sitzung als
Beschlussvorschlag vor.
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Der Kreistag stellt fest, dass für die Abberufung von Frau
Ann-Kathrin Lutschwitz als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss ein wichtiger Grund vorliegt.
- Frau Lutschwitz scheidet mit Wirkung vom 03.04.2025 als stellvertretendes
stimmberechtigtes Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss aus.
- Herr Christian Althoff wird mit Wirkung vom 03.04.2025 als
stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises
Ebersberg vom 15. April 1996 in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine