Betreff
Örtliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 des Landkreises Ebersberg
Vorlage
2021/0353/1
Aktenzeichen
963.4/2-2018
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

2. Rechnungsprüfungsausschuss am 25.03.2021, TOP 3 N

3. Rechnungsprüfungsausschuss am 17.05.2021, TOP 3 N

 

Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss am 17.05.2021 die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 empfohlen hat, kann nun die weitergehende Beratung im Kreis- und Strategieausschuss erfolgen.

 

Der Prüfungsbericht des Revisionsamtes vom 11.02.2021 umfasst - unabhängig von der übrigen Gliederung des Berichts - insgesamt 7 Textziffern (Tz), die als Beanstandungen anzusehen sind.

 

Hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhalte und deren konkreter Einordnung wird auf die entsprechenden Ausführungen im Prüfungsbericht verwiesen.

 

Die einzelnen Punkte wurden in den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses am 25.03.2021 bzw. 17.05.2021 detailliert einzeln durchgearbeitet.

 

§ 7 Satz 1 der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie (KommwEV) räumt für die innerhalb der Haushaltsjahre 2020 und 2021 aufzustellenden, vorzulegenden und festzustellenden konsolidierten Jahresabschlüsse - d. h. für die Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse 2019 und 2020 sowie für die Feststellung der konsolidierten Jahresabschlüsse 2018 und 2019 - die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen ein.

 

Mit der Wahrnehmung dieses zeitlichen Moratoriums würden sich die 2020 und 2021 auslaufenden Fristen um 24 Monate verlängern.

 

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, den Fristablauf für die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO vom 31.12.2021 bis längstens zum 31.12.2023 nach hinten zu verschieben.

 

Das Revisionsamt beabsichtigt - mit Zustimmung der Kreisgremien - von dieser Möglichkeit hinsichtlich der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 Gebrauch zu machen und den entsprechenden Prüfungsbericht erst im Laufe des Jahres 2022 vorzulegen, womit sich allerdings auch die Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 verzögern würde.[1]



[1] Über die Erteilung der Entlastung für ein Haushaltsjahr kann der Kreistag erst dann entscheiden, wenn die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises, des Sondervermögens Kreisklinik sowie des konsolidierten Jahresabschlusses durchgeführt worden ist und Rechnungsprüfungsausschuss und KSA die notwendigen vorbereitenden Beschlüsse gefasst haben.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Auf Grund des Ergebnisses der örtlichen Rechnungsprüfung wird der konsolidierte Jahresabschluss des Landkreises Ebersberg für das Haushaltsjahr 2018 mit den auf den Seiten 46 bis 49 des Berichts vom 11.02.2021 ausgewiesenen Summen gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO festgestellt.

Diese Abschlusszahlen sind Bestandteil dieses Beschlusses und Anlage zur Niederschrift.

In Übereinstimmung mit § 7 Satz 1 der KommwEV wird der Folgebericht über die örtliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 den Kreisgremien erst im Laufe des Jahres 2022 vorgelegt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine.