Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
SFB-Ausschuss am 14.10.2020, TOP 11ö
SFB-Ausschuss am 10.03.2021, TOP 5ö
Der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für
Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Schulen) vom 05.07.2021 stellt in Ziffer 4.2.2 fest, dass
dem infektionsschutzgerechten Lüften enorme Bedeutung zukommt, um die Virenlast
und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige
Frischluftzufuhr zu verringern:
„Als Indikator für eine gute
Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. Der
allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1.000 ppm (Pettenkofer-Zahl)
sollte in der Zeit der Epidemie, soweit wie möglich, unterschritten werden. Mit
der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz
(IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen
berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes
bestimmen. Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel
beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung
hilfreich sein.
Mindestens alle 45 min ist
eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über
mehrere Minuten (mindestens 5 min) vorzunehmen; sofern der CO2-Grenzwert
nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich
alle 20 min eine zusätzliche Stoßlüftung bzw. Querlüftung vorzunehmen. Eine
ausschließliche Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch sie kaum
Luft ausgetauscht wird. Ist eine solche Stoßlüftung oder Querlüftung nicht
möglich, weil z. B. die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss
durch längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein ausreichender Luftaustausch
ermöglicht werden.“
„Bei Räumen ohne zu öffnende
Fenster oder mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer
Frischluftzufuhr hat die Schulleitung mit dem zuständigen Sachaufwandsträger
geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. zeitweise Öffnung an sich verschlossener
Fenster). Grundsätzlich sollten raumlufttechnische Anlagen mit möglichst hohem
Frischluftanteil betrieben werden.“
Die angesprochenen CO2-Ampeln hat der Landkreis nach einer
Bedarfsabfrage bereits im letzten Jahr beschafft.
Der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen mit Frischluftzufuhr und die entsprechenden Förderrichtlinien werden am 21.07.2021 im zuständigen LSV-Ausschuss angesprochen.
Die mobilen Raumluftreiniger filtern die Raumluft dagegen im „Umluftverfahren“, verändern damit nicht den CO2-Gehalt und können deshalb das regelmäßige Lüften, wie es im Rahmenhygieneplan beschrieben ist, nicht ersetzen. Regelmäßiges Lüften senkt wiederum die Aerosolbelastung in den Unterrichtsräumen.
Am 10.03.2021 hat der SFB-Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
1.
Die
Verwaltung wird beauftragt, mit den Schulleitern der Schulen des Landkreises
Ebersberg sehr kurzfristig priorisierte Räume an den Schulen zu identifizieren,
für die Raumluftfilter eine geeignete Ergänzung zur Verbesserung der Raumluft
darstellen. Für diese Räume sollen dann durch den Freistaat Bayern finanziell
geförderte Raumluftfilter angeschafft werden.
2.
Die
hierfür erforderlichen finanziellen Mittel werden außerplanmäßig
bereitgestellt.
Um eine öffentliche Vergabe noch im Rahmen des mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 01.03.2021 festgelegten Bewilligungszeitraums (bis 31.03.2021) durchführen zu können, wurde mit Hilfe einer Anwaltskanzlei eine Öffentliche Ausschreibung (nationales Vergabeverfahren bis zu einem Auftragswert von 214.000 € netto) durchgeführt. Um dennoch möglichst viele Räume ausstatten zu können, hat der Landkreis die Geräte für 3 Jahre geleast. Der wirtschaftlichste Anbieter, der die technischen Vorgaben des Freistaates Bayern eingehalten hat, konnte uns 360 Geräte anbieten.
Der Zuschlag wurde fristgerecht zum 31.03.2021 erteilt und die Geräte im Verhältnis der Schülerzahlen an die Schulen verteilt. An den Realschulen und Gymnasien kommt ein Gerät je 25 Schüler*innen zum Einsatz; an den beiden SFZ je 27 Geräte. Mit diesen Geräten konnten bereits die wichtigsten Räume ausgestattet werden.
Aus Zeitgründen konnten wir die Empfehlung des Kultusministeriums, „eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume prüft und bestätigt“ nicht umsetzen. Die Eignung war ein Kriterium im Rahmen der Ausschreibung.
Nach der „Richtlinie
zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021“
möchte der Freistaat Bayern erneut die Anschaffung mobiler Raumluftreiniger mit
einem Zuschuss von 50 % (max. 1.750 € je Raum/Gerät) fördern.
Die in den ersten Zuschussrunden wegen der noch unerforschten
Auswirkung auf Sekundärstoffen und anderer Risiken ausgeschlossenen Geräte mit Filter-, UV-C-, Ionisations- und Plasmatechnologie
werden nun förderfähig.
Noch heute warnt die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am
Umweltbundesamt:
·
„Welche Strahlungsdosen beim
Einsatz von UV-C in mobilen Luftreinigern ausreichend sind, bedarf weiterer
Aufklärung.“
·
„Das Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS) rät darum dringend, bei Einsatz mobiler Geräte mit UV-C Technik
darauf zu achten, dass diese Geräte keine UV-C-Strahlung – direkt oder diffus –
in den Raum abgeben.“
·
„Bei mobilen Geräten, die
mit Ionisation oder Plasma arbeiten, sieht die IRK deren Wirksamkeit gegenüber
Viren und Bakterien bei typischen Raumgegebenheiten und Raumvolumina wie in
Schulen üblich, als nicht ausreichend erprobt an.“
·
„Wird beim Einsatz Ozon
gebildet, besteht zudem die Gefahr, dass im Realbetrieb durch chemische
Reaktion mit anderen Stoffen gesundheitsschädliche Reaktionsprodukte an die
Raumluft abgegeben werden können.“
·
„Die IRK rät vom Gebrauch
von Geräten ab, die direkt die Luft im Gerät mit Ozon behandeln und auf diese
Weise eine Viren-Inaktivierung erreichen wollen.“
Würde man alle Unterrichtsräume, also Fach- und Klassenräume,
einschließlich Bibliotheken und Mensen sowie die Lehrerzimmer und Büros
ausstatten, ergäbe sich folgender Bedarf:
Anzahl Unterrichtsräume |
Büro und Lehrerzimmer |
||||||
Liegenschaft |
ohne mech. Lüftung |
100% mech. Lüftung |
Hybride Lüftung |
Gesamt-anzahl |
ohne mech. Lüftung |
mit mech. Lüftung |
Gesamt-anzahl |
Gymnasium |
58 |
12 |
0 |
70 |
13 |
4 |
17 |
Gymnasium
Vaterstetten |
75 |
0 |
0 |
75 |
29 |
0 |
29 |
Gymnasium |
64 |
22 |
0 |
86 |
20 |
0 |
20 |
Gymnasium Kirchseeon |
63 |
0 |
8 |
71 |
9 |
0 |
9 |
Realschule Ebersberg |
40 |
13 |
0 |
53 |
8 |
1 |
9 |
Realschule
Vaterstetten |
47 |
0 |
22 |
69 |
12 |
0 |
12 |
Realschule |
8 |
33 |
0 |
41 |
4 |
2 |
6 |
Realschule |
0 |
36 |
0 |
36 |
0 |
18 |
18 |
SFZ Poing |
34 |
0 |
0 |
34 |
16 |
0 |
16 |
SFZ Grafing |
26 |
0 |
7 |
33 |
12 |
0 |
12 |
Summe |
415 |
116 |
37 |
568 |
123 |
25 |
148 |
Abzüglich der bereits geleasten 360 Geräte müssten also noch bis zu 356 weitere
Raumluftreiniger angeschafft werden. Förderungsfähig sind nur Fach- und
Klassenräume.
Nach den aktuellen Regelungen haben die mobilen Raumluftreiniger leider
(noch) keinen positiven Einfluss auf.
a)
die Unterrichtsform (Präsenz-, Wechsel- oder
Distanzunterricht) bei entsprechender Inzidenz
b)
die Quarantänepflicht im Falle einer Infektion im
Klassenverband
c)
die Maskenpflicht am Sitzplatz
d)
die Testpflicht an den Schulen
e)
die Notwendigkeit des regelmäßigen Lüftens (gerade auch in
der sehr kalten Winterzeit).
Zur Wirkungsweise darf erneut auf folgende - kritische - Berichte
hingewiesen werden:
Umweltbundesamt &
Kommission Innenraumlufthygiene (IRK)
https://www.umweltbundesamt.de/themen/mobile-luftreiniger-nur-als-ergaenzung-lueften https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schulen-luftreiniger-allein-reichen-nicht
- „Da mobile Luftreinigungsgeräte nicht das in
Klassenräumen anfallende Kohlendioxid (CO2) und den Wasserdampf aus der
Raumluft entfernen, können sie nicht als vollständigen Ersatz für
Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, sondern allenfalls als Ergänzung.“
- „Aus gesundheitlichen und
Nachhaltigkeits-Gründen sollten perspektivisch alle dicht belegten Veranstaltungsräume
in Schulen und Bildungseinrichtungen mit raumluft-technischen
(RLT)-Anlagen ausgerüstet bzw. nachgerüstet werden.“
- „Mobile Luftreiniger wälzen die
Raumluft lediglich um und ersetzen nicht die notwendige Zufuhr von
Außenluft.“
Institut
für Gebäudeenergetik, Thermotechnik und Energiespeicherung der Universität
Stuttgart: Zusammenfassung
der Ergebnisse des Pilotprojekts „Experimentelle Untersuchung zum
Infektionsrisiko in Klassenräumen in Stuttgarter Schulen“
- „Das Lüften in den Pausen ist zwingend
erforderlich, um die Aerosolkonzentration
für den darauffolgenden Unterricht weitestgehend gegen null zu senken.“ - „Das Stoßlüften hat einen großen Einfluss auf
die Infektionswahrscheinlichkeit.“
- „Beim Einsatz von Luftreinigungsgeräten sollte
generell beachtet werden, dass diese keine Alternative zu einem
Außenluftwechsel darstellen, sondern lediglich als Unterstützung zur
Partikel- und potentiellen Virenreduktion im Raum eingesetzt werden
sollten.“
- „Basierend auf den Erkenntnissen aus dem
Pilotprojekt ist der flächendeckende Einsatz von Luftreinigungsgeräten
nicht indiziert.“
- „Als mittelfristiges Ideal werden RLT-Anlagen
aufgrund der Sicherstellung der Raumluftqualität (auch hinsichtlich der
CO2- und Feuchte-Belastung) sowie der Reduzierung der
Lüftungswärmeverluste (aufgrund der Wärmerückgewinnung) gesehen. Deren
Einsatz wird auch durch die Bundesregierung gefördert.“
Deutsche
Gesetzlich Unfallversicherung DGUV
- Luftreiniger
wirken nur punktuell. Dieser Nachteil muss durch höhere Luftvolumenströme,
geschickte Aufstellung im Raum oder den Einsatz mehrerer im Raum
verteilter Geräte ausgeglichen werden“
- „Mobile Raumluftreiniger können während der
SARS-CoV-2-Epidemie nur als ergänzende präventive
Infektions-schutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die
über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, bei Vorliegen von
bestimmten Randbedingungen sinnvoll sein. Sie können allerdings die
notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder
raumluft-technische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.6
nicht ersetzen und bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen
Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich (Unterschreiten des
Schutzabstandes von 1,5 m).“
- „Sowohl geeignete mobile Raumluftreiniger als
auch Lüftung können die Konzentration von Aerosolen in der Raumluft
reduzieren. Allerdings haben die mobilen Raumluftreiniger keinen Einfluss
auf die CO2-Konzentration und es muss immer zusätzlich gelüftet
werden. Da in allen Räumen, in denen Personen anwesend sind, sowieso
gelüftet werden muss, sollte der Mehrwert der mobilen Raumluftreiniger
kritisch hinterfragt werden.
Positiv:
Prof.
Dr. Kähler vom Institut für Strömungsmechanik und Aerodynamik der Universität
der Bundeswehr München
https://www.unibw.de/lrt7/raumluftreiniger.pdf:
- „Es ist daher mit Raumluftreinigern möglich,
die Aerosolkonzentration in Räumen kleiner und mittlerer Größe problemlos
auf einem niedrigen Niveau zu halten.“
- „Die Filterleistung ist nicht nur abhängig von
dem Gerät und dem Aufstellungsort, sondern auch von der Geometrie des
Raumes.“
- „Im Hinblick auf eine effiziente Filterung des
Aerosols im Raum mit mobilen Geräten ist daher die richtige Positionierung
eines Raumluftreinigers wichtig. Aber auch die Position, an der die
Aerosolpartikel lokal emittiert werden, spielt eine große Rolle. Weitere
Einflussparameter sind die von der Aktivität abhängige emittierte Aerosolkonzentration
sowie die Verweildauer im Raum.“
Dementsprechend wird in Ziffer 4.1.1 der Richtlinien zur Förderung von Investitionskosten für
technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen –
Neuauflage 2021 (FILS-R-N) „generell
empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen,
die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume bzw.
Gruppen- und Funktionsräume prüft und bestätigt.“
Hinsichtlich der Staatlichen Realschule Vaterstetten muss auf einen einstimmigen
Beschluss des Ausschusses für Bauen und Schulen des Münchener Kreistages vom
19.04.2021 verwiesen werden, wonach „Aufgrund
der Gleichbehandlung aller Zweckverbände und Gemeinden mit Zweckvereinbarung
(...) die Kosten, die nicht durch die zweite Antragsrunde zur Förderung von
Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten
Lüften in Schulen gedeckt sind, nicht vom Landkreis München getragen“
werden. „Gleiches gilt für solche
Betriebskosten, die unmittelbar den zusätzlich angeschafften Luftreinigungsgeräten
zuzurechnen sind (wie z.B. Filterwechsel, Wartung, Ersatzteile, Unterhalt).“
Ob dieser Beschluss vom April 2021 durch die neuen „Vorgaben“ der
Staatsregierung noch aktuell ist, müsste ggf. mit dem Landkreis München noch
abgeklärt werden.
Hinzuweisen ist auch noch auf die Tatsache, dass diese Geräte nicht
völlig geräuschlos arbeiten und die oft störende Geräuschentwicklung
erfahrungsgemäß auch zur Abschaltung der Geräte führt. Nach den aktuellen
Förderrichtlinien (Ziffer 4.1.1) muss der Schalldruckpegel muss im
Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichtsbetrieb
vereinbar sein: „Die Geräte müssen eine
Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB(A) nicht
überschritten wird.“
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
Durch das
regelmäßige Stoßlüften kann die Aerosolbelastung reduziert werden, ohne den Stromverbrauch
anzuheben. Konkrete Verbrauchszahlen (CO2-Ausstoß, ...) sind geräte-
und nutzungsabhängig, ebenso der ökologische Fußabdruck für Herstellung,
Transport und Entsorgung.
Dem KSA wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschluss wird in der Sitzung erarbeitet.
Auswirkung auf den Haushalt:
Im Falle der Anschaffung zusätzlicher Geräte im Wege des Leasings entstehen weitere au-ßerplanmäßige Ausgaben von rund 214.000 € (netto), von denen 50 % vom Freistaat Bayern getragen werden. Die Kosten für Strom und Wartung werden nicht bezuschusst und sind darin noch nicht enthalten.