Betreff
Finanzierung der Berufsschule Ebersberg in Grafing-Bahnhof; Antrag von ödp/ DIE LINKE vom 18.07.2022
Vorlage
2021/0436
Aktenzeichen
11/2
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

zuletzt im SFB-Ausschuss am 11.03.2020, TOP 7ö

SFB-Ausschuss am 23.03.2022, TOP 9ö

SFB-Ausschuss am 02.02.2022, TOP 7ö (CSU-Antrag)

SFB-Ausschuss am 23.03.2022, TOP 9ö (CSU/FDP-Antrag, SPD-Antrag)

SFB-Ausschuss am 12.05.2022, TOP 7ö (SPD-Antrag)

KSA am 18.07.2022, TOP 14ö (AfD-Antrag)

 

Dieser Antrag (formuliert als „Tischvorlage und Diskussionsbeitrag zum Antrag der SPD im KSA am 18.07.2022) wurde als Tischvorlage in der Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses ausgelegt, behandelt wurde er nicht. Darin wird die Verwaltung gebeten, die Plausibilität der dort angestellten Berechnung zu prüfen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass auch Gymnasien und Realschulen nicht „allein durch den Landkreis finanziert“ werden müssen. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) gewährt der Freistaat Bayern „nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen.“

 

Für Gastschüler an Realschulen und Gymnasien aus anderen Landkreisen erhält der Sachaufwandsträger nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Bayerisches Schul­finanzierungsgesetz (BaySchFG) eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schülerin bzw. Schüler von 825 EUR bzw. 950 EUR.

 

Im Bereich der Berufs- und –fachschulen gelten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG „Schülerinnen und Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, und Schülerinnen und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ als Gastschüler. Auf den Wohnort kommt es also in den meisten Fällen nicht an.

 

Die spitzabgerechneten Gastschulbeiträge einer Berufsschule setzen sich nach Art. 19 Abs. 1 BaySchFG aus dem Gastschulbeitrag und dem Kostenersatz zusammen: Da die Gastschulbeiträge gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG der Deckung des laufenden Sachaufwands dienen, können sie nicht zusätzlich die Abschreibung finanzieren, wie in der Berechnung vorgesehen. Der Kostenersatz für Gastschüler an Berufsschulen errechnet sich nach „den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten.“ (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG).

 

Im Rahmen dieser „Spitzabrechnung“ können aber Abschreibungen und Zinsen für Grundstücke und Verwaltungskosten nicht umgelegt werden. Die Personalkosten der Allgemeinen Schulverwaltung werden lediglich mit einem Pauschalbetrag (von 10 %) berücksichtigt.

 

Da sich die Höhe der Gastschulbeiträge im Berufsschulbereich also immer an den Kosten der jeweiligen Schule orientieren, ist ein unmittelbarer Vergleich zwischen den „gesparten Gastschulbeiträgen“ und den auf unsere Sprengelschüler entfallen Kostenanteil nicht möglich. Diese Rechnung lässt schließlich auch die ausdrücklich erwünschte regionale Zunahme von entsprechenden Berufsschülerinnen und –schülern außer Acht.

 

Zur Finanzierung des Berufsschulzentrums insgesamt kann erst dann fundiert Stellung genommen werden, wenn nach Abschluss des Bauleitverfahrens eine Machbarkeitsstudie die näheren Rahmenbedingungen eruiert. Wesentliche Bezugsgrößen, wie der Grobkostenrahmen und etwaige Zuschüsse sind zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht abschätzbar. Ein nicht unerheblicher Kostenfaktor bei beruflichen Schulen ist auch die Ausstattung, die abhängig von der Berufssparte und möglichem Sponsoring ermittelt werden muss.

 

Weiter spielt eine wesentliche Rolle, welche Teile des geplanten Berufsschulzentrums in Grafing-Bahnhof realisiert werden sollen. Mit Gründung einer privaten Fachakademie für Sozialpädagogik im Landkreis und der im Folgenden erläuterten Anmietung der Räume für die Berufsfachschule für Kinderpflege in Kirchseeon entfallen die entsprechenden Raumbedarfe in Grafing temporär oder dauerhaft.

 

Nach Rücksprache mit dem Landkreis Rosenheim ist eine Berufsschule (nicht Fachschule, nicht Akademie) mit 98 bis 99 % kostendeckend. Investitionskosten der Gebäude werden mit 1,5 % (gesetzlich) pro Jahr abgeschrieben und auf die Gastschulbeiträge umgelegt (Nutzungsdauer 66 Jahre). Bewegliche Anlagegüter werden mit 6 % abgeschrieben usw… alles ansetzbar!

 

Folgende Kosten können nicht umgelegt werden:

·         Grundstück kann man nicht abschreiben, deshalb auch nicht umlegen.

·         bestimmte pädagogische Personalkosten

·         bestimmte Mieten.

 

Die Berufsschule Wasserburg hat beispielsweise im Jahr 2017 -75.000 € Verlust, was eigentlich eine schwarze Null ist, teilweise ist das Defizit sogar nachkalkulierbar in Folgejahren.

 

Dass eine Berufsschule zu dauerhaften Belastungen des Kreishaushalts führt, kann damit entkräftet werden! Natürlich sind unsere eigenen Schüler unsere eigenen Kosten, aber das sind sie auch heute schon!

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Wenn ja, negativ:

            Bestehen alternative Handlungsoptionen?   ja*    nein*

Dem SFB-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Abstimmung über den Antrag

Auswirkung auf den Haushalt:

Keine