a) Regularien für den Tagesordnungspunkt "Bürger*innen fragen" festlegen (§ 19 Abs. 3)
b) Zeitanteile für Tagesordnung (§ 16 S.1)
c) Nichtöffentlichkeit des Rechnungsprüfungsausschusses (§37)
Zu a)
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
AG PuV am 27.09.2021, TOP 4b NÖ
1. Regelung in der GeschO-KT (Anlage 1)
§ 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse enthält folgende Regelung:
1Die
öffentlichen Sitzungen des Kreistages, des Kreis- und Strategieausschusses und
der
weiteren
Ausschüsse enthalten einen
Tagesordnungspunkt "BürgerInnen fragen”. 2Fragen,
die der
Sitzungsleiter nicht mündlich beantwortet, werden innerhalb von vier Wochen
schriftlich beantwortet; in diesem Fall wird die Antwort auch dem Protokoll
beigefügt.
2. Praktische
Handhabung
Auf Basis der oben zitierten Geschäftsordnungsregelung und der damit einhergehenden Tagesordnungspunkte „BürgerInnen fragen“ können alle im öffentlichen Teil der Sitzung anwesenden Bürger umfangreiche Fragen zu sämtlichen Themen stellen. Daher kann es vorkommen, dass BürgerInnen einen erheblichen Zeitraum für die Fragestellung beanspruchen. Diese praktische Handhabung kann dazu führen, dass für die eigentlich zu diskutierenden Tagesordnungspunkte reduzierte Zeit verbleibt.
3. Regelung in
der Geschäftsordnung der Stadt Ebersberg
Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Ebersberg enthält hierzu beispielsweise folgende Regelung:
Aus dem angedruckten Passus der Geschäftsordnung der Stadt Ebersberg ergibt sich das Folgende:
- Die Bürgerfragen werden vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt. Dies ist konsequent, weil Tagesordnung ausschließlich für die Sitzung der gewählten Gremiumsmitglieder gilt. Eine „Bürgerfragestunde“ kann also allenfalls vor Eintritt in die Tagesordnung stattfinden.
- Die Bürgeranfragen sind zeitlich auf längstens 5 Minuten begrenzt.
- Die Bürgeranfragen müssen sich auf Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung beziehen.
- Die Anfragen dürfen sich nur auf Themen beziehen, zu deren Behandlung und Entscheidung das Gremium zuständig ist.
4. Meinungsbild
der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung
Um den Sitzungsverlauf zu optimieren, wurde von Seiten der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung in der Sitzung vom 27.09.2021 vorgeschlagen, die Geschäftsordnung des Ebersberger Kreistages dahingehen anzupassen, dass pro Bürger eine Redezeit von fünf Minuten – vor Eintritt in die Tagesordnung – eingeführt wird. Zulässig sollen insbesondere Fragen sein, die Themen betreffen, für die der Kreistag oder einer seiner Ausschüsse zuständig ist:
§ 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse sollte dementsprechend wie folgt geändert werden (Änderungen rot):
„1Die öffentlichen Sitzungen des Kreistages,
des Kreis- und Strategieausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten einen
Tagesordnungspunkt "Bürgerinnen fragen”
1Vor Eintritt in die Tagesordnung der
öffentlichen Sitzung wird allen anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für jeweils
längstens 5 Minuten die Gelegenheit gegeben. Zulässig sind insbesondere
Anfragen zu Themen, zu deren Behandlung der Kreistag oder einer seiner
Ausschüsse zuständig ist. 2Fragen, die der Sitzungsleiter nicht mündlich
beantwortet, werden innerhalb von vier Wochen schriftlich beantwortet; in
diesem Fall wird die Antwort auch dem Protokoll beigefügt.“
Zu b)
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
AG PuV am 27.09.2021, TOP 4c NÖ
1. § 16 S. 1
GeschO-KT
§ 16 S.1 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse enthält folgende Regelung:
1Die
Tagesordnung der Kreistagssitzungen wird vom Landrat anhand von
aussagekräftigen
Bezeichnungen
der Tagesordnungspunkte aufgestellt.
2. Praktische
Handhabung
Seit mittlerweile mehreren Monaten werden auf der Tagesordnung auch die einzelnen Zeitanteile der Tagesordnungspunkte angegeben. Dies hat sich bewährt, zumal hierdurch den Kreisrätinnen und den Kreisräten eine unverbindliche Orientierung zum Ablauf der Sitzung gegeben wird.
3. Meinungsbild
der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung
Die Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung schlägt in der Sitzung vom 27.09.2021 vor, § 16 S. 1 GeschO-KT wie folgt anzupassen (Anpassungen gelb):
1Die
Tagesordnung der Kreistagssitzungen wird vom Landrat anhand von
aussagekräftigen
Bezeichnungen
der Tagesordnungspunkte mit
entsprechenden Zeitanteilen aufgestellt.
Zu c)
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
AG PuV am 12.04.2021, TOP 2f NÖ
Die Sitzungen der Kreisgremien werden grundsätzlich öffentlich abgehalten (vgl. Art. 46 Abs. 2 LKrO). In der Geschäftspordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse (GeschO-KT) werden der Öffentlichkeitsgrundsatz sowie die Ausnahmen davon konkretisiert (§§ 11 bis 13 GeschO-KT).
Da der Rechnungsprüfungsausschuss nicht als beschließender Ausschuss anzusehen ist, richtet sich der Geschäftsgang im Ausschuss nicht nach Art. 40 bis 48 LKrO (entsprechend Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 46 Abs. 2 LKrO) gilt deshalb nicht automatisch für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.
Der Kreistag kann daher die Frage, ob Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses grundsätzlich öffentlich oder nichtöffentlich abzuhalten sind, in seiner Geschäftsordnung regeln.
Sollte sich der Kreistag in der Geschäftsordnung hinsichtlich des Rechnungsprüfungsausschusses für den Grundsatz der Öffentlichkeit entscheiden, ist jeweils im Einzelfall vom Vorsitzenden zu prüfen, ob nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Interessen einzelner (z.B. von einem Prüfungsbericht betroffener Vertragspartner oder auch Dienstkräfte des Landkreises) den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (Art. 46 Abs. 2 LKrO).
Da in den Prüfungsberichten bzw. in den Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses eine Vielzahl an einzelnen Prüfungsgegenständen thematisiert werden, müsste in jeder Sitzung viele Male zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Beratung gewechselt werden, teilweise auch während der Behandlung eines einzelnen Prüfungsgegenstandes.
Daher empfiehlt es sich aus Sicht des Revisionsamtes und der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung, in der Geschäftsordnung zu bestimmen, dass die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nichtöffentlich sind. Eine solche Regelung deckt sich auch mit dem Beschluss des BayVGH vom 17.01.1989 (BayVBl. 1990, S. 53).
In der Sitzung des Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung wurde daher dem Kreis- und Strategieausschuss sowie dem Kreistag empfohlen, über die entsprechende Ergänzung der GeschO-KT zu beraten:
Der § 37 GeschO-KT wird um folgenden Satz ergänzt:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung.“
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Zu a)
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
§ 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse wird wie folgt geändert (Änderungen rot):
„1Die öffentlichen Sitzungen des Kreistages,
des Kreis- und Strategieausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten einen
Tagesordnungspunkt "Bürgerinnen fragen”
1Vor Eintritt in die Tagesordnung der
öffentlichen Sitzung wird allen anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für jeweils
längstens 5 Minuten die Gelegenheit gegeben. Zulässig sind insbesondere
Anfragen zu Themen, zu deren Behandlung der Kreistag oder einer seiner
Ausschüsse zuständig ist. 2Fragen, die der Sitzungsleiter nicht mündlich
beantwortet, werden innerhalb von vier Wochen schriftlich beantwortet; in
diesem Fall wird die Antwort auch dem Protokoll beigefügt.“
Zu b)
Dem Kreis- und
Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag
wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
§ 16 S. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und
Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse wird wie folgt geändert (Änderungen rot):
1Die Tagesordnung der
Kreistagssitzungen wird vom Landrat anhand von aussagekräftigen Bezeichnungen
der Tagesordnungspunkte mit entsprechenden Zeitanteilen
aufgestellt.
Zu c)
§ 37 der
Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die
weiteren Ausschüsse wird wie folgt ergänzt (Änderungen
rot):
§ 37
Rechnungsprüfungsausschuss
1Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen
Rechnungsprüfungsausschuss mit fünf Mitgliedern und bestimmt ein
Ausschussmitglied zum Vorsitzenden (Art. 89 Abs. 2 LKrO). 2Ferner bestellt der
Kreistag für jedes Ausschussmitglied einen/eine Stellvertreter*in für den Fall
seiner Verhinderung und bestimmt, welches Ausschussmitglied bei Verhinderung
des Ausschussvorsitzenden den Vorsitz führen soll. 3„Der
Rechnungsprüfungsausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung.“
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine