Betreff
Änderung der Entschädigungssatzung;
a) Ersatzleistungen (§ 2)
b) Technikpauschale Rückwirkung (§ 4a)
c) Reisekosten für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises (§ 5)
Vorlage
2021/0418/1
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Zu a)

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

AG Politik und Verwaltung am 05.07.2021, TOP 6 NÖ

AG PuV am 27.09.2021, TOP 5a NÖ

 

1. Sachverhalt

 

Die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrät*innen und Kreisbürger*innen vom 26.10.2020 (Anlage 3) sieht in deren § 2 Regelungen für Ersatzleistungen vor:

 

(1)  Kreisrät*innen, die Lohn- und Gehaltsempfänger*innen sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e Ersatz für entgangenen Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

(2)  Kreisrät*innen, die selbständig tätig sind, erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e entstandene Zeitversäumnis als Ersatz eine pauschale Verdienstausfallentschädigung. Diese beträgt für je eine Stunde Sitzungsdauer 20 € rückwirkend ab dem 01.05.2020. Zur Sitzungsdauer zählen eine Stunde vor Beginn der Sitzung und eine Stunde nach Beendigung der Sitzung. Die so berechnete Gesamtzeit wird auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

 

(3)  Eine pauschale Ersatzleistung erhalten neben den Leistungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e auf Antrag auch Kreisrät*innen, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Diese pauschale Entschädigung berechnet sich nach Absatz 2.

 

Es zeichnet sich in der Abrechnungspraxis im Hinblick auf die von den Gremiumsmitgliedern beantragten/bezogenen Ersatzleistungen ein sehr heterogenes Bild ab. Die Verwaltung hält es – nicht zuletzt mit Blick auf die Rechnungsprüfung – für dringend erforderlich, dass die Bestimmungen in der Entschädigungssatzung klar formuliert sind, also keine Zweifel auftreten können, ob Leistungen an Kreisrät*innen berechtigt sind oder nicht. Würde dies überprüft werden, müssten die persönlichen Arbeits- und Lebensverhältnisse der Kreisrät*innen hinterfragt werden, was in keiner Weise angemessen wäre. Deshalb ist dringend zu empfehlen, die Entschädigungssatzung so zu formulieren, dass kein Auslegungsspielraum verbleibt und sich die Berechtigung einer Leistung aus dem Wortlaut unmittelbar herleiten lässt.

 

Diesen Anforderungen werden die Abs. 2 und 3 des § 2 nicht gerecht:

 

           In Abs. 2 ist die Formulierung „die selbstständig tätig sind“ unklar: Sind damit die

Kreisrät*innen angesprochen, die ausschließlich selbstständig sind, oder auch die Kreisrät*innen, die auch selbstständig sind? Wenn Kreisrät*innen beispielsweise sowohl als Arbeitnehmer*innen als auch als Selbstständige tätig sind, gilt dann Abs. 2 oder nicht?

 

           Nach Abs. 3 sind auch solche Kreisrät*innen berechtigt, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit ausgeglichen werden kann. Das trifft im Kern auf alle Kreisrät*innen zu. Entweder im beruflichen oder im häuslichen Bereich bleibt doch immer irgendetwas wegen der Teilnahme an Sitzungen „liegen“. Ein anderer Fall ist kaum denkbar.

 

           Nicht konsequent erscheint die Regelung, dass Kreisrät*innen, die unter den Anwendungsbereich von Abs. 3 der Entschädigungssatzung fallen, die Ersatzleistung nur „auf Antrag“ erhalten, während die übrigen Kreisrät*innen diese nach Abs. 2 automatisch erhalten.

 

           Nicht zuletzt zeichnet sich in der Abrechnungspraxis im Hinblick auf die von den Kreisrät*innen beantragten bzw. bezogenen Ersatzleistungen ein äußerst heterogenes Bild ab, das die Verwaltung nicht erklären könnte, wenn sie um Aufklärung gebeten würde. Es gibt schlicht keine eindeutigen Differenzierungsmerkmale, mit der sich die unterschiedliche Handhabung durch die Kreisrät*innen stringent erklären lassen würde.

 

 

2. Vorschlag der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung

 

Aus Sicht der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung in der Sitzung vom 27.09.2021 sollte die Abrechnungspraxis auch im Sinne der maximalen Transparenz wie folgt vereinheitlicht werden.

 

§ 2 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung werden durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:

 

(2) Die übrigen Kreisrät*innen erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e entstandene Zeitversäumnis bzw. als Ersatz für Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, eine pauschale Entschädigung. Diese beträgt für je eine Stunde Sitzungsdauer 20 € rückwirkend ab dem 01.05.2020. Zur Sitzungsdauer zählen eine Stunde vor Beginn der Sitzung und eine Stunde nach Beendigung der Sitzung. Die so berechnete Gesamtzeit wird auf volle Stunden

 

Zu b)

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

AG PuV am 27.09.2021, TOP 5b NÖ

 

§ 4a der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrät*innen und Kreisbürger*innen vom 26.10.2020 (Anlage 3) lautet aktuell wie folgt:

 

§ 4a

Technikpauschale

 

Kreisrät*innen, die auf die Zusendung von Ladungsschreiben, Tagesordnung, Sitzungsvorlagen und Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten für diesen Zeitraum eine Technikpauschale von 40 € pro Monat. Damit ist der Mehraufwand für die häusliche technische Ausstattung abgegolten.

 

Anders als in übrigen Regelungen der Entschädigungssatzung fehlt bei § 4a der Zusatz

 

„Dies gilt rückwirkend ab dem 01.05.2020.“

 

Das Fehlen dieses Passus ist auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Gewollt war, dass alle Regelungen, in denen sich im Vergleich zur Vorgängersatzung Änderungen ergeben, rückwirkend ab dem 01.05.2020 gelten.

 

Die Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung schlägt daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit § 4a der Entschädigungssatzung um den fehlenden Passus zu ergänzen.

 

 

Zu c)

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

AG PuV am 27.09.2021, TOP 5c NÖ

 

§ 5 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrät*innen und Kreisbürger*innen vom 26.10.2020 (Anlage 3) lautet aktuell wie folgt:

 

§ 5

Reisekosten für auswärtige Dienstgeschäfte

 

Für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayer. Reisekostengesetzes (Reisekostenstufe B) gewährt.

 

Das Bayer. Reisekostengesetz kennt jedoch seit 1996 keine Reisekostenstufen mehr.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit in § 5 der Entschädigungssatzung den Terminus „Reisekostenstufe B“ zu streichen.

 

Im Übrigen ist die Bezeichnung „auswärtige Dienstgeschäfte“ in der Überschrift missverständlich. Es könnte sich auch nur um Dienstgeschäfte handeln, die bspw. im Ausland wahrgenommen werden. Es wird daher zudem vorgeschlagen, die Überschrift an die Formulierung im Fließtext anzupassen:

 

§ 5

Reisekosten für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Zu a)

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen

 

§ 2 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung werden durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:

 

 

(2)  Kreisrät*innen, die selbständig tätig sind, erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e entstandene Zeitversäumnis als Ersatz eine pauschale Verdienstausfallentschädigung. Diese beträgt für je eine Stunde Sitzungsdauer 20 € rückwirkend ab dem 01.05.2020. Zur Sitzungsdauer zählen eine Stunde vor Beginn der Sitzung und eine Stunde nach Beendigung der Sitzung. Die so berechnete Gesamtzeit wird auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

 

(3)  Eine pauschale Ersatzleistung erhalten neben den Leistungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e auf Antrag auch Kreisrät*innen, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Diese pauschale Entschädigung berechnet sich nach Absatz 2.

 

 

(2) Die übrigen Kreisrät*innen erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e entstandene Zeitversäumnis bzw. als Ersatz für Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, eine pauschale Entschädigung. Diese beträgt für je eine Stunde Sitzungsdauer 20 € rückwirkend ab dem 01.05.2020. Zur Sitzungsdauer zählen eine Stunde vor Beginn der Sitzung und eine Stunde nach Beendigung der Sitzung. Die so berechnete Gesamtzeit wird auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

 

Zu b)

 

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen

 

§ 4a der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen rot):

 

§ 4a

Technikpauschale

 

1Kreisrät*innen, die auf die Zusendung von Ladungsschreiben, Tagesordnung, Sitzungsvorlagen und Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten für diesen Zeitraum eine Technikpauschale von 40 € pro Monat. Damit ist der Mehraufwand für die häusliche technische Ausstattung abgegolten.2Dies gilt rückwirkend ab dem 01.05.2020.

 

 

Zu c)

 

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen

 

§ 5 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen rot):

                       

§ 5

Reisekosten für auswärtige Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises

 

Für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayer. Reisekostengesetzes (Reisekostenstufe B) gewährt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Zu a)

 

Höhere Gesamtsumme durch den generellen Anspruch, keine Erhöhung der Sitzungsgelder.

 

Zu b)

 

Keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Handhabung.

 

Zu c)

 

Keine