a) Technikpauschale Rückwirkung
b) Reisekosten für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises
Zu a)
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
AG PuV am 27.09.2021, TOP 5b NÖ
15. KSA am 01.12.2021, TOP 8 Ö
1. Sachstand
§ 4a der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrät*innen und Kreisbürger*innen vom 26.10.2020 (Anlage 3) lautet aktuell wie folgt:
§ 4a
Technikpauschale
Kreisrät*innen,
die auf die Zusendung von Ladungsschreiben, Tagesordnung, Sitzungsvorlagen und
Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten für diesen Zeitraum eine
Technikpauschale von 40 € pro Monat. Damit ist der Mehraufwand für die
häusliche technische Ausstattung abgegolten.
Anders als in übrigen Regelungen der Entschädigungssatzung fehlt bei § 4a der Zusatz
„Dies gilt
rückwirkend ab dem 01.05.2020.“
Das Fehlen dieses Passus ist auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Gewollt war, dass alle Regelungen, in denen sich im Vergleich zur Vorgängersatzung Änderungen ergeben, rückwirkend ab dem 01.05.2020 gelten.
2. Empfehlung der
Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung
Die Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung schlägt daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit § 4a der Entschädigungssatzung um den fehlenden Passus zu ergänzen.
3. Beschlusslage im
Kreis- und Strategieausschuss
Der Kreis- und Strategieausschuss fasst in dessen Sitzung vom 01.12.2021 folgenden einstimmigen Beschluss:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen
§ 4a der
Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen
rot):
§ 4a
Technikpauschale
1Kreisrät*innen,
die auf die Zusendung von Ladungsschreiben, Tagesordnung, Sitzungsvorlagen und
Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten für diesen Zeitraum eine
Technikpauschale von 40 € pro Monat. Damit ist der Mehraufwand für die
häusliche technische Ausstattung abgegolten.2Dies gilt
rückwirkend ab dem 01.05.2020.
Zu b)
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
AG PuV am 27.09.2021, TOP 5c NÖ
15. KSA am 01.12.2021, TOP 8 Ö
1. Sachstand
§ 5 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrät*innen und Kreisbürger*innen vom 26.10.2020 (Anlage 3) lautet aktuell wie folgt:
§ 5
Reisekosten für auswärtige Dienstgeschäfte
Für Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises wird Reisekostenvergütung
nach den Bestimmungen des Bayer. Reisekostengesetzes (Reisekostenstufe B)
gewährt.
Das Bayer. Reisekostengesetz kennt jedoch seit 1996 keine Reisekostenstufen mehr.
Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit in § 5 der Entschädigungssatzung den Terminus „Reisekostenstufe B“ zu streichen.
Im Übrigen ist die Bezeichnung „auswärtige Dienstgeschäfte“ in der Überschrift missverständlich. Es könnte sich auch nur um Dienstgeschäfte handeln, die bspw. im Ausland wahrgenommen werden. Es wird daher zudem vorgeschlagen, die Überschrift an die Formulierung im Fließtext anzupassen:
§ 5
Reisekosten für Dienstgeschäfte
außerhalb des Landkreises
2. Beschlusslage im
Kreis- und Strategieausschuss
Der Kreis- und Stategieausschuss fasste in dessen Sitzung vom 01.12.2021 folgenden einstimmigen Beschluss:
Dem Kreistag wird
folgender Beschluss vorgeschlagen
§ 5 der
Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen
rot):
§ 5
Reisekosten für auswärtige
Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises
Für Dienstgeschäfte außerhalb des
Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayer.
Reisekostengesetzes (Reisekostenstufe B) gewährt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Zu a)
Dem Kreistag
wird folgender Beschluss vorgeschlagen
§ 4a der
Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen rot):
§ 4a
Technikpauschale
1Kreisrät*innen,
die auf die Zusendung von Ladungsschreiben, Tagesordnung, Sitzungsvorlagen und Niederschriften
in Papierform verzichten, erhalten für diesen Zeitraum eine Technikpauschale
von 40 € pro Monat. Damit ist der Mehraufwand für die häusliche technische
Ausstattung abgegolten.2Dies gilt rückwirkend ab dem
01.05.2020.
Zu b)
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen
§ 5 der
Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert (Änderungen rot):
§ 5
Reisekosten für auswärtige
Dienstgeschäfte außerhalb des Landkreises
Für Dienstgeschäfte außerhalb des
Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayer.
Reisekostengesetzes (Reisekostenstufe B) gewährt.
Auswirkung auf den Haushalt:
Zu a)
Keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Handhabung.
Zu b)
Keine