Betreff
Mitgliedschaft im Kreistag; Nachrückerin für KR Martin Hagen ist KR`in Dr. Susanne Markmiller
Vorlage
2021/0508/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

a) Nachrücken von KRin Dr. Susanne Markmiller

1. Amtsniederlegung

Herr Kreisrat Martin Hagen, Mitglied der Freien Demokratischen Partei Deutschland (FDP) hatte mit Schreiben vom 14.11.2021 darum gebeten, ihn zur nächsten Kreistagssitzung (13.12.2021) aus dem Ehrenamt als Kreisrat zu entlassen. (siehe eigener TOP).

 

2. Nachfolge

Listennachfolgerin der FDP ist Frau Dr. Susanne Markmiller.

Frau Dr. Susanne Markmiller erklärte, dass sie die Wahl annehmen werde. Wählbarkeitshindernisse liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.

Über das Nachrücken des Listennachfolgers entscheidet formal der Kreistag gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

Frau Dr. Susanne Markmiller ist nach Art. 24 Abs. 4 LkrO zu vereidigen mit Wirkung zum 13.12.2021.

b) Vereidigung

 

Frau Dr. Susanne Markmiller rückt nach dem Ausscheiden von Herrn Martin Hagen als Mitglied in den Kreistag nach.

Frau Dr. Susanne Markmiller hat die Wahl nicht abgelehnt. Offensichtliche Amtshindernisse liegen nicht vor. Die gewählte Person erhält damit ihr Amt.

Nach Art. 24 Abs. 4 LkrO sind alle Kreisräte alsbald nach ihrer Wahl in feierlicher Form zu vereidigen.

Den Eid nimmt der Landrat ab.

Die Ablehnung der Eidesleistung käme einer nachträglichen Ablehnung der Wahl gleich, die den Amtsverlust zur Folge hat (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 Gemeinde- und Landkreis-Wahlgesetz - GLKrWG).

Zu vereidigen ist Frau Dr. Susanne Markmiller.

  Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt eine Kreisrätin oder ein Kreisrat, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er anstelle der Worte „ich schwöre“ der Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Verschwiegenheitspflicht

In diesem Zusammenhang ist auf die Verschwiegenheitspflicht der Kreistagsmitglieder hinzuweisen. Siehe dazu den Auszug aus der Landkreisordnung:

Art. 14 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.

(2) 1 Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3 Sie haben auf Verlangen des Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.

(3) 1 Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1 Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2 Die Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach den für den Landrat geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 3 Der Landkreis stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für den gewählten Stellvertreter des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

1.    Es wird festgestellt, dass nach dem amtlichen Endergebnis der Kreistagswahl vom 15.03.2020 Frau Dr. Susanne Markmiller per heutigem Beschluss als Listennachfolgerin von Herrn Martin Hagen in den Kreistag nachrückt.

2.    Frau Dr. Susanne Markmiller ist nach Art. 24 Abs. 4 LkrO zu vereidigen.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine

 

Kreis- und Strategieausschuss am 01.12.2021:

 

Die Beschlussempfehlung des Kreis- und Strategieausschusses am 01.12.2021 erfolgte einstimmig.