Diese Angelegenheit wurde zuletzt behandelt im
ULV am 06.10.2021, TOP Ö 6
In der Sitzung des Kreistags vom
02.08.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, ein Änderungsverfahren der
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ vorzubereiten sowie einen
Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger
Forst“ zur Zulassung von maximal fünf Windenergieanlagen im
Landschaftsschutzgebiet „Ebersberger Forst“ zu erarbeiten.
1.
Sachstandbericht
zum Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung und weitere Schritte
a.
Beauftragung
Leistungsverzeichnis SUP/ Begleitung des Vergabeverfahrens/ Qualitätsmanagement
(QM)
In seiner Sitzung am
06.10.2021 hat der ULV-Ausschuss die Verwaltung beauftragt, unabhängig von
einer expliziten Rechtspflicht eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bezüglich der
beabsichtigten Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ebersberger
Forst durchzuführen. Hierbei soll soweit möglich auf Synergieeffekte mit dem Einzelgenehmigungsverfahren
für die Errichtung von Windenergieanlagen im Ebersberger Forst Rücksicht
genommen werden.
Da es sich hierbei um die erstmalige Durchführung eines solchen Verfahrens
handelt, konnte weder auf vorhandene Erfahrungen im Landratsamt Ebersberg noch
anderer Kreisverwaltungsbehörden oder einschlägiger Büros zurückgegriffen
werden. Dies haben umfangreiche Recherchen im Vorfeld ergeben.
Mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Beauftragung der SUP wurde das Büro für Umweltprüfungen & Qualitätsmanagement Dr. Joachim Hartlik beauftragt. Der Auftrag umfasst auch die fachliche Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie eine qualitätssichernde Begleitung des SUP-Verfahrens.
b.
Vorbereitung
Vergabeverfahren
Die
Verwaltung hat auf Basis der Kenntnisse zum Zeitpunkt der Haushaltsplanungen im
Haushalt 2022 für die Durchführung der SUP und weiterer externer Beratung und
Unterstützung 55.000,- € veranschlagt.
Auf Grundlage des mittlerweile vorliegenden Leistungsverzeichnisses soll durch die zentrale Vergabestelle in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) ein entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Es ist beabsichtigt, mindestens fünf geeignete Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots über das Vergabeportal aufzufordern.
Die Auswahl des geeigneten Bieters bzw. des geeigneten Angebots geschieht unter Zugrundelegung einer Auswahlmatrix und fachlicher Begleitung durch Dr. Hartlik durch die zentrale Vergabestelle des Landratsamtes.
c.
Einrichtung
einer Arbeitsgruppe
Bei der Erstellung des faunistischen Gutachtens im Kernbereich des Ebersberger Forstes durch das Büro GFN im Jahr 2019 wurde eine begleitende Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Landrat, Vertretern der Fraktionen, Vertretern des Naturschutzbeirates sowie Mitarbeitern der betroffenen Bereiche der Verwaltung (Büroleitung Landrat, Abteilungsleitung 1, Abteilungsleitung 4, Klimaschutzmanagement, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde) zusammen.
Diese Arbeitsgruppe soll nach dem Vorschlag der Verwaltung wiederaufgenommen werden und über den Verlauf der SUP informiert werden. Im Rahmen von mindestens drei Treffen der Arbeitsgruppe stellt das mit der SUP beauftragte Planungsbüro den zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsstand vor. Vorgesehen ist ein Startbericht im Zuge der Erstellung der Scopingunterlagen für die SUP (s.u.), ein Zwischenbericht nach Durchführung des Scopingverfahrens und ein Endbericht zur Vorstellung des Umweltberichts. Im Fortgang soll die Arbeitsgruppe mit dem Entwurf zur Änderung der LSG-Verordnung vor der Behandlung in den Kreisgremien befasst werden. Auch nach der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) zum Verordnungs-entwurf und zum Umweltbericht ist im Rahmen der Behandlung der vorgebrachten Einwendungen eine Sitzung der Arbeitsgruppe angedacht.
Ziel ist es, zum einen die Kreispolitik frühzeitig in das komplexe Verfahren einzubinden und zu informieren und zum anderen der Kreispolitik einen Austausch auf Arbeitsebene mit dem beauftragten Planungsbüro zu ermöglichen. Die frühe Befassung durch die Vertreter des Kreistags in der Arbeitsgruppe soll hierbei als Grundlage für eine Meinungsbildung in den Fraktionen und letztlich für die erforderlichen Beschlüsse der Kreisgremien zur Verordnungsänderung dienen.
Das erste Treffen der Arbeitsgruppe ist für Juni 2022 vorgesehen. Die Fraktionen werden gebeten, dem Büro Landrat bis spätestens Ende März 2022 jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter zu benennen, um rechtzeitig in die Terminplanung eintreten zu können.
2.
Vorstellung
Zeitplan aktuell – Erläuterung der wesentlichen Punkte
Der Zeitplan musste nach weiterer vertiefter Befassung mit den Anforderungen des Verfahrens angepasst werden. Er wurde mit dem hinzugezogenen Berater Dr. Hartlik und mit dem Vorhabenträger Green City AG abgestimmt und spiegelt den derzeitigen Erkenntnisstand wider. Im Zuge des Verfahrens kann es naturgemäß immer wieder notwendig werden, diesen Zeitplan anzupassen. So konnte in der hier vorgestellten Zeitplanung etwa nicht berücksichtigt werden, inwieweit sich Auswirkungen mit Blick auf die in den Medien thematisierte Finanzsituation des Vorhabenträgers ergeben.
Im Januar 2022 wurde das Leistungsverzeichnis zur Beauftragung der SUP erstellt.
2.1. Februar bis April 2022: Ausschreibung/ Vergabe SUP
Derzeit werden die Ausschreibungsunterlagen und ein Vertragsentwurf auf Grundlage des vorliegenden Leistungsverzeichnisses erstellt. Die Vergabe erfolgt, gesteuert über die zentrale Vergabestelle, über die Vergabeplattform. Es ist beabsichtigt, wie oben beschrieben, mindestens fünf Fachbüros zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Hierbei ist auf eine angemessene Ausschreibungsfrist zu achten. Die Auswahl und Beauftragung ist bis Ende April 2022 geplant.
2.2. Mai 2022 bis Januar/Februar 2023: Durchführung des SUP-Verfahrens
Mai 2022 bis September 2022
Erstellung des sowie Beteiligung der betroffenen Behörden, Gemeinden und Verbände zum Untersuchungsrahmen der SUP:
Mai/Juni 2022
Zunächst sind vom beauftragten Büro die sog. Scopingunterlagen zu erstellen und in der o.g. Arbeitsgruppe abzustimmen. In den Scopingunterlagen wird auf Grundlage der Planungen des Verordnungsgebers der Untersuchungsrahmen für die strategische Umweltprüfung hinsichtlich der betroffenen Bereiche (geografisch) und inhaltlich (Schutzgüter gemäß UVPG) festgelegt. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, dass bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die SUP Auswirkungen auf und Nutzen für die für notwendigen Umweltuntersuchungen für das Einzelgenehmigungsverfahren (UVP und saP) berücksichtigt werden.
Juli 2022
Im Anschluss findet innerhalb des Scopingprozesses eine förmliche Beteiligung der betroffenen Nachbargemeinden, der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der (Umwelt-) Verbände i.S.d. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz und örtlicher (Umwelt-) Vereinigungen wie Bürgervereinigungen u.ä. statt. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zum festgelegten Untersuchungsrahmen zu äußern.
August / September 2022
Die vorgebrachten Anmerkungen und Anregungen zum Untersuchungsrahmen werden im Anschluss fachlich und rechtlich bewertet. Ergeben sich hieraus wesentliche bislang nicht gewürdigte Punkte, wird der Untersuchungsrahmen der SUP angepasst werden. Die im Scopingprozess Beteiligten werden über das Ergebnis hinsichtlich ihrer jeweiligen Stellungnahme informiert.
2.3. Oktober 2022 bis Januar 2023: Erstellung Umweltbericht und
VO-Entwürfe
Für die Erstellung des Umweltberichts ist mit ca. zwei Monaten zu rechnen. Im Umweltbericht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG durch die beabsichtigte Änderung der LSG-Verordnung bewertet. Hierbei ist eine Alternativenbetrachtung erforderlich, um die Vor- und Nachteile der jeweiligen Variante gegenüberstellen zu können. Der Umweltbericht muss vom beauftragten Büro mit der Verwaltung im Entwurf abgestimmt werden.
Parallel zu Erstellung des Umweltberichts kann von der Verwaltung der Änderungsentwurf für die Verordnung mit der für die Entscheidung der Gremien relevanten Begründung erarbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass alternative Vorschläge erarbeitet werden müssen. Da Umweltbericht und Verordnungsentwurf gegenseitig aufeinander aufbauen, ist eine frühzeitigere Erarbeitung nicht zielführend und mit dem Risiko umfangreicher Änderungen verbunden.
2.4. März / April 2023: Gremienbeschlüsse zum Verordnungsentwurf
Nach Abstimmung und Finalisierung des Entwurfes zur Verordnungsänderung und des Umweltberichtes in der Arbeitsgruppe voraussichtlich im Februar 2023
sind in den Gremien des Landkreises Beschlüsse über den Verordnungsänderungsentwurf zu fassen. Hierbei dient die umfassende inhaltliche Vorbereitung in der Arbeitsgruppe, in den Fraktionen und im Naturschutzbeirat als Grundlage für die erforderlichen Beschlüsse in den Gremien ULV-Ausschusses, des Kreis- und Strategieausschusses und des Kreistags.
2.5. Mai bis Oktober 2023: Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung zum
Verordnungsentwurf
Mit dem Beschluss des Kreistages über den Verordnungsänderungsentwurf und den Umweltbericht beginnt das förmliche Öffentlichkeitsverfahren mit einer Dauer von ca. sechs Monaten beginnend ab Mai 2023.
Mai / Juni 2023 Auslegung und Stellungnahmen
Erster Schritt ist hier die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs und des Umweltberichts gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG und § 42 UVPG für die Dauer eines Monats (Mai 2023). Parallel erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Behördenbeteiligung) gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG bzw. § 41 UVPG. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum Verordnungsentwurf vorgebracht werden. Äußerungen zum Umweltbericht sind nach dem UVPG bis zu einem Monat nach Auslegung möglich.
Juni bis September 2023: Bearbeitung der Einwendungen
Im Anschluss werden die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Verordnungsänderung und die Äußerungen zum Umweltbericht bearbeitet. Es muss hier mit sehr vielen Einwendungen gerechnet werden. Zum Vergleich: Im Verfahren zum Erlass der Verordnung zum Schutz der Wiesenbrüter 2012, welchem im Vergleich deutlich weniger öffentliche Aufmerksamkeit zuteilwurde, wurden ca. 100 Einwendungen vorgebracht.
Sämtliche Einwendungen müssen gesichtet, kategorisiert und nach Themenblöcken
sortiert behandelt werden. Es sind fachlich und rechtlich fundierte Antworten
zu den vorgebrachten Punkten in Form von Beschlussvorlagen zu verfassen.
Hierfür sind ca. vier Monate zu veranschlagen.
Oktober bis Dezember 2023: Beschluss der Gremien zu Einwendungen und Bekanntmachung der Verordnung
Sämtliche Einwendungen sind in den Gremien zu behandeln und Beschlüsse über die Einwendungen zu fassen. Sollten die Einwendungen zu erheblichen Änderung des Verordnungsentwurfes oder des Umweltberichtes führen, sind die Verfahrensschritte ab der öffentlichen Auslegung (2.3 ff) zu wiederholen.
Dezember 2023 / Januar 2024: Inkrafttreten der Verordnungsänderung
Mit dem Beschluss des Kreistages zu den Einwendungen kann die Verordnungsänderung in Kraft treten.
3.
Durchführung
der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) in 2023 – Entscheidung
Projektträger
Der Projektträger Green City AG hat entschieden, die für das Einzelgenehmigungs-verfahren notwendige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht bereits in 2022 durchzuführen. Maßgeblich sei dabei vor allem, dass die saP sich auf bestimmte Standorte der Mastfüße der Windenergieanlagen bezieht bzw. beziehen müsse. Die Festlegung der konkreten Standorte mache erst Sinn, wenn mögliche Zonen für die Verwirklichung näher feststünden. Auch könne sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass für die saP noch weitere Gebiete bzw. Arten untersucht werden müssten, sodass diese dann nachkartiert werden müssten und die angestrebte Zeitersparnis verloren wäre. Nach dem oben skizzierte Zeitplan sei es auch ausreichend, die saP in 2023 durchzuführen. Zu guter Letzt sei es ihre Erfahrung, dass in öffentlichen Verfahren immer noch Punkte aufkommen, die berücksichtigt werden müssten. Hier habe man dann die Möglichkeit, zu reagieren und dies in die Untersuchungen für 2023 einfließen zu lassen.
Bis zur Sitzung wird noch eine Abstimmung mit dem Vorhabenträger zu den Auswirkungen auf den Zeitplan für das Genehmigungsverfahren erfolgen.
4.
Beteiligung
der Öffentlichkeit/ Vereinigungen
Unabhängig von den förmlichen Beteiligungen der Behörden, Gemeinden, Verbänden und Vereinigungen sowie der Öffentlichkeit ist eine kontinuierliche, umfangreiche und transparente Information über das laufende Verfahren angestrebt. Auf der Homepage zur Windenergie des Landkreises Ebersberg wird regelmäßig über bedeutsame aktuelle Entwicklungen proaktiv berichtet und über anstehende Termine informiert (Landschaftsschutzgebiet | Windenergie in den Landkreisen Ebersberg und München (windenergie-landkreis-ebersberg.de).
Zusammenfassend lassen sich zudem folgende formelle Beteiligungsschritte darstellen:
a. Scopingverfahren:
Bereits in der Frühphase der Erstellung des Umweltberichtes findet eine umfassende Beteiligung statt.
§ 39 Abs. 4 UVPG
regelt:
Die Behörden, deren
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das
Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der
Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in
den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige Behörde gibt
auf der Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden Behörden
Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1
zu treffenden Festlegungen. Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 60
Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden.
Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den
Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der zuständigen
Behörde.
Es werden in diesem ersten Verfahrensschritt beteiligt:
o die Gemeinden
o die betroffenen Behörden
o betroffene Sachverständige
o anerkannte Umweltvereinigungen nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz
o Bürgerinitiativen, nicht anerkannte Vereinigungen
Dieser Verfahrensschritt dient der fachlichen Informationsgewinnung hinsichtlich des Untersuchungsrahmens (geografisch und inhaltlich bezüglich der Schutzgüter des UVPG).
b. Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs
Art. 52 BayNatSchG regelt:
Abs. 1: Die Entwürfe der
Rechtsverordnungen nach Teil 3 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des
Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen
zur Stellungnahme zuzuleiten.
Abs. 2: Die Entwürfe der
Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in
den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit
dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können.
Im Verfahren nach Art. 52 BayNatSchG wird die gesamte Öffentlichkeit förmlich beteiligt und hat die Gelegenheit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.
c. Öffentliche Auslegung des Umweltberichts
§ 42 UVPG regelt:
(2) Der Entwurf des
Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren
Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für
eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt.
Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder
Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
(3) Die betroffene
Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem
Umweltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine
angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. […]
Die öffentliche Auslegung des Umweltberichtes erfolgt parallel mit der Auslegung des Verordnungsentwurfs. Auch wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Umweltbericht zu äußern.
5.
Genehmigungsverfahren
Nach derzeitigem Rechtsstand stellt die Errichtung von Windenergieanlagen einen Verstoß gegen die bestehende Landschaftsschutzverordnung und damit ein Genehmigungshindernis nach dem BImSchG dar. Ein erfolgreiches Verordnungsänderungsverfahren ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung der Anlagen.
Die Verordnungsänderung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Etwaige gegen die Verordnungsänderung eingelegten Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Der ULV-Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
2. Die Fraktionen benennen gegenüber der Geschäftsführung Kreistag jeweils bis spätestens Ende März 2022 einen Vertreter und einen Stellvertreter für die AG Windkraft.
3. Die Verwaltung berichtet auch weiterhin regelmäßig über den Stand des Verfahrens.
Auswirkung auf den Haushalt:
Im Haushaltsjahr 2022 sind Mittel in Höhe von insgesamt 55.000,- € u.a. für die Durchführung der SUP und weiterer notwendiger externer fachlicher und juristischer Beratungsleistungen veranschlagt. Der Ansatz wurde sehr zurückhaltend gebildet.
Mittelbedarfe für die folgenden Haushaltsjahre 2023/24 insbesondere für rechtliche Beratung und Vertretung in möglichen Klageverfahren werden in die Haushaltsplanung 2023 ff eingebracht.