Betreff
Windkraft im Ebersberger Forst; aktueller Stand des Verfahrens
Vorlage
2022/0598
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde zuletzt behandelt im

ULV am 06.10.2021, TOP Ö 6

In der Sitzung des Kreistags vom 02.08.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, ein Änderungsverfahren der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ vorzubereiten sowie einen Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ zur Zulassung von maximal fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet „Ebersberger Forst“ zu erarbeiten.

 

1.    Sachstandbericht zum Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung und weitere Schritte

 

a.    Beauftragung Leistungsverzeichnis SUP/ Begleitung des Vergabeverfahrens/ Qualitätsmanagement (QM)

 

In seiner Sitzung am 06.10.2021 hat der ULV-Ausschuss die Verwaltung beauftragt, unabhängig von einer expliziten Rechtspflicht eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bezüglich der beabsichtigten Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ebersberger Forst durchzuführen. Hierbei soll soweit möglich auf Synergieeffekte mit dem Einzelgenehmigungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen im Ebersberger Forst Rücksicht genommen werden.

Da es sich hierbei um die erstmalige Durchführung eines solchen Verfahrens handelt, konnte weder auf vorhandene Erfahrungen im Landratsamt Ebersberg noch anderer Kreisverwaltungsbehörden oder einschlägiger Büros zurückgegriffen werden. Dies haben umfangreiche Recherchen im Vorfeld ergeben.

 

Mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Beauftragung der SUP wurde das Büro für Umweltprüfungen & Qualitätsmanagement Dr. Joachim Hartlik beauftragt. Der Auftrag umfasst auch die fachliche Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie eine qualitätssichernde Begleitung des SUP-Verfahrens.

 

b.    Vorbereitung Vergabeverfahren

 

Die Verwaltung hat auf Basis der Kenntnisse zum Zeitpunkt der Haushaltsplanungen im Haushalt 2022 für die Durchführung der SUP und weiterer externer Beratung und Unterstützung 55.000,- € veranschlagt.

 

Auf Grundlage des mittlerweile vorliegenden Leistungsverzeichnisses soll durch die zentrale Vergabestelle in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) ein entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt werden.

 

Es ist beabsichtigt, mindestens fünf geeignete Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots über das Vergabeportal aufzufordern.

 

Die Auswahl des geeigneten Bieters bzw. des geeigneten Angebots geschieht unter Zugrundelegung einer Auswahlmatrix und fachlicher Begleitung durch Dr. Hartlik durch die zentrale Vergabestelle des Landratsamtes.

 

c.    Einrichtung einer Arbeitsgruppe

 

Bei der Erstellung des faunistischen Gutachtens im Kernbereich des Ebersberger Forstes durch das Büro GFN im Jahr 2019 wurde eine begleitende Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Landrat, Vertretern der Fraktionen, Vertretern des Naturschutzbeirates sowie Mitarbeitern der betroffenen Bereiche der Verwaltung (Büroleitung Landrat, Abteilungsleitung 1, Abteilungsleitung 4, Klimaschutzmanagement, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde) zusammen.

Diese Arbeitsgruppe soll nach dem Vorschlag der Verwaltung wiederaufgenommen werden und über den Verlauf der SUP informiert werden. Im Rahmen von mindestens drei Treffen der Arbeitsgruppe stellt das mit der SUP beauftragte Planungsbüro den zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsstand vor. Vorgesehen ist ein Startbericht im Zuge der Erstellung der Scopingunterlagen für die SUP (s.u.), ein Zwischenbericht nach Durchführung des Scopingverfahrens und ein Endbericht zur Vorstellung des Umweltberichts. Im Fortgang soll die Arbeitsgruppe mit dem Entwurf zur Änderung der LSG-Verordnung vor der Behandlung in den Kreisgremien befasst werden. Auch nach der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) zum Verordnungs-entwurf und zum Umweltbericht ist im Rahmen der Behandlung der vorgebrachten Einwendungen eine Sitzung der Arbeitsgruppe angedacht.

 

Ziel ist es, zum einen die Kreispolitik frühzeitig in das komplexe Verfahren einzubinden und zu informieren und zum anderen der Kreispolitik einen Austausch auf Arbeitsebene mit dem beauftragten Planungsbüro zu ermöglichen. Die frühe Befassung durch die Vertreter des Kreistags in der Arbeitsgruppe soll hierbei als Grundlage für eine Meinungsbildung in den Fraktionen und letztlich für die erforderlichen Beschlüsse der Kreisgremien zur Verordnungsänderung dienen.

 

Das erste Treffen der Arbeitsgruppe ist für Juni 2022 vorgesehen. Die Fraktionen werden gebeten, dem Büro Landrat bis spätestens Ende März 2022 jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter zu benennen, um rechtzeitig in die Terminplanung eintreten zu können.

 

2.    Vorstellung Zeitplan aktuell – Erläuterung der wesentlichen Punkte

 

Der Zeitplan musste nach weiterer vertiefter Befassung mit den Anforderungen des Verfahrens angepasst werden. Er wurde mit dem hinzugezogenen Berater Dr. Hartlik und mit dem Vorhabenträger Green City AG abgestimmt und spiegelt den derzeitigen Erkenntnisstand wider. Im Zuge des Verfahrens kann es naturgemäß immer wieder notwendig werden, diesen Zeitplan anzupassen. So konnte in der hier vorgestellten Zeitplanung etwa nicht berücksichtigt werden, inwieweit sich Auswirkungen mit Blick auf die in den Medien thematisierte Finanzsituation des Vorhabenträgers ergeben.

 

Im Januar 2022 wurde das Leistungsverzeichnis zur Beauftragung der SUP erstellt.

 

2.1. Februar bis April 2022: Ausschreibung/ Vergabe SUP 

 

Derzeit werden die Ausschreibungsunterlagen und ein Vertragsentwurf auf Grundlage des vorliegenden Leistungsverzeichnisses erstellt. Die Vergabe erfolgt, gesteuert über die zentrale Vergabestelle, über die Vergabeplattform. Es ist beabsichtigt, wie oben beschrieben, mindestens fünf Fachbüros zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Hierbei ist auf eine angemessene Ausschreibungsfrist zu achten. Die Auswahl und Beauftragung ist bis Ende April 2022 geplant.

 

2.2. Mai 2022 bis Januar/Februar 2023: Durchführung des SUP-Verfahrens        

     

Mai 2022 bis September 2022

Erstellung des sowie Beteiligung der betroffenen Behörden, Gemeinden und Verbände zum Untersuchungsrahmen der SUP:

 

Mai/Juni 2022

Zunächst sind vom beauftragten Büro die sog. Scopingunterlagen zu erstellen und in der o.g. Arbeitsgruppe abzustimmen. In den Scopingunterlagen wird auf Grundlage der Planungen des Verordnungsgebers der Untersuchungsrahmen für die strategische Umweltprüfung hinsichtlich der betroffenen Bereiche (geografisch) und inhaltlich (Schutzgüter gemäß UVPG) festgelegt. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, dass bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die SUP Auswirkungen auf und Nutzen für die für notwendigen Umweltuntersuchungen für das Einzelgenehmigungsverfahren (UVP und saP) berücksichtigt werden.

 

Juli 2022

Im Anschluss findet innerhalb des Scopingprozesses eine förmliche Beteiligung der betroffenen Nachbargemeinden, der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der (Umwelt-) Verbände i.S.d. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz und örtlicher (Umwelt-) Vereinigungen wie Bürgervereinigungen u.ä. statt. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zum festgelegten Untersuchungsrahmen zu äußern.                 

 

August / September 2022

Die vorgebrachten Anmerkungen und Anregungen zum Untersuchungsrahmen werden im Anschluss fachlich und rechtlich bewertet. Ergeben sich hieraus wesentliche bislang nicht gewürdigte Punkte, wird der Untersuchungsrahmen der SUP angepasst werden. Die im Scopingprozess Beteiligten werden über das Ergebnis hinsichtlich ihrer jeweiligen Stellungnahme informiert.    

                                                     

2.3. Oktober 2022 bis Januar 2023: Erstellung Umweltbericht und VO-Entwürfe                        

Für die Erstellung des Umweltberichts ist mit ca. zwei Monaten zu rechnen. Im Umweltbericht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG durch die beabsichtigte Änderung der LSG-Verordnung bewertet. Hierbei ist eine Alternativenbetrachtung erforderlich, um die Vor- und Nachteile der jeweiligen Variante gegenüberstellen zu können. Der Umweltbericht muss vom beauftragten Büro mit der Verwaltung im Entwurf abgestimmt werden.

     

Parallel zu Erstellung des Umweltberichts kann von der Verwaltung der Änderungsentwurf für die Verordnung mit der für die Entscheidung der Gremien relevanten Begründung erarbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass alternative Vorschläge erarbeitet werden müssen. Da Umweltbericht und Verordnungsentwurf gegenseitig aufeinander aufbauen, ist eine frühzeitigere Erarbeitung nicht zielführend und mit dem Risiko umfangreicher Änderungen verbunden.

 

2.4. März / April 2023: Gremienbeschlüsse zum Verordnungsentwurf

 

Nach Abstimmung und Finalisierung des Entwurfes zur Verordnungsänderung und des Umweltberichtes in der Arbeitsgruppe voraussichtlich im Februar 2023

sind in den Gremien des Landkreises Beschlüsse über den Verordnungsänderungsentwurf zu fassen. Hierbei dient die umfassende inhaltliche Vorbereitung in der Arbeitsgruppe, in den Fraktionen und im Naturschutzbeirat als Grundlage für die erforderlichen Beschlüsse in den Gremien ULV-Ausschusses, des Kreis- und Strategieausschusses und des Kreistags.

 

2.5. Mai bis Oktober 2023: Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung zum Verordnungsentwurf

 

Mit dem Beschluss des Kreistages über den Verordnungsänderungsentwurf und den Umweltbericht beginnt das förmliche Öffentlichkeitsverfahren mit einer Dauer von ca. sechs Monaten beginnend ab Mai 2023.

 

Mai / Juni 2023     Auslegung und Stellungnahmen

Erster Schritt ist hier die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs und des Umweltberichts gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG und § 42 UVPG für die Dauer eines Monats (Mai 2023). Parallel erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Behördenbeteiligung) gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG bzw. § 41 UVPG. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum Verordnungsentwurf vorgebracht werden. Äußerungen zum Umweltbericht sind nach dem UVPG bis zu einem Monat nach Auslegung möglich.

 

Juni bis September 2023:             Bearbeitung der Einwendungen

Im Anschluss werden die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Verordnungsänderung und die Äußerungen zum Umweltbericht bearbeitet. Es muss hier mit sehr vielen Einwendungen gerechnet werden. Zum Vergleich: Im Verfahren zum Erlass der Verordnung zum Schutz der Wiesenbrüter 2012, welchem im Vergleich deutlich weniger öffentliche Aufmerksamkeit zuteilwurde, wurden ca. 100 Einwendungen vorgebracht.


Sämtliche Einwendungen müssen gesichtet, kategorisiert und nach Themenblöcken sortiert behandelt werden. Es sind fachlich und rechtlich fundierte Antworten zu den vorgebrachten Punkten in Form von Beschlussvorlagen zu verfassen. Hierfür sind ca. vier Monate zu veranschlagen.

 

Oktober bis Dezember 2023:       Beschluss der Gremien zu Einwendungen und Bekanntmachung der Verordnung

 

Sämtliche Einwendungen sind in den Gremien zu behandeln und Beschlüsse über die Einwendungen zu fassen. Sollten die Einwendungen zu erheblichen Änderung des Verordnungsentwurfes oder des Umweltberichtes führen, sind die Verfahrensschritte ab der öffentlichen Auslegung (2.3 ff) zu wiederholen.

 

Dezember 2023 / Januar 2024: Inkrafttreten der Verordnungsänderung

Mit dem Beschluss des Kreistages zu den Einwendungen kann die Verordnungsänderung in Kraft treten.

 

3.    Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) in 2023 – Entscheidung Projektträger

 

Der Projektträger Green City AG hat entschieden, die für das Einzelgenehmigungs-verfahren notwendige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht bereits in 2022 durchzuführen. Maßgeblich sei dabei vor allem, dass die saP sich auf bestimmte Standorte der Mastfüße der Windenergieanlagen bezieht bzw. beziehen müsse. Die Festlegung der konkreten Standorte mache erst Sinn, wenn mögliche Zonen für die Verwirklichung näher feststünden. Auch könne sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass für die saP noch weitere Gebiete bzw. Arten untersucht werden müssten, sodass diese dann nachkartiert werden müssten und die angestrebte Zeitersparnis verloren wäre. Nach dem oben skizzierte Zeitplan sei es auch ausreichend, die saP in 2023 durchzuführen. Zu guter Letzt sei es ihre Erfahrung, dass in öffentlichen Verfahren immer noch Punkte aufkommen, die berücksichtigt werden müssten. Hier habe man dann die Möglichkeit, zu reagieren und dies in die Untersuchungen für 2023 einfließen zu lassen.

 

Bis zur Sitzung wird noch eine Abstimmung mit dem Vorhabenträger zu den Auswirkungen auf den Zeitplan für das Genehmigungsverfahren erfolgen.

 

4.    Beteiligung der Öffentlichkeit/ Vereinigungen

 

Unabhängig von den förmlichen Beteiligungen der Behörden, Gemeinden, Verbänden und Vereinigungen sowie der Öffentlichkeit ist eine kontinuierliche, umfangreiche und transparente Information über das laufende Verfahren angestrebt. Auf der Homepage zur Windenergie des Landkreises Ebersberg wird regelmäßig über bedeutsame aktuelle Entwicklungen proaktiv berichtet und über anstehende Termine informiert (Landschaftsschutzgebiet | Windenergie in den Landkreisen Ebersberg und München (windenergie-landkreis-ebersberg.de).

 

Zusammenfassend lassen sich zudem folgende formelle Beteiligungsschritte darstellen:

 

a.    Scopingverfahren:

Bereits in der Frühphase der Erstellung des Umweltberichtes findet eine umfassende Beteiligung statt.


§ 39 Abs. 4 UVPG regelt:

Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 60 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde.

 

      Es werden in diesem ersten Verfahrensschritt beteiligt:

o   die Gemeinden

o   die betroffenen Behörden

o   betroffene Sachverständige

o   anerkannte Umweltvereinigungen nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz

o   Bürgerinitiativen, nicht anerkannte Vereinigungen

     

Dieser Verfahrensschritt dient der fachlichen Informationsgewinnung hinsichtlich des Untersuchungsrahmens (geografisch und inhaltlich bezüglich der Schutzgüter des UVPG).

 

b.    Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs

 

Art. 52 BayNatSchG regelt:

Abs. 1: Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach Teil 3 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

Abs. 2: Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

 

Im Verfahren nach Art. 52 BayNatSchG wird die gesamte Öffentlichkeit förmlich beteiligt und hat die Gelegenheit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.

 

c.     Öffentliche Auslegung des Umweltberichts

 

§ 42 UVPG regelt:

(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.

(3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. […]

 

Die öffentliche Auslegung des Umweltberichtes erfolgt parallel mit der Auslegung des Verordnungsentwurfs. Auch wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Umweltbericht zu äußern.

 

5.    Genehmigungsverfahren

 

Nach derzeitigem Rechtsstand stellt die Errichtung von Windenergieanlagen einen Verstoß gegen die bestehende Landschaftsschutzverordnung und damit ein Genehmigungshindernis nach dem BImSchG dar. Ein erfolgreiches Verordnungsänderungsverfahren ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung der Anlagen.

 

Die Verordnungsänderung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Etwaige gegen die Verordnungsänderung eingelegten Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Der ULV-Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

2.    Die Fraktionen benennen gegenüber der Geschäftsführung Kreistag jeweils bis spätestens Ende März 2022 einen Vertreter und einen Stellvertreter für die AG Windkraft.

3.    Die Verwaltung berichtet auch weiterhin regelmäßig über den Stand des Verfahrens.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Im Haushaltsjahr 2022 sind Mittel in Höhe von insgesamt 55.000,- € u.a. für die Durchführung der SUP und weiterer notwendiger externer fachlicher und juristischer Beratungsleistungen veranschlagt. Der Ansatz wurde sehr zurückhaltend gebildet.

 

Mittelbedarfe für die folgenden Haushaltsjahre 2023/24 insbesondere für rechtliche Beratung und Vertretung in möglichen Klageverfahren werden in die Haushaltsplanung 2023 ff eingebracht.