Diese Angelegenheit wurde zuletzt behandelt im
ULV-Ausschuss am 30.03.2022, TOP Ö7
1.
Sachstandsbericht zum Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung
Zuletzt wurde im ULV-Ausschuss am 30.03.2022 über
das laufende Ausschreibungsverfahren für die SUP berichtet. Dieses ist nun
beendet und kommt zu folgenden Ergebnissen: Am 28.02.2022 wurden 7 geeignete
Fachbüros, die ihr Interesse bekundet hatten, zur Abgabe eines Angebots zur
Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) aufgefordert. Zum Ablauf der
Abgabefrist eines Angebotes am 04.04.2022 lagen der Verwaltung drei Angebote
vor.
Die Vergabeentscheidung wurde aufgrund der
folgenden Wertungsmatrix getroffen:
Die Wertung der Angebote zu den Kriterien 2 bis 5
wurden in anonymisierter Form durch den externen Berater Dr. Joachim Hartlik,
Frau Paster – Abteilungsleitung Bau und Umwelt – sowie Herrn Burkhardt – Leiter
UNB – durchgeführt. Die Vergabestelle hat die Ergebnisse zusammengeführt.
Die Firma Bosch & Partner GmbH, Berlin hat den
Zuschlag erhalten.
Am 27.04.2022 fand bereits ein Kick-Off-Meeting
statt, um die weiteren Schritte zur Erarbeitung des Untersuchungsrahmens (sog.
„Scopingverfahren“ zur SUP) einzuleiten.
Das Projekt verläuft derzeit innerhalb des
Zeitplans. Der weitere Gang des Verfahrens wird in der Sitzung vorgestellt.
2.
Mögliche Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene
2.1. „Osterpaket“ der Bundesregierung:
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legte am 6. April 2022 ein umfangreiches
Gesetzespaket vor (Energiesofortmaßnahmenpaket / „Osterpaket“), mit dem viele
energiepolitische Inhalte des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.
Unter anderem soll der
Abstand zu Wetterradaren, bei dem künftig im Einzelgenehmigungsverfahren eine
Einzelfallprüfung durch den Deutschen Wetterdienst zu erfolgen hat, von bisher
15 km auf 5 km reduziert werden.
Einschätzung der
Verwaltung:
Dies könnte Auswirkungen
auf die Prüfplicht bzgl. des Wetterradars in Schnaupping bei Isen haben und
würde den Osten des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst betreffen.
Da jedoch erst noch
technische Lösungen gefunden und umgesetzt werden müssen, ist dieser Punkt nicht
vor 2024 relevant (BMWK/BMDV-
Maßnahmenpapier vom 05.04.2022 zu Funknavigation und Wetterradar bzgl.
Windenergienutzung).
2.2. „Sommerpaket“ der
Bundesregierung
Die Bundesregierung hat
außerdem am 04.04.2022 in einem Eckpunktepapier (Eckpunktepapier
Wind an Land vom 04.04.2022, BMUV/BMWK, s. Anlage 1) vorgestellt,
wie der Ausbau der Windenergie an Land beschleunigt und der Zielkonflikt
zwischen Energiewende und Artenschutz aufgelöst werden soll. Das
Eckpunktepapier kündigt ein „Wind-an-Land-Gesetz“ an, das u.a. Vorgaben zur
Nutzung von Landschaftsschutzgebieten (LSGs) für die Windenergie enthalten
soll. Bis das im Koalitionsvertrag vorgesehene Flächenziel für Windenergie an
Land in Höhe von 2% der Bundesfläche erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen
demnach grundsätzlich innerhalb von Landschaftsschutzgebieten zulässig
sein. Die konkrete Flächenausweisung obliege dabei nach wie vor den zuständigen
Planungsbehörden.
Wie genau die Änderung in
dem angekündigten „Wind-an-Land-Gesetz“, insb. des hierfür maßgeblichen
Bundesnaturschutzgesetzes gestaltet werden soll, ist noch nicht näher
ausgeführt. Das Verfahren soll über den Sommer 2022 das Gesetzgebungsverfahren
passieren.
Eine Nachfrage beim
Umweltministerium erbrachte bisher noch keine weitergehenden Erkenntnisse.
Bislang handelt es sich um eine Absichtserklärung der Bundesregierung. Im
nächsten Schritt soll die nähere Ausgestaltung in Bund-Länder-Arbeitskreisen
erarbeitet werden.
Von Seiten der Verwaltung
wurde bereits gegenüber dem Bayerischen Umweltministerium die
planungsrechtliche Würdigung für gemeindefreie Gebiete als zwingend zu
behandelnder Punkt angeführt und um Berücksichtigung gebeten.
Einschätzung der Verwaltung:
Zum jetzigen Zeitpunkt sind
die rechtlichen Auswirkungen und der Umsetzungszeitpunkt der angekündigten Gesetzesänderungen
noch nicht absehbar.
Es erscheint mit Blick auf
den Ebersberger Forst aber möglich, dass die „Hürde LSG im Ebersberger Forst“
durch die Gesetzesänderung ohne Weiteres wegfallen könnte. Beim LSG Ebersberger
Forst handelt es sich um gemeindefreies Gebiet, wo Windenergie jedenfalls nicht
von einer Gemeinde im Sinne des Eckpunktepapiers „planerisch vorgesehen“ werden
kann. Die Auswirkungen für Windenergieanlagen im LSG Ebersberger Forst lassen sich
insbesondere auch mit Blick auf diese Sondersituation noch nicht abschätzen.
Nach Entscheidung der
Amtsleitung in Abstimmung mit Klimaschutzmanagement, Abteilungsleitung Bau und
Umwelt, der UNB, der Vergabestelle und dem Projektträger wird daher das
Verfahren zur Verordnungsänderung wie vorgesehen weitergeführt und insbesondere
die SUP (wie oben darstellt) weiterbetrieben.
Ein Abbruch des Verfahrens
aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen ist jederzeit möglich, ein
weiteres Zuwarten mit ungewissen Ausgang würde jedoch den bestehenden Zeitplan
zum Scheitern bringen. Die Verzögerung würde mindestens ein Jahr betragen. Dies
liegt in den fachlichen Anforderungen an die für das
Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) der konkreten Standorte begründet, denn die saP muss eine gesamte
Vegetationsphase umfassen, beginnend im zeitigen Frühjahr eines Kalenderjahres
2.3. 10 H-Regelung in Bayern
Am 27.04.2022 hat außerdem die CSU-Landtagsfraktion
eine Absichtserklärung mit Blick auf 10 H-Regelung veröffentlicht.
Danach strebt die CSU-Fraktion die grundsätzliche
Beibehaltung der 10 H-Regelung an, beabsichtigt aber die Schaffung konkreter
Ausnahmemöglichkeiten:
„Hierbei können nach
Vorstellung der Fraktion Mindestabstände zur Wohnbebauung auf 1000 Metern
reduziert werden, etwa bei:
·
Vorranggebieten
·
Repowering
·
Staats-, Körperschafts- und
Privatwäldern sowie im Bundesforst
·
Vorbelasteten Flächen, z.B.
Bundesautobahnen, vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen und
Haupteisenbahnstrecken
·
Industriellen Nebenanlagen
·
Truppenübungsplätzen
Zudem sollen regionale
Planungsverbände in der Landesplanung verpflichtet werden, innerhalb von 2
Jahren ausreichende Flächen an Vorranggebieten für Windenergieanlagen
auszuweisen, wodurch auch die Kommunen beteiligt sind.“
(Quelle: Presseerklärung der
CSU-Landtagsfraktion zu 10 H-Regelung vom 27.04.2022
Abruf 28.04.2022)
Hinweise auf die konkrete Ausgestaltung
künftiger bayerischer Regelungen gibt es dabei aber nicht.
Einschätzung
der Verwaltung:
Der Kreistag hat am 27.01.2020 beschlossen:
[…]
12. Als Bereiche, die von Windkraft freigehalten werden
sollen, sieht der Kreistag derzeit:
- Abstandsflächen nach der 10H-Regelung
- FFH-Schutzgebiet
- 15 km-Radius des Wetterradars Isen
- Wasserschutzgebiete
- Wildruhezone
- Bereiche südlich der Höhenlinie 545
m üNN (Endmoränenzug)“
Der Landkreis Ebersberg hat in dieser
Grundsatzentscheidung beschlossen, bei der Errichtung von Windenergieanlagen im
Ebersberger Forst neben den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Argumenten
in der Änderungsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet Ebersberber Forst auch die
10H-Regelung und den 15km Radius des Wetterradars Isen berücksichtigen zu
wollen.
Dieser Beschluss bindet die Verwaltung, auch
wenn sich die Bundes- und Landesgesetzgebung hierzu ändern sollte.
Die konkreten Auswirkungen auf das laufende
Verfahren zur Änderung der LSG Verordnung sind derzeit nicht abschätzbar.
Die Verwaltung empfiehlt daher, wie
beschlossen weiter zu verfahren und zu gegebener Zeit auf die geänderten
bundes- und landesgesetzliche Rahmenbedingungen zu reagieren.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Keiner, Kenntnisnahme.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine.