Betreff
Windenergie im Ebersberger Forst; Sachstandsbericht
Vorlage
2022/0689
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde zuletzt behandelt im

ULV-Ausschuss am 30.03.2022, TOP Ö7

 

1. Sachstandsbericht zum Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung

 

Zuletzt wurde im ULV-Ausschuss am 30.03.2022 über das laufende Ausschreibungsverfahren für die SUP berichtet. Dieses ist nun beendet und kommt zu folgenden Ergebnissen: Am 28.02.2022 wurden 7 geeignete Fachbüros, die ihr Interesse bekundet hatten, zur Abgabe eines Angebots zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) aufgefordert. Zum Ablauf der Abgabefrist eines Angebotes am 04.04.2022 lagen der Verwaltung drei Angebote vor.

 

Die Vergabeentscheidung wurde aufgrund der folgenden Wertungsmatrix getroffen:

 

 

Die Wertung der Angebote zu den Kriterien 2 bis 5 wurden in anonymisierter Form durch den externen Berater Dr. Joachim Hartlik, Frau Paster – Abteilungsleitung Bau und Umwelt – sowie Herrn Burkhardt – Leiter UNB – durchgeführt. Die Vergabestelle hat die Ergebnisse zusammengeführt.

 

Die Firma Bosch & Partner GmbH, Berlin hat den Zuschlag erhalten.

 

Am 27.04.2022 fand bereits ein Kick-Off-Meeting statt, um die weiteren Schritte zur Erarbeitung des Untersuchungsrahmens (sog. „Scopingverfahren“ zur SUP) einzuleiten.

 

Das Projekt verläuft derzeit innerhalb des Zeitplans. Der weitere Gang des Verfahrens wird in der Sitzung vorgestellt.

 

2. Mögliche Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene

 

2.1. „Osterpaket“ der Bundesregierung:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legte am 6. April 2022 ein umfangreiches Gesetzespaket vor (Energiesofortmaßnahmenpaket / „Osterpaket“), mit dem viele energiepolitische Inhalte des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.

 

Unter anderem soll der Abstand zu Wetterradaren, bei dem künftig im Einzelgenehmigungsverfahren eine Einzelfallprüfung durch den Deutschen Wetterdienst zu erfolgen hat, von bisher 15 km auf 5 km reduziert werden.

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Dies könnte Auswirkungen auf die Prüfplicht bzgl. des Wetterradars in Schnaupping bei Isen haben und würde den Osten des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst betreffen.

 

Da jedoch erst noch technische Lösungen gefunden und umgesetzt werden müssen, ist dieser Punkt nicht vor 2024 relevant (BMWK/BMDV- Maßnahmenpapier vom 05.04.2022 zu Funknavigation und Wetterradar bzgl. Windenergienutzung).

 

2.2. „Sommerpaket“ der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung hat außerdem am 04.04.2022 in einem Eckpunktepapier (Eckpunktepapier Wind an Land vom 04.04.2022, BMUV/BMWK, s. Anlage 1) vorgestellt, wie der Ausbau der Windenergie an Land beschleunigt und der Zielkonflikt zwischen Energiewende und Artenschutz aufgelöst werden soll. Das Eckpunktepapier kündigt ein „Wind-an-Land-Gesetz“ an, das u.a. Vorgaben zur Nutzung von Landschaftsschutzgebieten (LSGs) für die Windenergie enthalten soll. Bis das im Koalitionsvertrag vorgesehene Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von 2% der Bundesfläche erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen demnach grundsätzlich innerhalb von Landschaftsschutzgebieten zulässig sein. Die konkrete Flächenausweisung obliege dabei nach wie vor den zuständigen Planungsbehörden.

 

Wie genau die Änderung in dem angekündigten „Wind-an-Land-Gesetz“, insb. des hierfür maßgeblichen Bundesnaturschutzgesetzes gestaltet werden soll, ist noch nicht näher ausgeführt. Das Verfahren soll über den Sommer 2022 das Gesetzgebungsverfahren passieren.

 

Eine Nachfrage beim Umweltministerium erbrachte bisher noch keine weitergehenden Erkenntnisse. Bislang handelt es sich um eine Absichtserklärung der Bundesregierung. Im nächsten Schritt soll die nähere Ausgestaltung in Bund-Länder-Arbeitskreisen erarbeitet werden.

 

Von Seiten der Verwaltung wurde bereits gegenüber dem Bayerischen Umweltministerium die planungsrechtliche Würdigung für gemeindefreie Gebiete als zwingend zu behandelnder Punkt angeführt und um Berücksichtigung gebeten.

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die rechtlichen Auswirkungen und der Umsetzungszeitpunkt der angekündigten Gesetzesänderungen noch nicht absehbar.

 

Es erscheint mit Blick auf den Ebersberger Forst aber möglich, dass die „Hürde LSG im Ebersberger Forst“ durch die Gesetzesänderung ohne Weiteres wegfallen könnte. Beim LSG Ebersberger Forst handelt es sich um gemeindefreies Gebiet, wo Windenergie jedenfalls nicht von einer Gemeinde im Sinne des Eckpunktepapiers „planerisch vorgesehen“ werden kann. Die Auswirkungen für Windenergieanlagen im LSG Ebersberger Forst lassen sich insbesondere auch mit Blick auf diese Sondersituation noch nicht abschätzen.

 

Nach Entscheidung der Amtsleitung in Abstimmung mit Klimaschutzmanagement, Abteilungsleitung Bau und Umwelt, der UNB, der Vergabestelle und dem Projektträger wird daher das Verfahren zur Verordnungsänderung wie vorgesehen weitergeführt und insbesondere die SUP (wie oben darstellt) weiterbetrieben.

 

Ein Abbruch des Verfahrens aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen ist jederzeit möglich, ein weiteres Zuwarten mit ungewissen Ausgang würde jedoch den bestehenden Zeitplan zum Scheitern bringen. Die Verzögerung würde mindestens ein Jahr betragen. Dies liegt in den fachlichen Anforderungen an die für das Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) der konkreten Standorte begründet, denn die saP muss eine gesamte Vegetationsphase umfassen, beginnend im zeitigen Frühjahr eines Kalenderjahres

 

2.3. 10 H-Regelung in Bayern

 

Am 27.04.2022 hat außerdem die CSU-Landtagsfraktion eine Absichtserklärung mit Blick auf 10 H-Regelung veröffentlicht.

 

Danach strebt die CSU-Fraktion die grundsätzliche Beibehaltung der 10 H-Regelung an, beabsichtigt aber die Schaffung konkreter Ausnahmemöglichkeiten:

 

„Hierbei können nach Vorstellung der Fraktion Mindestabstände zur Wohnbebauung auf 1000 Metern reduziert werden, etwa bei:

 

·         Vorranggebieten

·         Repowering

·         Staats-, Körperschafts- und Privatwäldern sowie im Bundesforst

·         Vorbelasteten Flächen, z.B. Bundesautobahnen, vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen und Haupteisenbahnstrecken

·         Industriellen Nebenanlagen

·         Truppenübungsplätzen

 

Zudem sollen regionale Planungsverbände in der Landesplanung verpflichtet werden, innerhalb von 2 Jahren ausreichende Flächen an Vorranggebieten für Windenergieanlagen auszuweisen, wodurch auch die Kommunen beteiligt sind.“

 

(Quelle: Presseerklärung der CSU-Landtagsfraktion zu 10 H-Regelung vom 27.04.2022 Abruf 28.04.2022)

 

Hinweise auf die konkrete Ausgestaltung künftiger bayerischer Regelungen gibt es dabei aber nicht.

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Der Kreistag hat am 27.01.2020 beschlossen:

 

[…]

 

12. Als Bereiche, die von Windkraft freigehalten werden sollen, sieht der Kreistag derzeit:

 

- Abstandsflächen nach der 10H-Regelung

- FFH-Schutzgebiet

- 15 km-Radius des Wetterradars Isen

- Wasserschutzgebiete

- Wildruhezone

- Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug)“

 

Der Landkreis Ebersberg hat in dieser Grundsatzentscheidung beschlossen, bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Ebersberger Forst neben den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Argumenten in der Änderungsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet Ebersberber Forst auch die 10H-Regelung und den 15km Radius des Wetterradars Isen berücksichtigen zu wollen.

 

Dieser Beschluss bindet die Verwaltung, auch wenn sich die Bundes- und Landesgesetzgebung hierzu ändern sollte.

 

Die konkreten Auswirkungen auf das laufende Verfahren zur Änderung der LSG Verordnung sind derzeit nicht abschätzbar.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, wie beschlossen weiter zu verfahren und zu gegebener Zeit auf die geänderten bundes- und landesgesetzliche Rahmenbedingungen zu reagieren.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Keiner, Kenntnisnahme.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine.