Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
SFB-Ausschuss am 29.03.2017, TOP 5
SFB-Ausschuss am 02.10.2018, TOP 15
SFB-Ausschuss am 02.07.2020, TOP 9
Im März 2017 fasste der SFB-Ausschuss unter anderem folgenden Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
- alle zwei Jahre einen periodischen Bericht über die Situation der
ambulanten und (voll-) stationären Pflege im Landkreis Ebersberg zu
erstellen und dem SFB-Ausschuss zu berichten. Der erste Bericht ist nach
Möglichkeit bis Ende 2017/ Frühjahr 2018 fertigzustellen.
Im SFB-Ausschuss am 02.10.2018 wurde erstmals über die Situation der Pflege im Landkreis Ebersberg für die Jahre berichtet. Ein weiterer Bericht erfolgte in der Sitzung am 02.07.2020.
Im Folgenden wird nun die Situation zum Berichtszeitpunkt 2020 und 2021 dargestellt.
I. Ambulante Pflege:
Die ambulante Pflege liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamtes. Die Überwachung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MK). Gegenüber dem Landratsamt besteht keine Berichts- oder Rechenschaftspflicht.
II. Vollstationäre Pflege:
Derzeit verfügt der Landkreis Ebersberg über 19 stationäre Einrichtungen. Dabei handelt es sich um 13 Pflegeeinrichtungen und um 6 Behinderteneinrichtungen. Darüber hinaus gibt es noch 23 Betreute Wohngruppen (im Bereich der Behinderteneinrichtungen). Eine stationäre Pflegeinrichtung wurde vom Träger zum August 2021 geschlossen. Die Bewohner konnten alle durch das Betreiben des Trägers in andere Einrichtungen umziehen.
Die (voll-) stationären Einrichtungen für ältere Menschen (ausgenommen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) sowie die stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden von der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen –Qualitätsentwicklung und Aufsicht– (FQA) beim Landratsamt Ebersberg durch regelmäßig wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Grundsätzlich ist einmal jährlich in jeder dieser Einrichtungen die Einhaltung der Vorgaben des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) zu prüfen.
Eine Veröffentlichung der Prüfberichte – auch in
anonymisierter Form– kann aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Januar 2012 derzeit immer noch nicht erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der
Träger der Einrichtung hierzu ausdrücklich seine Zustimmung gibt. Für eine
generelle Veröffentlichung der Prüfberichte gemäß Art. 17b PfleWoqG müssen vom
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege noch Regelungen
getroffen werden. Bisher ist die dafür notwendige Rechtsverordnung
nach Art. 25 Abs. 2a PfleWoqG noch nicht ergangen.
Aufgrund der Situation um Covid 19 gab es im
Jahr 2020 eine Ausnahme bezüglich den turnusmäßigen Nachschauen. Mit Weisung
des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurden die
Regelbegehungen in der Zeit von Mitte März 2020 bis Ende August 2020
ausgesetzt. Anlassbezogene Begehungen waren davon jedoch nicht umfasst und
wurden weiterhin durchgeführt.
Im Berichtszeitpunkt 2020 und 2021 fanden folgende Heimnachschauen statt:
Jahr 2020:
- 10 Nachschauen in Pflegeeinrichtungen (2 turnusgemäß, 8 anlassbezogen)
- 2 Nachschauen in Behinderteneinrichtungen (2 anlassbezogen)
Jahr 2021:
- 18 Nachschauen in Pflegeeinrichtungen (11 turnusgemäß, 7 anlassbezogen)
- 5 Nachschauen in Behinderteneinrichtungen (3 turnusgemäß, 2 anlassbezogen)
Mängelfeststellungen gab es überwiegend in folgenden
Qualitätsbereichen:
·
Pflege und Dokumentation (z.B. Umsetzung
ärztlicher Anordnungen, fehlende Dekubitusprophylaxe, Planung und Dokumentation
Pflegeprozess, Durchführung Grundpflege sowie behandlungspflegerische
Maßnahmen, fehlende Körperpflege, fehlende Maßnahmenplanung, unzureichendes
Schmerzmanagement, fehlende Mobilität, fehlendes Ernährungsmanagement, fehlende
Sturzprophylaxe)
·
Personal (z.B. unzureichende FK-Besetzung auf
einzelnen Wohnbereichen, unzureichende FK-Besetzung einzelner Dienstzeiten)
·
Qualitätsmanagement (z.B. unzureichendes
Beschwerdemanagement)
·
Arzneimittel (z.B. Umgang mit
Betäubungsmittel, Bedarfsmedikation nicht vorrätig, keine bewohnerbezogene
Aufbewahrung)
·
Hygiene (z.B. nicht Einhaltung von
Hygienestandards)
·
Freiheitsentziehende Maßnahmen
·
Soziale Betreuung (fehlende Planung und
Dokumentation)
Anzahl der Mängel im
Einzelnen:
Stationäre Einrichtungen für ältere
Menschen:
Bereich |
Anzahl 2020 |
Anzahl 2021 |
Pflege und
Dokumentation |
33 |
42 |
Personal |
3 |
6 |
Arzneimittel |
14 |
6 |
Wohnqualität /
Bauliche Gegebenheiten |
1 |
11 |
Hygiene |
5 |
12 |
FEM |
0 |
1 |
Soziale Betreuung
/ Lebensbegleitung |
0 |
4 |
Hauswirtschaftliche
Versorgung |
0 |
0 |
Beschwerdebearbeitung |
0 |
0 |
Stationäre Einrichtungen für Menschen
mit Behinderung:
Bereich |
Anzahl 2020 |
Anzahl 2021 |
Pflege und
Dokumentation |
0 |
0 |
Personal |
0 |
0 |
Arzneimittel |
0 |
1 |
Wohnqualität /
Bauliche Gegebenheiten |
0 |
0 |
Hygiene |
0 |
1 |
FEM |
0 |
0 |
Soziale Betreuung
/ Lebensbegleitung |
0 |
0 |
Hauswirtschaftliche
Versorgung |
0 |
0 |
Beschwerdebearbeitung |
0 |
0 |
Darüber
hinaus gab es für die FQA noch folgende Aufgabenschwerpunkte:
·
Prüfungsverfahren zur Leitung mehrerer
Einrichtungen:
o 2020:
0 Anträge
o 2021:
1 Antrag (Ablehnung)
·
Prüfungsverfahren zur Leitung und
Pflegedienstleitung (PDL) in Personalunion:
o 2020: 0 Anträge
o 2021: 0 Anträge
·
Prüfung
der fachlichen und persönlichen Eignung der neuen Einrichtungs- sowie
Pflegedienstleitung:
o 2020:
1 Antrag
o 2021:
3 Anträge
·
Überprüfung Fachkraftquote 50 %:
o 2020: Pflegeeinrichtungen:
13 von 14
Behinderteneinrichtungen:
4 von 6
o 2021: Pflegeeinrichtungen: 12 von 13
Behinderteneinrichtungen:
5 von 6
·
Anträge
nach § 27 Abs. 2 Satz 1PflBG (Gesetz über die Pflegeberufe) / Anrechnung
Auszubildende auf die FK-Quote)
o 2020:
hier bestand noch keine Möglichkeit
o 2021:
6 Anträge
·
Nachtdienstschlüssel (1:30 – 1:40)
erfüllt:
o 2020: Pflegeeinrichtungen:
14 von 14
o 2021: Pflegeeinrichtungen:
12 von 13
·
Bewohnervertretungen
(Beratungen, Bestellungen):
o Pflegeeinrichtungen:
6 gewählte Vertretungen / 7 bestellte Vertretungen
o Behinderteneinrichtungen:
6 gewählte Vertretungen
·
Prüfung
/ Beratung der baulichen Mindestvoraussetzungen nach der AVPfleWoqG:
o 2020:
3 Beratungsgespräche gegenüber
Einrichtungsträger
o 2021:
1 fachliche Stellungnahme gegenüber
Bauamt
5 Beratungsgespräche gegenüber
Einrichtungsträger
Anordnungen zur
Erfüllung des PfleWoqG) und der AVPfleWoqG:
Zu folgenden Bereichen wurden behördliche
Anordnungen erlassen:
·
Sturzprophylaxe:
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
1 Anordnung
·
Umsetzung ärztliche Anordnungen:
o 2020:
2 Anordnungen
o 2021:
0 Anordnungen
·
Umgang mit Arzneimittel / Betäubungsmittel:
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
0 Anordnungen
·
Dekubiti:
o 2020:
2 Anordnungen
o 2021:
0 Anordnungen
·
Grundpflege:
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
0 Anordnungen
·
Wundmanagement:
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
0 Anordnungen
·
Planung / Dokumentation Pflegeprozess
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
1 Anordnung
·
Notfallmanagement (Rufglocke):
o 2020:
1 Anordnung
o 2021:
Anordnungen
Es ist zu beachten, dass jede Nachschau nur
eine Momentaufnahme darstellt und dabei auch immer nur einzelne
Qualitätsbereiche überprüft werden.
III.
Situation
um Covid-19:
In den Berichtsjahren 2020 und 2021 war die
Lage in den stationären Einrichtungen stark geprägt von der Situation um
Covid-19 und die damit verbundenen Maßnahmen.
In sämtlichen Einrichtungen kam es zu mehr
oder weniger starken Ausbrüche. Von Beginn der Pandemie bis Juni 2022 waren
1.159 Bewohner und 582 Mitarbeiter mit dem Corona Virus infiziert,
bedauerlicherweise verstarben 135 Bewohner während oder nach ihrer Infizierung
mit dem Virus.
Die Infektionsschutzverordnungen gaben während
den verschiedenen Wellen unterschiedlich starke Regelungen vor. Gleichbleibend
über den Zeitraum war die Verpflichtung der Mitarbeiter zum Tragen einer FFP2
Maske. Für Dritte (Besucher und Dienstleister) galt diese Verpflichtung ebenso,
befreit hiervon waren lediglich die Bewohner.
Eine doch sehr große Einschränkung für die
Bewohner war in der ersten Phase der Pandemie das Besuchsverbot sowie die
Einschränkungen des harten Lockdowns (hier überwiegend das Kontaktverbot):
Konnte hierdurch der Virus zwar überwiegend aus den Einrichtungen gehalten
werden, litten die Bewohner doch sehr unter diesen massiven Einschränkungen.
Der Landkreis hielt während des gesamten
Berichtszeitraum sein Angebot aufrecht, den Einrichtungen sowohl für das
Personal als auch den Bewohner, auch dort wo kein Ausbruch zu verzeichnen war,
Testungen (vorbeugend) zur Verfügung zu stellen.
IV.
Zusammenfassung
und Ausblick
Im Mittelpunkt der Arbeit der FQA steht der
Schutz und das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Pflege- und
Behinderteneinrichtungen. Die FQA berät im Rahmen von Begehungen und Anfragen
die Einrichtungen, gibt Qualitätsempfehlungen und unterbreitet bei der
Feststellung von Mängeln Lösungsvorschläge. Ebenso berät und unterstützt die
FQA Bewohner und Angehörige und führt bei Bedarf anlassbezogenen Prüfungen in
den Einrichtungen durch.
Beschwerden von Bewohnern und Angehörigen
betrafen überwiegend das Thema Corona und das dadurch ausgesprochene generelle
Kontaktverbot. Aber auch das Tragen von Schutzmasken sowie das Testen vor
Betreten der Einrichtung war hiervon betroffen.
Bei der Feststellung von erheblichen Mängeln
werden in der Regel mit Zwangsgeld belegte Anordnungen erlassen, die den Träger
verpflichten, die betreffenden Mängel umgehend abzustellen. Auch anhand von
Wiederholungsnachschauen prüft die FQA, ob die Mängel abgestellt wurden.
Für die nächste Zeit ist wichtig, dass die
Einrichtungen weiterhin ihre Fachkraftquote (50 Prozent) im Blick haben.
Erfreulicherweise haben die Einrichtungen über den gesamten Berichtszeitraum
diese erfüllt. Fehlende Fachkräfte können immer zu einer Qualitätsminderung
führen. Deshalb ist verstärkt ein Augenmerk auf die Einarbeitung sowie
Anleitung der Hilfskräfte sowie der neuen Mitarbeiter zu richten.
Seit dem Jahr 2021 hat das Bayerische
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Statistikverfahren bezüglich
des Berichtszeitraum von zwei Jahren auf ein jährliches Berichtswesen
umgestellt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, künftig dem
SFB-Ausschuss jährlich zu berichten. Der nächste Bericht könnte somit im Juli
2023 für das Jahr 2022 erfolgen. Hier wird spezifisch aus der Sicht der FQA
berichtet, die übrigen pflegerelevanten Themen können in den Jahresbericht des
SG 62 (Jahresbericht Demografie) einfließen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem SFB-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Der SFB-Ausschuss nimmt vom Bericht über die Situation
der ambulanten und (voll-) stationären Pflege im Landkreis Ebersberg Kenntnis.
2. Der periodische Bericht zur Situation der stationären
Pflege erfolgt zukünftig jährlich als Jahresbericht der FQA.
3. Die übrigen pflegerelevanten Themen fließen zukünftig
in den Jahresbericht des Sachgebiets Demografie ein.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine