Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
Kreistag am 27.01.2020, TOP Ö5
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 27.01.2020 unter TOP Ö5 „Energiewende 2030; Mögliche Nutzung der Windenergie im Ebersberger Forst; weiteres Vorgehen“ u.a. folgenden Beschluss gefasst:
12. Als Bereiche, die von Windkraft freigehalten werden sollen, sieht
der Kreistag derzeit:
- Abstandsflächen nach der 10H-Regelung
- FFH-Schutzgebiet
- 15 km-Radius des Wetterradars Isen
- Wasserschutzgebiete
- Wildruhezone
- Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 12.06.2022 an den ULV-Ausschuss:
ULV-Ausschuss, KSA und Kreistag fassen folgenden neuen
Grundsatzbeschluss bezüglich der Errichtung von 5 Windenergieanlagen im
Ebersberger Forst, der den Beschluss des Kreistags vom 27.01.2020 in Punkt 12
ersetzt und auf die neuen Entwicklungen eingeht:
Neuer Punkt 12:
Bei der Frage welche Bereiche von der Windkraft freigehalten werden
sollen, hält sich der Kreistag an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Kreistag hat in der Sitzung vom 27.01.2020 auch beschlossen,
[…]
11. Votiert die Mehrheit der Landkreisbürger dafür, wird die Verwaltung beauftragt, ein Verordnungsänderungsverfahren zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen durchzuführen. Dabei soll die Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden. […]
Konkretisiert wurde dieser Beschluss nach dem positiven Ausgang des Bürgerentscheids durch Beschluss des Kreistages am 02.08.2021, TOP Ö11:
2. Die Verwaltung wird entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 27.01.2020 beauftragt,
- ein Änderungsverfahren der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ vorzubereiten;
- einen Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ zur Zulassung von maximal fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet „Ebersberger Forst“ zu erarbeiten. Dabei soll die Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden;
- den Änderungsentwurf den Gremien zur Beratung vorzulegen.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit den Entwurf zur Änderung der LSG-Verordnung in Form eines Zonierungskonzeptes mit zwei Zonen (Ausnahmezone für Windenergie und Tabuzone). Der aktuelle Arbeitsstand wird in der Sitzung des ULV am 06.07.2022 unter TOP Ö15 vorgestellt. In der Zonierung werden naturschutzrechtliche und -fachliche Kriterien angewandt, abgeleitet von den Schutzzwecken der bestehenden LSG-Verordnung (§ 2). Parallel hierzu wird der Verordnungstext entsprechend geändert.
Ausschlusskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen, die nicht aus dem Naturschutzrecht entstammen, können bei der Festlegung von Tabuzonen keine Berücksichtigung finden. Dies betrifft bezogen auf den Grundsatzbeschluss des Kreistages vom 27.01.2020 die Kriterien „Abstandsflächen nach der 10H-Regelung“ sowie den „15 km-Radius des Wetterradars Isen“. Deren Berücksichtigung ist damit nicht im Wege der VO-Änderung durchsetzbar.
Folgende Darstellung zeigt den aktuellen Arbeitsstand hinsichtlich der Zonierung anhand der von den Schutzzwecken der LSG-VO abgeleiteten Kriterien und enthält nachrichtlich darüber hinaus Linien bzgl. des Wetterradars, 10 H und 1000 m Abstand:
Gelbe Flächen: Arbeitsstand Zonierung unter Beachtung aller naturschutzfachlicher Kriterien – Ausnahmeflächen für Windenergie
Dunkelblaue Linie: 10 H Linie: innere Linie 2500m, äußere Linie 2000 m
Türkise Linie: 15 km Radius Wetterradar
Rote Linie: 1000 m Linie bezugnehmend CSU-Landtagsfraktion
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Abhängig vom gefassten Beschluss
Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Abstimmung über den Antrag.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine