Diese Angelegenheit wurde bereits
behandelt im
SFB- und LSV-Ausschuss am
04.10.2017, TOP 3ö
KSA am 09.10.2017, TOP 5ö
und am 04.12.2017
Kreistag am 18.12.2017, TOP
5ö
SFB-Ausschuss am 27.06.2019,
TOP 8
SFB-Ausschuss am 20.05.2020,
TOP 5
KSA am 18.07.2022, TOP 24
(wurde vertagt)
Diese
Machbarkeitsstudie wird aufgrund der knappen Personaldecke im Sachgebiet Kreishochbau
und Liegenschaften zunächst nur im LSV-Ausschuss vorgestellt. Interessierte
Gremiumsmitglieder aus anderen Ausschüssen sind eingeladen, an der Vorstellung
im LSV-Ausschuss teilzunehmen.
Maßnahmenbeschreibung:
Für den Neubau des
geplanten Gymnasiums steht ein ca. 3,5 ha großes Grundstück im nördlichen
Bereich der Gemeinde Poing zur Verfügung. Das Grundstück mit der Fl. Nr. 1528
liegt im Anschluss an das bestehende Wohngebiet „Am Bergfeld“ gegenüber der
neuen Grundschule, einer Kindertagesstätte und einem Nahversorgungszentrum. Für
das Gebiet ist der 2019 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 62 gültig.
Gemäß Bebauungsplan
soll das gesamte Gelände um ca. 2,0 m aufgeschüttet werden. Im Bereich der
Erschließungsstraßen wurde diese bereits durchgeführt. Die Kosten für die
Aufschüttung sind zu berücksichtigen.
Das Gymnasium soll
als vierzügiges Gymnasium mit einem dreizügigen naturwissenschaftlich-technologischen
Schwerpunkt und dem ersten wirtschaftswissenschaftlichen Zweig im Landkreis für
eine Anzahl von 1.000 Schülern geplant werden. Hierbei ist eine zeitgemäße Schularchitektur
zu planen, die den „Lebensraum Schule“ in Anlehnung an vorhandene Lernhauskonzepte
modern und flexibel definiert. Die Anforderungen wurden im vorläufigem
pädagogischen Konzept mit Raumprogramm definiert.
Die gemäß
Bebauungsplan ursprünglich geforderten 150 PKW-Stellplätze, die in einer
Tiefgarage unterzubringen sind, wurden von der Gemeinde Poing im Dialog mit dem
Landkreis mittlerweile auf eine Zahl von 100 Stellplätzen reduziert. Hier ist
neben der geforderten Unterbringung in einer Tiefgarage auch eine Lösung in
Form einer nur teilunterirdischen Variante in halbgeschossiger Bauweise
möglichst mit natürlicher Belüftung zu realisieren.
Gemäß Raumprogramm
ist für das Gymnasium eine 3-fach Sporthalle vorgesehen. Hier soll eine
Kleintribüne für max. 199 Zuschauer eingeplant werden.
Im Hinblick auf
Ökologie und Nachhaltigkeit sollen die wirtschaftlichen Aspekte des
energetischen Standards „Passivhaus“ und alternativ „EnEV-Standard“ (bzw. seit
01.11.2020 GEG (Gebäudeenergiegesetz)) und verschiedene Konstruktionsarten wie
konventionelle Bauweisen, Holzhybrid-Bauweise und Holzbauweise (konstruktiver
Holzbau) untersucht und gegenübergestellt werden.
Eine Erweiterung um
einen weiteren Zug einschließlich der Erweiterung der Tiefgarage sollte
ebenfalls im Rahmen der Machbarkeitsstudie untersucht werden.
Aufgabenstellung:
Für die Machbarkeitsstudie wurde
ein gesamtheitliches Gebäudekonzept - unter Einbeziehung folgender Aspekte -
untersucht:
·
Leitziele
für energieeffizientes, wirtschaftliches und nachhaltiges Bauen des Landkreises
Ebersberg
·
Ziel des Landkreises bis 2030
klimaneutral zu sein
·
Lernhauskonzepte
·
Tragwerksplanung
·
Technische Gebäudeausrüstung mit
Bearbeitung eines mechanischen Lüftungskonzepts (gemäß Leitfaden für die
Innenraumhygiene in Schulgebäuden des Umweltbundesamtes)
·
Brandschutz
·
Schallschutz
·
Barrierefreiheit (einschl.
Berücksichtigung Hörsamkeit, Orientierungssysteme, etc.)
Beauftragter
Planer nach Angebotsverfahren:
Architekturbüro: karlundp, München
Lösungsvarianten:
Vom
Architekturbüro karlundp wurden 3 verschiedene städtebauliche Lösungsvarianten
mit zwei bis vier Baukörpern entwickelt:
Lösungsvariante
1 (zwei Baukörper):
5
Geschosse, Grundstücksfläche 35.000 m²,
bebaute
Fläche 4.140 m², bebaute Fläche nach Erweiterung 4.140 m²
Lösungsvariante
2 (drei Baukörper):
4
Geschosse, bei Erweiterung 5 Geschosse; Grundstücksfläche 35.000 m²,
bebaute
Fläche 5.030 m², bebaute Fläche nach Erweiterung 5.570 m²
Lösungsvariante
3 (vier Baukörper):
4
Geschosse, Grundstücksfläche 35.000 m²,
bebaute
Fläche 5.370 m², bebaute Fläche nach Erweiterung 6.410 m²
Zeitliche Umsetzung der Maßnahme:
Projektentwicklungsphase
Klärung sämtlicher
Randbedingungen u. pädagogischer Anforderungen ca.
10 Monate
Bauvorlauf (von der
Planersuche bis zu den ersten Vergaben)
Planersuche –
Planung – Ausschreibung und Vergabe ca.
20 Monate
Bauausführung
Baumaßnahme –
Inbetriebnahme ca.
30 Monate
Gesamtdauer für die
Umsetzung der Maßnahme ca. 60 Monate.
Kostenzusammenstellung einschl. Baunebenkosten, Stand 2022
Alle
Kostenangaben sind Bruttokosten (auf 1.000,00 € gerundet)
Die
Kosten wurden separat für die Bauteile Schule, Sporthalle und Tiefgarage
ermittelt. Als Grundlage für die Kostenermittlung wurde die Lösungsvariante 3
festgelegt.
Die
Gesamtkosten beinhalten die kompletten Baukosten incl. Baunebenkosten KG
200-700, ohne Ausstattung für EDV und Medientechnik ohne Risikozuschlag. Als
Standard wurde eine Bauweise in Holz-Hybrid-Bauweise mit Passivhausstandard zu
Grunde gelegt. Dieser Standard entspricht den Leitzielen des Landkreises Ebersberg für energieeffizientes, wirtschaftliches und nachhaltiges Bauen.
Hier sollen lediglich die Konstruktionsarten untereinander verglichen werden
und deren unterschiedliche finanzielle Auswirkung.
Kosten Gymnasium Poing in
Holz-Hybrid-Bauweise mit Passivhausstandard:
Schulgebäude 69.840.000 €
3-fach Sporthalle 10.342.000 €
Tiefgarage mit 100 Stellplätzen 4.618.000 €
Gesamt 84.790.000
€
Als alternative Bauweisen wurden noch die
Varianten mit einer Tragstruktur aus Stahlbeton bzw. als reiner Holzbau
untersucht.
Kosten Gymnasium Poing in
Stahlbeton-Bauweise mit Passivhausstandard:
Minderkosten im Vergleich zu o. g.
Holz-Hybrid-Bauweise: ca. -
2,5 Mio. € Gesamt 82.290.000
€
Kosten Gymnasium Poing in
konstruktiver Holz-Bauweise mit Passivhausstandard:
Mehrkosten im Vergleich zu o. g.
Holz-Hybrid-Bauweise: ca. +
1,0 Mio € Gesamt 85.790.000
€
Kosten Gymnasium Poing in GEG
(Gebäudeenergiegesetz, früher EnEV):
Minderkosten im Vergleich zu o. g.
Holz-Hybrid-Bauweise: ca. -
4,5 Mio. € Gesamt 80.290.000
€
Sollte
das Gebäude abweichend von den beschlossenen Leitzielen des Landkreises
nach den Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetz, früher EnEV-Standard)
errichtet werden, kann man grob überschlägig von einer Kostenminderung von ca.
4,5 Mio. € ausgehen.
Hinweis
zur derzeitigen Kostenermittlung
Sämtliche genannten Kosten
(Grobkostenrahmen) basieren auf derzeit bekannten Flächenangaben (BGF =
Bruttogeschossflächen) und Kostenkennwerten) gemäß dem vorläufigen Raumprogramm
und sind nicht mit einer Kostenschätzung/Kostenberechnung gleichzusetzen.
Der Kostenrahmen beruht auf Grundlage dieser Machbarkeitsstudie und keiner
vorliegenden Gebäudeplanung. Die tatsächlichen Kosten sind stark vom
eigentlichen Entwurf, der Art der gewählten Bauweise und einer konkreten
späteren Planung abhängig sowie von der allgemeinen Marktsituation.
Die daraus resultierende Schwankungsbreite
aufgrund der in diesem Stadium vorhanden Planungsunschärfe bewegt sich regulär
in einem Bereich von ca. +/- 30% gegenüber den angegebenen Werten. Starke
Eingriffe oder Änderungen gegenüber den derzeit bekannten Anforderungen
bewirken entsprechend höhere Abweichungen, die sich in den Kosten
wiederspiegeln werden.
Abhängig vom Zeitpunkt
der Realisierung der Baumaßnahme muss auch noch mit einer jährlichen
Preissteigerung gerechnet werden, die seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine und
den dadurch verhängten Embargos derzeit nicht abzuschätzen ist. Die hohen
Energiepreise wirken sich im Bausektor zusätzlich preistreibend aus.
Daher wird von der Verwaltung vorgeschlagen,
dass für die Budgetplanung mind. 30 % Reserve
für den Neubau der Schule und der Tiefgarage und mind.
20 % für den Neubau der Sporthalle zur Kostenermittlung der Architekten
eingestellt werden.
Daher ergeben sich folgende Budgetkosten
(brutto) inkl. 20 % bzw. 30 % Reserve:
Kosten Gymnasium Poing in
Holz-Hybrid-Bauweise/Passivhausstandard mit
Risikoreserve:
Schulgebäude + 30 % Risikoreserve 90.800.000
€
3-fach Sporthalle + 20 %
Risikoreserve 12.450.000 €
Tiefgarage mit 100 Stellplätzen +
30 % Risikoreserve 6.000.000 €
abzgl. Baukostenzuschuss Gemeinde
Poing 20.000 € pro Stlp
-2.000.000 €
zzgl. EDV und Medienausstattung
(SG 11) 3.000.000 €
Gesamt 110.250.000
€
Zukünftige Aufwendungen zum Betrieb des Gebäudes (ohne AfA):
Man kann derzeit davon ausgehen, dass für
die Betriebskosten (Bewirtschaftung, Instandhaltung, Personalkosten, etc.) ein
Betrag von mind. 1,5 Mio. EUR pro Jahr anfallen wird, der jährlich im
Ergebnishaushalt abzubilden ist.
Auf Wunsch von Herrn Landrat Niedergesäß sollte auch folgende
Handlungsoption untersucht werden:
Ist eine größere zeitliche Trennung von Planung und Bau des Gymnasiums möglich?
Durch einen vorgegebenen Planungsstopp z. B. nach der Genehmigungs- oder
Werkplanung, könnte der Kreistag nochmals über die zeitlich spätere bauliche
Umsetzung auf Grundlage einer Kostenberechnung entscheiden.
Grundsätzlich wäre diese zeitliche Trennung von Planung und baulicher
Umsetzung vergaberechtlich möglich. Normalerweise steht dieser Trennung auch
das Förderrecht nicht entgegen, da zur Beantragung der FAG-Förderung mindestens
eine Vorplanung notwendig ist. Einzelheiten müssen aber mit dem
Fördermittelgeber abgesprochen werden, da es zeitliche Grenzen der Förderung
geben bzw. die Förderung in einem gewissen Zeitraum abzurufen ist.
Vergaberechtlich gäbe es bei den notwendigen Planungsleistungen folgende
Optionen:
·
Stufenweise Beauftragung mit entsprechender
Vertragsgestaltung
·
ausschließliche Vergabe der
ersten Leistungsphasen und getrennte Ausschreibung der verbleibenden Leistungsphasen
Üblicherweise erfolgt hier eine Trennung nach Leistungsphase 4
(Genehmigungsplanung oder häufiger nach Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung).
Die Leistungsphasen 6 bis 9 werden in diesem Fall meist an ein auf
Ausschreibung und Bauleitung spezialisiertes Büro vergeben. Die Leistungsphasen
5 und 6 werden aber in der Regel ohne zeitliche Unterbrechung bzw. parallel
bearbeitet.
Die stufenweise Beauftragung ist in der Beauftragung von Planern
der Standardfall,
jedoch geht man hier bis zum Abruf weiterer Leistungen von einem
Unterbrechungszeitraum von gewöhnlich bis zu 6 Monaten aus. In diesem Zeitraum
ist dann der Planer verpflichtet, die Arbeiten nach Unterbrechung ohne
Auswirkung auf den Vertrag/die Vergütung wieder aufzunehmen. Danach kann der
Planer die weiteren Leistungen verweigern und den Vertrag beenden.
Die weiteren Leistungsphasen müssten dann erneut EU-weit in einem VgV-Verfahren
ausgeschrieben werden.
Soll eine längere Unterbrechung im Projekt vorgegeben werden, könnte man auch
versuchen, den gängigen 6-monatigen Zeitraum für die Wartefrist bereits in der
Leistungsbeschreibung länger zu definieren, was voraussichtlich zusätzlich zu
vergüten ist. Jedoch kann es bei diesem Vorgehen passieren, dass keine Angebote
abgegeben werden, weil der Markt die lange Wartefrist tatsächlich nicht duldet.
Kein Büro kann es sich leisten, sein Personal unbegrenzt vorzuhalten, denn es
muss dann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit andere Aufträge annehmen.
Dann wäre die Wiederholung des ergebnislosen VgV-Verfahrens notwendig.
Auch die zweite Option der ausschließlichen
Beauftragung bis zu einer bestimmten Leistungsphase mit anschließender
längerer Projektunterbrechung erfordert zwei getrennte VgV-Verfahren zur
Planersuche.
Im Falle der getrennten Vergabe der Leistungsphasen mit zeitlicher
Unterbrechung der Planung ist zu beachten, dass die neu beauftragten Planer für
die späteren Leistungsphasen den Aufwand für die Einarbeitung und die Prüfung
der übergebenen Unterlagen auf das Honorar aufschlagen werden. Bei einem
Architektenwechsel besteht zudem die Urheberrechtsproblematik.
Bei der angedachten Trennung von Planung und Bau für einen größeren noch
unbestimmten Zeitraum ist davon auszugehen, dass für die Architekten und auch
die Fachplaner jeweils zwei VgV-Verfahren durchzuführen sind, das bedeutet
doppelte Verfahrenskosten. Ferner könnten sich bei Verzögerung des Baubeginns
auch neue Regelungen im Baurecht, Änderungen der Normen oder sonstiger
technischer Vorgaben ergeben, die eine Umsetzung der bisherigen Planung
verhindern und Umplanungen notwendig machen, was wiederum mit Mehrkosten
verbunden ist.
Sollte die Planung nach Leistungsphase 5
(Ausführungsplanung) gestoppt werden, sind dafür ca. 50 % der Planungskosten bereitzustellen.
Diese werden auf Grundlage des o. g. Kostenrahmens grob auf ca. 12 Mio. EUR
geschätzt. Hinzu kommen jeweils die Kosten für die juristische Begleitung der
Vergabeverfahren.
Die Nachteile und Probleme einer längeren zeitlichen Trennung von Planung
und Bau in Bezug auf Kosten, Termine und Qualität lassen sich nochmals wie
folgt zusammenfassen:
- doppelte VgV-Verfahren für Architekt und Fachplaner
- zusätzliche Honoraransprüche für längere zeitliche Unterbrechung
- Einarbeitungshonorar für ein neues Planerteam
- Prüfpflicht der vorherigen Planung durch neues Planerteam
- Ggf. Wiederholung von Planungsphasen
- Haftungsrechtliche und urheberrechtliche Fragen bei Weiterbearbeitung
einer Fremdplanung
- Informationsverluste im Planungsteam und auch bauherrenseitig im
Sachgebiet
- Änderung der Regeln und Normen und gesetzlichen Vorschriften, die
Planungsänderungen und -umplanungen erfordern
- Frage der zeitlichen Gültigkeit für das genehmigte Raumprogramm
- Eine komplette Trennung zwischen Planung und späterer Ausführung ist kaum
möglich, da bei einer späteren Umsetzung Montage- und Werkpläne freigegeben
werden müssen und es dadurch auch während der Bauphase immer wieder zu einem
Rückgriff auf vorherige Planungsstufen kommt. Stehen die ursprünglichen Planer
dann nicht mehr zur Verfügung, sind Konflikte und Auseinandersetzungen
vorprogrammiert.
Aus heutigem Kenntnisstand können bei einem Projekt dieser Größenordnung
nicht alle Folgen und Eventualitäten bei einem Planungsstopp umfassend
dargestellt werden. Aufgrund der vorher dargestellten Problematik kann aus
Sicht der Verwaltung eine Trennung zwischen Planung und Bau nicht empfohlen
werden, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bauliche Umsetzung
über einen längeren Zeitraum nicht realisiert wird.
Wiederholte VgV-Verfahren sowie Planungsänderungen werden nicht von der
Förderstelle mitgetragen und der Landkreis muss diese Kosten alleine tragen und
sich hierfür auch rechtfertigen. Jeder Wechsel in einem eingearbeiteten
Planerteam bedeutet letztendlich eine Störung im Planungsprozess.
Um solche Kosten zu vermeiden, sollte mit Rücksicht auf den Kreishaushalt und
auf den Steuerzahler keine Unterbrechung der Planung länger als für max. 6
Monate erfolgen.
Haushaltrechtliche Aspekte:
Haushaltsrechtlich
ist eine Trennung von Planung und Bau kritisch zu sehen. Nach § 12
KommHV-Doppik ist bei Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken
neben dem Jahresbedarf die Auszahlung für die gesamte Maßnahme anzugeben. Aus
diesem Grunde ist es nicht möglich, lediglich eine Planung zu beauftragen ohne
die haushaltsrechtlichen Folgen der Umsetzung darzustellen. Bei der
rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushalts ist das immer Prüfungsfeld.
Ergebnis:
bei Beauftragung einer Planung muss die Baumaßnahme von der Warteliste genommen
werden und die haushaltsrechtlichen Folgen sind darzustellen.
Fördermöglichkeiten:
Für diese Baumaßnahme kann eine
FAG-Förderung beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt, wenn die
Entwurfsplanung mit Kostenberechnung vorliegt. Erst zu diesem Zeitpunkt kann
die Höhe der Förderung – auch abhängig von der Finanzlage des Landkreises zum
Zeitpunkt der Beantragung – konkreter benannt werden. Geht man von einem
Fördersatz von 20 % bis 30% bezogen auf die förderfähigen Kosten aus, läge die
Förderung – auf Basis dieser Machbarkeitsstudie - in einer Größenordnung von 20
Mio. bis 30 Mio. EUR. Hier spielt auch die finanzielle Haushaltslage des
Landkreises zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Rolle. Weitere
Förderprogramme, deren Grundlage Klimaschutzmaßnahmen sind, werden derzeit vom
Gesetzgeber überarbeitet. Diese Fördermöglichkeiten müssen dann zum Zeitpunkt
einer vorliegenden konkreten Planung geprüft und ggf. beantragt werden.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
Dem LSV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1.
Die Machbarkeitsstudie wird zur Kenntnis genommen.
2.
Eine längere zeitliche Unterbrechung zwischen der
Planung und baulichen Realisierung, die über 6 Monate hinausgeht, wird aufgrund
der nicht kalkulierbaren Risiken und schwer darstellbaren Folgen, die sich auch
monetär niederschlagen würden, nicht in Erwägung gezogen.
3.
Zum weiteren Vorgehen wird zunächst abgewartet, bis der
Kreistag den Bau des Gymnasiums Poing von der
Warteliste nimmt.
Laut Masterplan Schulen (Stand 2017) waren
für den Neubau des Gymnasiums Poing mit Sporthalle und Außenanlagen ein
Kostenrahmen > 59,5 Mio. € vorgesehen.
Im LSV-Ausschuss am 22.10.2020 wurde unter
TOP 5 ein aktualisierter Kostenrahmen von 90,6 Mio. € genannt (hier waren
erstmals die Kosten für eine Tiefgarage sowie eine Risikoreserve enthalten). Auf
der Grundlage des jetzt vorliegenden Raumprogramms und dem aktualisierten Kostenrahmen
durch die Machbarkeitsstudie von karlundp
müssen in der Budgetplanung für die Planung und dem Neubau der Schule
109.205.000 € eingeplant werden. Hierzu wurde ein entsprechendes
Investitionsblatt für die Beratung der Warteliste bzw. für die Haushaltsberatung
2023 erstellt.
Sollte in einem ersten Schritt nur eine
Planung (LPH 0-5) freigegeben werden, müssten bis zum Stand einer fertigen
Ausführungsplanung 12 Mio. € vom Kreistag zur Verfügung gestellt werden. Eine
solche Trennung wird aus Haushaltssicht bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des
Haushalts kritisch gesehen, die Absicht, die Schule dann auch tatsächlich zu
errichten bleibt offen und kann dann von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht
gewürdigt werden. Somit kann auch die dauernde Leistungsfähigkeit des Haushalts
nicht mehr gewürdigt werden und es besteht das Risiko, dass einem solchen
Haushalt die Genehmigung versagt wird.