Betreff
Verlängerung der "Richtlinie des Landkreises Ebersberg
zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen"
Vorlage
2022/0772
Aktenzeichen
62
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

SFB-Ausschuss am 05.07.2018, TOP 06ö

SFB-Ausschuss am 02.10.2018, TOP 15ö

SFB-Ausschuss am 29.05.2019, TOP 9.1ö

SFB-Ausschuss am 01.10.2019, TOP 16ö

 

Der SFB-Ausschuss fasste am 01.10.2019 folgenden einstimmigen Beschluss:

 

  1. Der SFB- Ausschuss beschließt die neue „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen“ mit Wirkung zum 01.01.2020. Die Richtlinie ist Bestandteil des Beschlusses und Anlage 12 zur Niederschrift.

 

  1. Dem Antrag der CSU-FDP-Fraktion vom 15.06.2018 ist damit vollumfänglich entsprochen, da ein gesichertes Kurzzeitpflegemodell für den Landkreis Ebersberg erarbeitet wurde, welches durch die Ergebnisse der Pflegebedarfsplanung im Jahr 2020 bedarfsgerecht angepasst werden kann und in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle der Gesundheitsregionplus fällt.

 

 

Die am 01.10.2019 beschlossene Fassung der „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen“ (vgl. Anlage 1) läuft zum 31.12.2022 aus. Über den Fortbestand der Richtlinie ist im Rahmen der Sitzung zu entscheiden.

 

Ziel der Richtlinie war es, im Landkreis Ebersberg bis zu acht feste Kurzzeitpflegeplätze zu schaffen. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, fördert der Landkreis jeden geschaffenen Kurzzeitpflegeplatz mit einer Pauschale von 4.240,- Euro unter der Bedingung, dass die stationäre Pflegeeinrichtung einen positiven Förderbescheid nach der „Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)“ des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Az. 43c-G8300-2018/146-33) vom 08. August 2018 vorlegen kann. Die vom Landkreis Ebersberg ausgereichte Förderpauschale dient dabei als Ausgleich für den höheren Verwaltungsaufwand, den die Kurzzeitpflege im Vergleich zur stationären Dauerpflege erforderlich macht.

 

Nach einer Laufzeit von nunmehr zwei Jahren bleibt festzustellen, dass die mit der Förderrichtlinie angestrebte Zielsetzung, im Landkreis Ebersberg bis zu acht Kurzzeitpflegeplätze zusätzlich einzurichten, deutlich verfehlt wurde. Lediglich eine Einrichtung bietet zwei feste Kurzzeitpflegeplätze an und nimmt hierfür die Landkreisförderung in Anspruch. Dessen ungeachtet benötigt der Landkreis Ebersberg dringend weitere feste Kurzzeitpflegeplätze, wie die Berechnungen im Seniorenpolitischen Gesamtkonzept auf Seite 177 ff.( 1 (lra-ebe.de), als auch die Rückmeldungen u.a. der Pflegeberaterinnen des Pflegestützpunktes deutlich machen.

 

Auch wenn die gewünschte Anzahl an festen Kurzzeitpflegeplätzen bisher nicht erreicht wurde, empfiehlt es sich, die Richtlinie in einer redaktionell überarbeiteten Version (vgl. Anlage 2) um weitere zwei Jahre fortzuführen, um der Verwaltung Zeit zu verschaffen, die stationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis zur Schaffung weiterer Kurzzeitpflegeplätze zu bewegen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem SFB-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

1. Der SFB- Ausschuss verlängert die „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen“ um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024. Die redaktionell überarbeitete Richtlinie ist Bestandteil des Beschlusses und Anlage zur Niederschrift.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, nochmals auf die stationären Pflegeeinrichtungen des Landkreises zuzugehen und für die Inanspruchnahme der Richtlinie zu werben.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Für die Umsetzung des Beschlusses fallen in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Kosten in Höhe von maximal 34.000,- Euro an (8 Plätze * 4.240,- € = 33.920,-).