Betreff
Kommunale Abfallwirtschaft, Einführung §2b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
2022/0809
Aktenzeichen
16/636
Art
Sitzungsvorlage

Auswirkungen Einführung § 2 b UStG – Delegationsvereinbarung

Am 4. Juni 1977 trat die Rechtsverordnung – Übertragung von Teilaufgaben (Landkreis Ebersberg an die Gemeinden/Gemeindeverbände) zum Befördern und Einsammeln von Müll in Kraft. Die heutige Delegationsvereinbarung hat sich daraus entwickelt.

 

Durch die Einführung § 2 b UStG, stellt diese Aufgabenübertragung eine Dienstleistung dar und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund dieser Tatsache hat das Landratsamt Ebersberg Hr. Baumann BKWP (Wirtschaftsprüfer) beauftragt dies vom Landesamt für Steuern prüfen zu lassen.

 

Das Landesamt für Steurern hat nun das Verrechnungsmodell (gemeindescharfe Abrechnung - Delegationsvereinbarung) mit den Gemeinden/GV geprüft. Im Oktober 2022 wurde die Aufgabenübertragung an die Landkreisgemeinden für steuerfrei befunden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass lediglich der Gebührenbedarf als Über- bzw. Unterdeckung mit den Gemeinden/Gemeindeverbänden je Abfallfraktion abzurechnen ist.
Des Weiteren sind künftig 10 % Verwaltungskosten je Fraktion auszuweisen.


 


1.1. Abrechnungsverfahren (gemeindescharfe Abrechnung) Bisher

 

 


1.2. Abrechnungsverfahren (gemeindescharfe Abrechnung) Neu ab 1.1.2023

 

 

Deckung Gebührenbedarf Lkr. Ebersberg – Über- bzw. Unterdeckung

Fraktionen

Vierteljährliche Abrechnung

Jährliche
Abrechnung

Deckung über Entsorgungsumlage

Verwaltungskosten

Abrechnung

Duale Systeme
Papier/Pappe/Kartonagen

(Verpackungen)

X

X

Alteisen

X

X

Kfz-Batterien

X

X

Gartenabfall

X

X

Öffnungszeiten Komposthöfe

X

Bioabfall

X

Asbest

X

Elektroschrott

X

X


Deckung Gebührenbedarf Lkr. Ebersberg – Über- bzw. Unterdeckung

Fraktionen

Vierteljährliche Abrechnung

Jährliche
Abrechnung

Deckung über Entsorgungsumlage

Verwaltungskosten

Abrechnung

Gasentladungs-
lampen

X

X

Bauschutt

X

X

Restmüll/Sperrmüll

X

Hausmüll

X

Kunststoff

X

X

Altdeponien

X

Künstliche
Mineralfasern

X

 

Problemabfall

 

 

X

 


Durch das geänderte Abrechnungsverfahren und den über die Jahre immer komplizierter gewordenen Arbeitsabläufen bindet dies enorme Arbeitskapazitäten im Landratsamt und auch immer mehr in den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen.

 

Das Abrechnungsvolumen der gemeindescharfen Abrechnung betrug im Haushaltsjahr 2021 – 889.630,93 €; darauf müssten 19 % Umsatzsteuer (§ 2 b UStG) abgeführt werden. Durch die Stellungnahme des Landesamtes für Steuern können daher jährlich 169.029,88 € für die Delegierung der Aufgaben an die Gemeinden/GV eingespart werden.

 

Ab 1. Januar 2023 können keine zusammenfassenden Abrechnungen (Saldierungsverbot) verschiedener Fraktionen mehr vorgenommen werden. Des Weiteren muss durch die Umsatzbesteuerung einzelner Wertstofffraktionen die Abrechnung Gebührenbedarf Über-/Unterdeckung mit den einzelnen Landkreisgemeinden mindestens vierteljährlich vorgenommen werden (siehe Tabelle). Eine jährliche Spitzabrechnung ist nicht mehr möglich.

 

In der Vergangenheit hat der Bayer. Kommunale Prüfungsverband das komplizierte Abrechnungsmodell immer wieder beanstandet. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen zugunsten aller Beteiligten geändert werden kann.

 

Eine schrittweise Rückabwicklung der bestehenden Delegation wäre für folgende Fraktionen ohne größeren Aufwand möglich (ab neuen Kalkulationszeitraum - 2025):

 

        Gartenabfall

        Gasentladungslampen

        Kfz-Batterien

        Speisefette

        Gerätebatterien

        Bauschutt

 

Diese Fraktionen könnten in die Entsorgungsumlage eingerechnet werden.

 

Im zweiten Schritt wäre die Zentralisierung und Aufnahme aller Abfallfraktionen in die Entsorgungsumlage anzustreben und auszuarbeiten.

Dies betrifft folgende Wertstofffraktionen:

        Elektronikschrott

        Alteisen

        Kunststoff

sowie die Abfallfraktionen, die über die Duale Wertstofferfassung an die Gemeinden/GV weiterverrechnet werden.

        Glas

        Leichtverpackung

        Papier/Pappe/Kartonagen

Ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren und Einsparung von Kosten und Personalressourcen wären die Folge.

 

1.3. Abrechnung Duale Wertstofferfassung (Verpackungen)

 

Im Bereich der Dualen Wertstofferfassung gibt es schon seit vielen Jahren eine Trennung zwischen gewerblichen (Betrieb gewerblicher Art – BgA) und hoheitlichen Tätigkeiten.

 

Hier wurden bereits Jahresabschlüsse für den gewerblichen Anteil (BgA) erstellt und die entsprechenden Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer) abgeführt.

 

Ab 2023 sind alle Umsätze der Dualen Wertstofferfassung umsatzsteuerpflichtig. Die Ertragssteuern müssen jedoch nur für den gewerblichen Anteil (33,5 %) an das Finanzamt Erding abgeführt werden.


Duale Wertstofferfassung (Verpackungen)

 

 

 

 

Duale Wertstofferfassung (Verpackungen)

 

Im Bereich der Dualen Wertstofferfassung gibt es schon seit vielen Jahren eine Trennung zwischen gewerblichen (Betrieb gewerblicher Art – BgA) und hoheitlichen Tätigkeiten.

 

Hier wurden bereits Jahresabschlüsse für den gewerblichen Anteil (BgA) erstellt und die entsprechenden Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer) abgeführt.

 

Ab 2023 sind alle Umsätze der Dualen Wertstofferfassung umsatzsteuerpflichtig. Die Ertragssteuern müssen jedoch nur für den gewerblichen Anteil (33,5 %) an das Finanzamt Erding abgeführt werden.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Von den Ausführungen zur Kostenentwicklung in der Abfallwirtschaft wird Kenntnis genommen.

2.    Die aktuelle Delegation ist nach Verbindlicher Auskunft des Landesamtes für Steuern hoheitlich. Es werden keine Anpassungen vorgenommen, die diesen Status gefährden.

3.    Der Landkreis strebt die Rückabwicklung der Delegation an. Als erster Schritt sind die Abfallfraktionen
- Gartenabfall
- Gasentladungslampen
- Kfz-Batterien
- Speisefette
- Gerätebatterien
- Bauschutt
ab dem Gebührenzeitraum 2025/2028 über die Entsorgungsumlage abzurechnen. Die Gebührenkalkulation ist entsprechend anzupassen.

4.    Die endgültige Umstellung soll bis zum Ablauf des Gebührenzeitraums 2025/2028 vorbereitet werden.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Gebührenhaushalt:

Ergebnisplan 2023      8.358 T€ zuzüglich   793 T€               = 9.151 T€

Ergebnisplan 2024      8.367 T€ zuzüglich 1.267 T€              = 9.634 T€

(Erhöhung durch § 2 b UStG, Preissteigerung, Transportkosten u. CO²-Abgabe ab 2024)

 

Dieser ist wegen KAG auszugleichen, d.h. die Gebühren müssen so kalkuliert werden, dass eine vollständige Kostendeckung erreicht wird.

 

Keine (Netto-)Auswirkungen auf den Kreishaushalt