Auswirkungen
Einführung § 2 b UStG – Delegationsvereinbarung
Am 4. Juni 1977 trat die Rechtsverordnung – Übertragung von Teilaufgaben
(Landkreis Ebersberg an die Gemeinden/Gemeindeverbände) zum Befördern und
Einsammeln von Müll in Kraft. Die heutige Delegationsvereinbarung hat sich
daraus entwickelt.
Durch die Einführung § 2 b UStG, stellt diese
Aufgabenübertragung eine Dienstleistung dar und ist somit
umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund dieser Tatsache hat das Landratsamt Ebersberg
Hr. Baumann BKWP (Wirtschaftsprüfer) beauftragt dies vom Landesamt für Steuern
prüfen zu lassen.
Das Landesamt für Steurern hat nun das
Verrechnungsmodell (gemeindescharfe Abrechnung - Delegationsvereinbarung) mit
den Gemeinden/GV geprüft. Im Oktober 2022 wurde die Aufgabenübertragung an die
Landkreisgemeinden für steuerfrei befunden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass
lediglich der Gebührenbedarf als Über- bzw. Unterdeckung mit den
Gemeinden/Gemeindeverbänden je Abfallfraktion abzurechnen ist.
Des Weiteren sind künftig 10 % Verwaltungskosten je Fraktion auszuweisen.
1.1. Abrechnungsverfahren
(gemeindescharfe Abrechnung) Bisher
1.2. Abrechnungsverfahren
(gemeindescharfe Abrechnung) Neu ab 1.1.2023
Deckung Gebührenbedarf Lkr. Ebersberg – Über- bzw. Unterdeckung |
||||
Fraktionen |
Vierteljährliche Abrechnung |
Jährliche |
Deckung über Entsorgungsumlage |
Verwaltungskosten Abrechnung |
Duale Systeme (Verpackungen) |
X |
X |
||
Alteisen |
X |
X |
||
Kfz-Batterien |
X |
X |
||
Gartenabfall |
X |
X |
||
Öffnungszeiten Komposthöfe |
X |
|||
Bioabfall |
X |
|||
Asbest |
X |
|||
Elektroschrott |
X |
X |
Deckung Gebührenbedarf Lkr. Ebersberg – Über-
bzw. Unterdeckung |
||||
Fraktionen |
Vierteljährliche Abrechnung |
Jährliche |
Deckung über Entsorgungsumlage |
Verwaltungskosten Abrechnung |
Gasentladungs- |
X |
X |
||
Bauschutt |
X |
X |
||
Restmüll/Sperrmüll |
X |
|||
Hausmüll |
X |
|||
Kunststoff |
X |
X |
||
Altdeponien |
X |
|||
Künstliche |
X |
|
||
Problemabfall |
|
|
X |
|
Durch das geänderte Abrechnungsverfahren und
den über die Jahre immer komplizierter gewordenen Arbeitsabläufen bindet dies
enorme Arbeitskapazitäten im Landratsamt und auch immer mehr in den Gemeinde-
bzw. Stadtverwaltungen.
Das Abrechnungsvolumen der gemeindescharfen
Abrechnung betrug im Haushaltsjahr 2021 – 889.630,93 €; darauf müssten
19 % Umsatzsteuer (§ 2 b UStG) abgeführt werden. Durch die Stellungnahme des
Landesamtes für Steuern können daher jährlich 169.029,88 € für die Delegierung der
Aufgaben an die Gemeinden/GV eingespart werden.
Ab 1. Januar 2023 können keine
zusammenfassenden Abrechnungen (Saldierungsverbot) verschiedener Fraktionen
mehr vorgenommen werden. Des Weiteren muss durch die Umsatzbesteuerung
einzelner Wertstofffraktionen die Abrechnung Gebührenbedarf Über-/Unterdeckung
mit den einzelnen Landkreisgemeinden mindestens vierteljährlich vorgenommen
werden (siehe Tabelle). Eine jährliche
Spitzabrechnung ist nicht mehr möglich.
In der Vergangenheit
hat der Bayer. Kommunale Prüfungsverband das komplizierte Abrechnungsmodell immer
wieder beanstandet. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen zugunsten aller
Beteiligten geändert werden kann.
Eine schrittweise
Rückabwicklung der bestehenden Delegation wäre für folgende Fraktionen ohne
größeren Aufwand möglich (ab neuen Kalkulationszeitraum - 2025):
•
Gartenabfall
•
Gasentladungslampen
•
Kfz-Batterien
•
Speisefette
•
Gerätebatterien
•
Bauschutt
Diese Fraktionen
könnten in die Entsorgungsumlage eingerechnet werden.
Im zweiten Schritt
wäre die Zentralisierung und Aufnahme aller Abfallfraktionen in die
Entsorgungsumlage anzustreben und auszuarbeiten.
Dies betrifft
folgende Wertstofffraktionen:
•
Elektronikschrott
•
Alteisen
•
Kunststoff
sowie die
Abfallfraktionen, die über die Duale Wertstofferfassung an die Gemeinden/GV
weiterverrechnet werden.
•
Glas
•
Leichtverpackung
•
Papier/Pappe/Kartonagen
Ein vereinfachtes
Abrechnungsverfahren und Einsparung von Kosten und Personalressourcen wären die
Folge.
1.3.
Abrechnung Duale Wertstofferfassung (Verpackungen)
Im Bereich der Dualen
Wertstofferfassung gibt es schon seit vielen Jahren eine Trennung zwischen
gewerblichen (Betrieb gewerblicher Art – BgA) und hoheitlichen Tätigkeiten.
Hier wurden bereits
Jahresabschlüsse für den gewerblichen Anteil (BgA) erstellt und die
entsprechenden Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer) abgeführt.
Ab 2023 sind alle Umsätze
der Dualen Wertstofferfassung umsatzsteuerpflichtig. Die Ertragssteuern müssen
jedoch nur für den gewerblichen Anteil (33,5 %) an das Finanzamt Erding
abgeführt werden.
Duale
Wertstofferfassung (Verpackungen)
Duale
Wertstofferfassung (Verpackungen)
Im Bereich der Dualen
Wertstofferfassung gibt es schon seit vielen Jahren eine Trennung zwischen
gewerblichen (Betrieb gewerblicher Art – BgA) und hoheitlichen Tätigkeiten.
Hier wurden bereits
Jahresabschlüsse für den gewerblichen Anteil (BgA) erstellt und die
entsprechenden Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer) abgeführt.
Ab 2023 sind alle Umsätze
der Dualen Wertstofferfassung umsatzsteuerpflichtig. Die Ertragssteuern müssen
jedoch nur für den gewerblichen Anteil (33,5 %) an das Finanzamt Erding
abgeführt werden.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Von den Ausführungen zur Kostenentwicklung in der Abfallwirtschaft wird Kenntnis genommen.
2. Die aktuelle Delegation ist nach Verbindlicher Auskunft des Landesamtes für Steuern hoheitlich. Es werden keine Anpassungen vorgenommen, die diesen Status gefährden.
3.
Der Landkreis strebt die Rückabwicklung der
Delegation an. Als erster Schritt sind die Abfallfraktionen
- Gartenabfall
- Gasentladungslampen
- Kfz-Batterien
- Speisefette
- Gerätebatterien
- Bauschutt
ab dem Gebührenzeitraum 2025/2028 über die Entsorgungsumlage abzurechnen. Die
Gebührenkalkulation ist entsprechend anzupassen.
4. Die endgültige Umstellung soll bis zum Ablauf des Gebührenzeitraums 2025/2028 vorbereitet werden.
Auswirkung auf den Haushalt:
Gebührenhaushalt:
Ergebnisplan 2023 8.358 T€ zuzüglich 793 T€ = 9.151 T€
Ergebnisplan 2024 8.367
T€ zuzüglich 1.267
T€ = 9.634 T€
(Erhöhung durch § 2 b UStG, Preissteigerung, Transportkosten u. CO²-Abgabe ab 2024)
Dieser ist wegen KAG auszugleichen, d.h. die Gebühren müssen so kalkuliert werden, dass eine vollständige Kostendeckung erreicht wird.
Keine (Netto-)Auswirkungen auf den Kreishaushalt